Kein wirksamer Vertragsschluss bei Branchenbuchabzocke
Werbeschreiben für einen Branchenbucheintrag bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, sind nicht nur wettbewerbswidrig – wie der I. Senat des BGH bereits im letzten Jahr entschieden hat – sondern führen nach einem Urteil des VII. Zivilsenats des BGH vom heutigen Tag (Az.: VII ZR 262/11) AGB-rechtlich auch nicht zum Abschluss eines wirksamen Vertrages.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:
Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt. Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.