Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.3.11

Benutzung fremder Marken im Meta-Tag zum Zwecke kritischer Meinungsäußerung

Mit Urteil vom 25.01.2011 (Az.: 1 HK O 19013/09 – nicht rechtskräftig) hat das Landgericht München I entschieden, dass die kritische Auseinandersetzung mit einem Unternehmen und dessen Produkten lediglich eine (redaktionelle) Nennung und keine Benutzung der Marke dieses Unternehmens darstellt, wenn in dem kritischen Text keine Waren oder Dienstleistungen beworben werden. In einem solchen Kontext begründet dann auch die Aufnahme der Marke in den Meta-Tag der Webseite, die den kritischen Text enthält, keine Verletzung der Markenrechte.

Außerhalb eines – im konkreten Fall zwar behaupteten aber nicht nachgewiesenen – Wettbewerbsverhältnisses muss ein Unternehmen nach Ansicht des Landgerichts eine kritische und harte Auseinandersetzung mit der Qualität seiner Produkte dulden. Die Grenze stellt hier die sog. Schmähkritik dar. ?

posted by Stadler at 13:09  

6 Comments

  1. So wie das Landgericht München I hatte ich das auch bei meiner inzwischen berühmten Unternehmensblog.de-Entscheidung gesehen und sogar meine Freunbde vom Landgericht Hamburg hatten den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Domain, die eine kritisierte Marke enthielt, abgelehnt.

    Doch das Oberlandesgericht Hamburg hing dem Aberglauben an das „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ an, das auch greifen soll, wenn nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt wird.
    Wegen des Kostenrisikos, das von einer Serie weiterer einstweiliger Verfügungen verschärft wurde, haben wir damals die Notbremse gezogen.

    Comment by RA Kompa — 14.03, 2011 @ 13:29

  2. Das Bestehen eines „Unternehmenspersönlichkeitsrechts“ von Kapitalgesellschaften ist (nicht nur) beim BVerfG umstritten. Wenn jemand Angaben zur bisherigen Rechtsprechung möchte, dann suche ich sie heraus.

    Comment by Andreas Kuckartz — 14.03, 2011 @ 13:52

  3. Sehr geehrter Herr Kollege,

    vielen Dank für das Urteil. Es steht in diametralem Gegensatz zu einer ganzen Reihe von einstweiligen Verfügungen des LG München I, 1 HK O und 4 HK O, die noch im Dezember 2009 erlassen wurden und in denen die Verwendung eines Unternehmensnamens in einem Title-tag untersagt wurde. Betroffen sind 3 verschiedene Rechtsanwälte, die über eine Branchenbuchfirma „berichtet“ haben.

    Dann bin ich mal gespannt, wie morgen 1 HK O und am Donnerstag 4 HK O in vergleichbaren Fällen entscheiden wird.

    beste kollegiale Grüße

    Comment by RA Lankes — 14.03, 2011 @ 17:08

  4. Korrektur: die einstweiligen Verfügungen stamen natürlich aus dem Dezember 2010, sind also sehr aktuell.
    Die Frage dürfte wohl sein, ob zB ein RA, der über einen Verlag, der als Branchenbuch-Abzocker bezeichnet werden darf berichtet hierbei „Waren oder Dienstleistungen“ anbietet.
    Ich würde mich über eine rege Diskussion freuen.

    Comment by RA Lankes — 14.03, 2011 @ 20:55

  5. Sehr geehrter Herr Kollege Lankes,

    wir haben in dieser Sache zwei mal mündlich verhandelt und ich habe in einer ganzen Reihe von Schriftsätzen darauf hingewiesen, dass eine Benutzung für Waren- oder Dienstleistungen nicht gegeben ist und auch keine der Funktionen der Marke – worauf der EuGH jedenfalls bei Zeichenidentität ja immer abstellt – beeinträchtigt ist. Insbesondere wird der Verkehr bei einer Website, die sich äußerst kritisch zu Produkten eines bestimmten Unternehmens äußert, niemals auf die Idee kommen, dass dieses Angebot vom Markeninhaber stammen könnte.

    Wenn eine offene und zulässige Markennennung im sichtbaren Teil der Website erfolgt, dann kann die ergänzende Verwendung im Description oder Title-Tag keine Markenrechtsverletzung begründen.

    Comment by Stadler — 14.03, 2011 @ 22:04

  6. kurzer Zwischenbericht aus einer 1 HK O Sache: die Sache wurde für erledigt erklärt mangels Passivlegitimation, ABER: das Gericht vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Nennung eines Firmennamens im titletag Unterlassungsansprüche begründet, jedenfalls dann, wenn im title „abfällige Äußerungen“ getätigt werden (vorliegend „Abzocke“ und „Abofalle“) auf eine Verwechslungsgefahr käme es nicht an weil Zeichenidentität bestehe, wenn der volle Firmenname verwendet wird.
    Dogmatisch halte ich das für nicht im Ansatz haltbar, weil es im Kennzeichenrecht nicht auf den weiteren Inhalt des titles ankommen kann sondern eben nur darauf, ob eine Nutzung im kennzeichenrechtlichen Sinn vorliegt und ob Verwechslungsgefahr gegeben ist.
    Das Gericht hat, so jedenfalls mein Eindruck, keinerlei Ahnung, was ein titletag in technischer Hinsicht ist. Ganz im Gegenteil wurde behauptet, der titletag sei ja „schlimmer“ als der Metatag, weil der title ja auch in den Suchergebnissen bei google wiedergegeben wird.
    Vielleicht konnte ich auch nur der Argumentation so nicht mehr folgen, da ich unmittelbar vorher schon 1 1/2 Std am OLG war und wir auch in der heutigen Sache 1 1/2 Std verhandelt (und gestritten) haben.
    Und leider bekomme ich auch keine Begründung wegen der Erledigung.
    Aber ein Kollege in eigener Sache ist am Donnerstag in einer titletag Sache bei 4 HK O, ich bin vor ihm in einer metatag-Sache bei der selben Kammer dran.
    Ich werde, falls Interesse besteht, berichten.
    mfkG

    Comment by RA Lankes — 15.03, 2011 @ 17:29

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