Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.12.11

BGH zur Branchenbuchabzocke

Eine ganze Reihen von Unternehmen haben sich darauf spezialisiert, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen.

Diese Praxis ist nunmehr auch höchstrichterlich als wettbewerbswidrig beanstandet worden (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az.: I ZR 157/10 – Branchenbuch Berg). Beklagter des Verfahrens beim BGH war die “Neue Branchenbuch AG”.

Der BGH hält formularmäßig aufgemachte Angebotsschreiben für einen Eintrag in ein Branchenverzeichnis, die nach ihrer Gestaltung und ihrem Inhalt darauf angelegt sind, beim flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, für wettbewerbswidrig. Dieses Verhalten verstößt nach Ansicht des BGH gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.

Zur Begründung führt der BGH aus, die Werbung der Beklagten sei gerade darauf angelegt, den flüchtigen Betrachter in seinem ersten unzutreffenden Eindruck zu bestätigen, es bestehe bereits ein Vertragsverhältnis. Die anschließenden Ausführungen des BGH sind äußerst deutlich:

Das beanstandete Anschreiben vermittelt damit bei flüchtiger Betrachtung, auf die es die Beklagte gerade abgesehen hat, den unzutreffenden Eindruck, die beworbene Leistung sei bereits bestellt. Ist die Werbung aber gerade auf diesen flüchtigen Eindruck ausgerichtet, kann ebenso wie bei einer “dreisten Lüge” (vgl. Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rn. 2.107) auch davon ausgegangen werden, dass ein ausreichender Teil des in dieser Weise angesprochenen Verkehrs getäuscht wird.

Nachdem einige dieser unseriösen Unternehmen auch immer wieder gerichtlich gegen eine Onlineberichterstattung vorgehen, in der sie als Adressbuchbetrüger, Schwindler o.ä. bezeichnet werden, ist diese höchtrichterliche Entscheidung sehr zu begrüßen.

 

posted by Stadler at 10:32  

19.12.11

Olaf Tank und Schmidtlein-Brüder angeklagt

Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat Anklage u.a. gegen Rechtsanwalt Olaf Tank und die Brüder Andreas Walter Schmidtlein und Jan Manuel Schmidtlein erhoben.

Der Tatvorwurf lautet auf gewerbsmäßigen Betrug im Zusammenhang mit den Portalen “opendownload.de” und “softwaresammler.de” für den Tatzeitraum von 02.09.2008 – 28.02.2010.

Erstaunlich ist einerseits, dass das derart lange gedauert hat, denn die Abofallen der Brüder und ihres anwaltlichen Vertreters sind seit Jahren bekannt. Andererseits überrascht mich aber auch die offensive Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Darmstadt, in der die vollen Namen der Beschuldigten genannnt werden. Das öffentliche Interesse an diesem Verfahren ist andererseits natürlich erheblich.

posted by Stadler at 14:31  

14.11.11

Wettbewerbsrechtliche Haftung für die Zusendung unbestellter Waren

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 17. August 2011, Az.:  I ZR 134/10) dass die unbestellte Zusendung von Zeitschriften und die Ankündigung der fortgesetzten entgeltlichen Zusendung gegen Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstößt und gleichzeitig auch eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG vorliegt. Das ist im Ergebnis wenig überraschend.

Die interessante Facette des Falles besteht darin, dass die Beklagte vorgetragen hatte, sie sei selbst von einer Kundenbestellung ausgegangen und sei insoweit von ihrem Werber getäuscht worden und damit selbst Opfer eines groß angelegten Betrugs geworden.

Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass sich der Unternehmer nur dann auf einen Irrtum berufen kann, wenn der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat. Beruht der Irrtum allerdings darauf, dass der Unternehmer von der Person getäuscht worden ist, die er für seine Akquisition eingesetzt hat, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß nach § 8 Abs. 2 UWG und zwar unabhängig von der Frage einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB.

posted by Stadler at 11:49  

24.8.11

Bundesregierung beschließt Button-Lösung

Die Bundesregierung hat heute die Einführung der sog. Button-Lösung für Vertragsabschlüsse im Internet beschlossen und erhofft sich hiervon einen besseren Schutz der Verbraucher.

Warum sich diese Hoffnung voraussichtlich nicht erfüllen wird, habe ich bereits vor einiger Zeit erläutert. Dem Gesetzesentwurf des BMJ, den das Bundeskabinett jetzt beschlossen hat und der nun noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss, ist ein Polit-Theater vorausgegangen, das ich als Lehrstück für die Mechanismen unserer Parteiendemokratie betrachte.

Erwähnenswert ist auch der Hinweis der Bundesregierung, dass damit eine geplante EU-Richtlinie quais vorab umgesetzt wird. In anderen Bereichen wird ansonsten eine sinnvolle und notwendige Gesetzgebung – zu der man die Button-Lösung nicht zählen kann – gerne mit dem Argument verzögert, dass man zunächst die europarechtliche Vorgabe abwarten möchte. Diesmal ist es erstaunlicherweise genau anders herum.

posted by Stadler at 11:51  

22.5.11

Werbung mit Monatspreisen kann bei längerer Vertragsbindung wettbewerbswidrig sein

Nach einer neuen Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 14.04.2011, Az.: 38 O 148/10) ist eine Werbung mit Monatspreisen bei einer zweijährigen Vertragsbindung dann wettbewerbswidrig, wenn es sich nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung handelt, weil in diesem Fall für eine Werbung mit Monatspreisen kein vernünftiger Grund besteht.

Hierin sieht das Gericht vielmehr eine Irreführung über wesentliche Merkmale der beworbenen Dienstleistung und zudem einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 DL-InfV und damit gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.

Es ging im konkreten Fall um eine Eintragung in ein Firmenregister, für das mit der wenig seriösen Bezeichnung “Gewerbeauskunft-Zentrale -Erfassung gewerblicher Einträge” geworben wurde, was vom Landgericht Düsseldorf ebenfalls als irreführend und damit wettbewerbswidrig beanstandet worden ist.

posted by Stadler at 21:56  

29.7.10

Inkasso-Unternehmer erstatten Strafanzeige gegen Rechtsanwältin Günther

Diese Meldung finde ich mehr als erstaunlich. Der Bundesverband deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) hat bei der Staatsanwaltschaft München Strafanzeige wegen des Verdachts des versuchten Betruges gegen die Münchener Rechtsanwältin Katja Günther erstattet. Günther genießt bundesweit einen zweifelhaften Ruf, weil sie in großem Stil Betreiber von Abofallen vertritt. Die Staatsanwaltschaft München I hat allerdings erst vor einigen Monaten ein Strafverfahren gegen die Anwältin eingestellt.

Die Inkassunternehmer scheinen durch Internetabofallen mehr und mehr unter Druck zu geraten und fürchten offenbar um ihren Ruf. Was natürlich auch daran liegt, dass sich viele Betreiber von zweifelhaften Bezahlseiten der Dienste von Inkassobüros bedienen.

P.S. Ach übrigens lieber BDIU, Strafanzeigen werden erstattet und Strafanträge werden gestellt. ;-)

Update vom 02.12.2010:
Dem BDIU ist mittlerweile gerichtlich untersagt worden, zu behaupten, er habe gegen Frau Günther Strafanzeige erstattet. Das berichtet Rechtsanwalt Kötz.

posted by Stadler at 10:41  

11.3.10

Münchener Staatsanwaltschaft drückt beide Augen fest zu

Zumindest die gefühlte Hälfte der juristischen Blogs hat in den letzten 24 Stunden darüber berichtet, dass die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I die Ermittlungsverfahren gegen die umstrittene Abofallen-Anwältin Katja Günther eingestellt hat. Kein Betrug, keine Nötigung und auch keine Erpressung lautet die Schlussfolgerung der Ermittler.

Das halte ich mit Verlaub für diskussionswürdig. Es mag durchaus sein, dass sich Rechtsanwältin Günther zu Beginn ihrer segensreichen Tätigkeit nicht wirklich bewusst war, dass sie sich mit ihrem Verhalten im strafrechtlich relevanten Bereich bewegen könnte. Wer sich allerdings mit dem Geschäftsmodell ihrer Mandanten wie Content Service Ltd. näher beschäftigt hat, wird um die Frage nicht herumkommen, ob man davon auch nach längerer Zeit, und vor allen Dingen nach all der Berichterstattung, nach den Strafanzeigen und Zivilverfahren, weiterhin ausgehen kann. Die Geltendmachung von Forderungen, von denen man, gerade als Jurist, wegen Kenntnis vom zugrundeliegenden Geschäftsmodell wissen muss, dass sie nicht bestehen, ist Betrug.

In vielen anderen Fällen, in denen die Rechtslage oftmals wesentlich unsicherer ist, sind die Staatsanwaltschaften häufig weniger zimperlich eine Anklage zu erheben.

Und die Aussage der Staatsanwaltschaft, dass es jedem Bürger zuzumuten sei, derartigem Druck standzuhalten, grenzt an Zynismus. Vermutlich werden die Verfahren nun erst einmal beim Generalstaatsanwalt landen, weshalb es für die Kollegin Günther verfrüht wäre, schon aufzuatmen.

Dass die Würdigung der Zivilgerichte durchaus anders ausfallen kann – was für sich noch kein Argument gegen eine Strafbarkeit darstellt – zeigt ein neues Urteil des Landgerichts Mannheim.

posted by Stadler at 08:11  

11.11.09

Rechtsanwältin Katja G. mahnt Blogger ab

Eine fragwürdige Pressemitteilung der Verbaucherzentrale Schleswig-Holstein, die in der Tat den Eindruck erweckt, als sei die Münchener Abmahnanwältin Katja G. wegen Betrugs verurteilt worden, hat nun Bloggern, die diese Meldung übernommen haben, Ärger eingebracht.

Die Rechtsanwältin die mit fragwürdigen Abmahnungen zu zweifelhaftem Ruhm gekommen ist, sieht ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und nimmt Blogger, mithilfe eines Kollegen, auf Unterlassung in Anspruch. Dafür sollen natürlich auch Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- bezahlt werden. Schön ist auch, dass diese Kosten einschließlich Umsatzsteuer gefordert werden, obwohl nun mittlerweile wirklich jeder Kollege bemerkt haben sollte, dass der Verletzer in diesen Fällen nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet ist.

Ob Frau G. die Verbraucherzentrale wohl auch abgemahnt hat? Diese Frage blieb offen.

posted by Stadler at 13:00  

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