Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.12.15

Anspruch auf Löschung intimer Fotos nach dem Ende der Beziehung

Wenn ein Partner von dem anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen macht, kann der Abgebildete nach dem Ende der Beziehung eine Löschung verlangen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen (konkludent) auf die Dauer der Beziehung beschränkt hat. Das hat der BGH mit Urteil vom 13.10.2015 (Az.: VI ZR 271/14) entschieden, das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde.

Die interessante Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen jemand im Rahmen einer Beziehung die Anfertigung von Fotos oder Filmen auf die Dauer der Beziehung beschränkt, beantwortet der BGH leider nicht, weil er sich insoweit an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden fühlt.

Der BGH geht zunächst davon aus, dass bei Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bestehen können. Den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht – in seiner die Bildnis- und Intimsphäre schützenden Funktion – sieht der BGH darin, dass der Beklagte die Verfügungsmacht über Aufnahmen gegen den Willen der Klägerin weiterhin ausübt. Für diese rechtliche Bewertung liefert der BGH eine durchaus bemerkesnwerte Begründung:

Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird. So liegt es im Streitfall. Die Klägerin erfährt durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht des Beklagten über die Aufnahmen, die die Öffnung ihrer Intimsphäre sichtbar festschreiben, ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, durch die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts verletzt wird.
(…)
Zwar hat die Klägerin nicht der Öffentlichkeit, aber dem Beklagten Einblick in ihre Intimsphäre gewährt und ihm die Aufnahmen zum Teil selbst überlassen, im Übrigen gestattet. Diese Einwilligung war aber begrenzt auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Beklagten. Das ergibt sich aus der – rechtlich nicht zu beanstandenden – Auslegung der von der Klägerin konkludent erklärten Gestattung durch das Berufungsgericht.
(…)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Bilder im privaten Bereich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung ohne vertragliche Vereinbarungen und unentgeltlich entstanden sind, nur zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Einwilligung in die Nutzung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt war.

Die Frage, ob bei beendeten Beziehungen im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass die Einwilligung in die Anfertigung und den fortbestehenden Besitz intimer Bilder entfällt, oder ob es hierzu besonderer Umstände bedarf, die auf einen Wegfall der einmal erklärten Einwilligung schließen lassen, beantwortet die Entscheidung leider nicht.

posted by Stadler at 10:28  

18.12.15

Ab heute wieder Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

Das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten – Neusprech für Vorratsdatenspeicherung – ist am 17.12.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl 2015 Teil 1 Nr. 51, S. 2218). Es tritt am Tag nach seiner Verkündung, also heute, in Kraft.

Meine mittlerweile über hundert Blogbeiträge zum Thema Vorratsdatenspeicherung können sie hier nachlesen. Es werden noch einige hinzukommen, denn die ersten Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung werden aller Voraussicht nach sehr bald erhoben sein.

posted by Stadler at 10:35  

17.12.15

OLG Celle: Werbung mit Nutzerbwertungen zum Erfolg von Abnehmprodukten ist unzulässig

Gesundheitsbezogene Werbung ist nach aktueller Rechtslage praktisch nicht mehr möglich. Das gilt auch für eine Werbung mit Erfahrungsberichten von Internetnutzern. Das OLG Celle (Urteil vom 22.10.2015, Az.: 13 U 47/15) hat es dem Hersteller eines Abnehmprodukts untersagt auf seiner Homepage mit Bewertungen von Internetnutzern zu werben, die über den (angeblichen) Abnehmerfolg berichten, der durch das Produkt erreicht wird.

Diese Werbung, so das OLG Celle, verstößt gegen § 21 Abs. 7 DiätV und gegen die Health Claims Verordnung (HCVO). Gemäß Art. 12 lit. b) HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe nicht zulässig, wenn sie Aussagen zu Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme enthält.

posted by Stadler at 17:22  

16.12.15

Ist Werbung in automatisierten Bestätigungsmails als Spam zu qualifizieren?

Der BGH hat gestern (Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15) darüber entschieden, ob ein Werbezusatz in einer automatisierten Bestätigungs-E-Mail als unerlaubte Zusendung von Werbung zu betrachten ist.

Aus der eher vagen Pressemitteilung des BGH ergibt sich, dass eine unzulässige Werbung per E-Mail und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedenfalls dann vorliegen soll, wenn der betroffene Verbraucher in einer früheren E-Mail erklärt hat, dass er eine Werbung auch in solchen Bestätigungsmails nicht wünsche. Ob der BGH bereits die erstmalige Zusendung einer Bestätigungsmail mit Werbezusatz als Rechtsverstoß betrachtet, bleibt nach der Pressemitteilung unklar. es gilt also den Volltext des Urteils abzuwarten.

posted by Stadler at 17:25  

16.12.15

Redtube-Abmahnungen waren vorsätzliche unerlaubte Handlung des abmahnenden Anwalts

Die sog. Redtube-Abmahnungen, der mittlerweile nicht mehr existenten Regensburger Abmahnkanzlei Urmann hatten Ende 2013 im Netz und der juristischen Fachwelt großes Aufsehen erregt.

In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Regensburg (Urteil vom 08.12.2015, Az.: 3 C 451/14) den abmahnenden Anwalt zum Schadensersatz verurteilt und gleichzeitig antragsgemäß festgestellt, dass die konkrete Abmahnung eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dargestellt hat.

Die Kollegen Weiß & Partner haben das Urteil des AG Regensburg im Volltext veröffentlicht.

posted by Stadler at 11:54  

13.12.15

SPD-Innenpolitiker glaubt, die Bürokratie würde den Verfassungsschutz behindern

Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Burkhard Lischka hat „Sieben Thesen zur effektiveren Bekämpfung der Bedrohung durch islamistische Gefährder“ formuliert, die mich in meiner Einschätzung bestätigen, dass wir vor Geheimdiensten und manchen Innenpolitikern mehr Angst haben müssen, als vor allem anderen. In dem Thesenpapier von Lischka findet man zahlreiche bemerkenswerte Stellen. Ein Highlight seiner Ausführungen ist sicherlich folgende Passage:

Die vor allem für die Polizeibehörden bereits bestehenden Möglichkeiten müssen hier erweitert und damit auch für den Verfassungsschutz in der Praxis handhabbar gemacht werden. Deswegen muss es beispielsweise dem Verfassungsschutz ohne unnötigen bürokratischen Aufwand und langwierigen Vorlauf möglich sein, zur Überwachung von Gefährdern im Einzelfall oder zur Beobachtung von Hotspots, wie einschlägige Treffpunkte oder etwa beim Aufeinandertreffen von Rechtsextremen mit Salafisten, Beobachtungsdrohnen einzusetzen.

Hier möchte jemand offenbar die Verfassungsschutzbehörden mit polizeilichen Befugnissen ausstatten. Die Überwachung von Personen im Einzelfall – sei es präventiv oder repressiv – ist nicht Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden, sondern der Polizei. Die formal strikte Trennung von Polizei und Geheimdiensten in Deutschland ist gerade auch eine Folge der historischen Erfahrungen mit der Gestapo und der Stasi. Wer so wie Lischka argumentiert und offenbar die Grenzen zwischen Polizei und Verfassungsschutzbehörden aufweichen bzw. verwischen will, müsste konsequenterweise eigentlich gleich die Abschaffung der Inlandsgeheimdienste fordern.

Ungeachtet dessen, ist es ja nicht so, dass die Überwachung von Gefährdern auf präventiv-polizeilicher Grundlage gänzlich ausgeschlossen ist. Ihr sind allerdings rechtsstaatliche Grenzen gesetzt, denn ohne Vorliegen einer konkreten Gefahrensituation, kann man in einem demokratischen Rechtsstaat nicht beliebig Menschen überwachen.

Dass Lischka gleichzeitig fordert, schwerwiegende Grundrechtseingriffe „unbürokratisch“ zu ermöglichen, spricht für sich. Grundgesetz und Grundrechte stellen demnach nur eine lästige, bürokratische Hürde bei der Verhinderung und Bekämpfung von Straftaten dar. Das ist leider zwar die wenig rechtsstaatliche Betrachtungsweise vieler Ermittler, ein gewählter Abgeordneter, der keiner rechten Partei angehört, sollte sich diese Haltung aber nicht zu eigen machen.

Über allem schwebt auch die weit verbreitete Haltung, dass Geheimdienste die Sicherheit der Bürger erhöhen. Was aber, wenn genau das Gegenteil der Fall sein sollte? Ein Verfassungsschutz, der V-Leute aus der rechten Szene immer wieder mit beträchtlichen finanziellen Mitteln unterstützt hat und damit die rechte Szene stärkt, während man den Mordserien des NSU gänzlich ahnungslos gegenüberstand, weil man vorwiegend mit der Überwachung von Journalisten, von gemeinnützigen Organisationen und kritischen Demokraten beschäftigt war, hat keinen Vertrauensvorschuss der Bürger verdient. Vielmehr stellt sich eher die Frage seiner Notwendigkeit und Berechtigung.

posted by Stadler at 14:21  

11.12.15

Auch Landgericht Stuttgart hält Adblocker für rechtlich zulässig

Die zum Springerkonzern gehörende WeltN24 GmbH ist beim Landgericht Stuttgart mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gescheitert, der sich gegen den Werbeblocker „Blockr“ richtete. Den Antrag Springers, es zu verbieten, den Werbelocker anzubieten, zu bewerben und zu vertreiben, soweit damit Werbung auf der Website „welt.de“ unterdrückt werden kann, hat das Landgericht nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 10.12.2015 (Az.: 11 O 238/15) zurückgewiesen.

Das Landgericht verneint den geltend gemachten Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Mitbewerberbehinderung). Anders als beispielsweise das Landgericht München I bejaht das LG Stuttgart das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses.

Die gezielte Behinderung verneint die Kammer nach Durchführung einer Gesamtabwägung allerdings. Nachdem der Wettbewerb immer auch eine Behinderung von Mitbewerbern mit sich bringt, müssen spezifische weitere, unlautere Elemente hinzukommen, um eine wettbewerbswidrige Behinderung annehmen zu können.

Wesentlich ist für das Landgericht u.a., dass die Entscheidung darüber, ob Werbung blockiert werden soll, letztlich vom Nutzer getroffen wird und kein unmittelbarer Eingriff des Herstellers eines Werbeblockers in die Werbemaßnahmen von welt.de vorliegt. Insoweit hält es das Landgericht auch für erheblich, dass der Nutzer ein berechtigtes Interesse daran habe, aufdringliche oder datenschutzwidrige Werbung zu blockieren. Auch verfolge der Hersteller von Werbeblockern legitime eigene wirtschaftliche Interessen und ziele nicht vordergründig darauf ab, dem Werbetreibenden zu schaden.

Das Landgericht betont außerdem, dass welt.de die Möglichkeit habe, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und beispielsweise Nutzer von Werbeblockern selbst aussperren kann.

Die Entscheidung ist aus meiner Sicht vertretbar, wenngleich nicht unbedingt zwingend. Anders beurteile ich die Rechtslage allerdings im Falle von Adblocker Plus, weil das dortige Geschäftsmodell auch ein Whitelisting für sog. akzeptable Werbung enthält. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen AdBlocker zulässig sind, ist allerdings nach wie vor weit von einer abschließenden Klärung entfernt.

posted by Stadler at 10:26  

8.12.15

Neues vom BGH zum Thema Filesharing

Die Entscheidungen des BGH Tauschbörse I, II und III vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14), die sich mit verschiedensten Aspekten des Filesharing beschäftigen, sind heute im Volltext veröffentlicht worden.

Die Urteile sind in der Tendenz ergebnisorientiert im Sinne der Rechteinhaber und vermögen in rechtlicher Hinsicht nicht durchgehend zu überzeugen.

In diesem Blogbeitrag möchte ich mich mit einem einzelnen, allerdings zentralen Aspekt der Entscheidung Tauschbörse III befassen. Der BGH wiederholt in diesem Urteil seine Prämisse von der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers und einer damit verknüpften sekundären Darlegungslast:

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet.

(…)

Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.

(…)

Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 – BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.

Bei der sog. tatsächlichen Vermutung handelt es sich um ein vom BGH entwickeltes Konstrukt, das auf einer auf die Lebenserfahrung gestützten Annahme basieren soll. Hierbei ist zu verlangen, dass die Aussage eines anzuwendenden Erfahrungssatzes in ihrem Wahrscheinlichkeitswert ausreichend gesichert ist, weil nur dann eine objektive Fundierung gewährleistet ist, auf die es bei der richterlichen Tatsachenfeststellung ankommt (so: Musielak, JA 8-9/2010, 561).

Hier stellt sich bereits die Frage, was im konkreten Fall der Erfahrungssatz sein soll, von dem der BGH ausgeht, und der zu der Vermutung einer Täterschaft des Anschlussinhabers führt. Der Erfahrungssatz könnte lauten, dass in einem Einpersonenhaushalt in Fällen des Filesharing eine Täterschaft des Anschlussinhabers zu vermuten ist, weil der Anschlussinhaber der Einzige ist, der den Internetanschluss benutzt. Das müsste im Gegenschluss allerdings bedeuten, dass in einem Mehrpersonenhaushalt, in dem auch mehrere Personen den Anschluss tatsächlich nutzen, bereits keine entsprechende Vermutung bestehen kann, ohne, dass es auf eine weitergehende sekundäre Darlegungslast überhaupt ankäme. Denn in einem Mehrpersonenhaushalt mit mehreren Internetnutzern kann es bereits keinen Erfahrungssatz dahingehend geben, dass allein die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber wahrscheinlich ist.

Demgegenüber meint der BGH, für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers komme es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an.

Wenn das so ist, und die tatsächliche Vermutung nicht allein an den Umstand der Anschlussinhaberschaft anschließt, sondern an die tatsächliche Nutzungssituation im Verletzungszeitpunkt, dann müsste logischerweise zunächst die konkrete Nutzungssituation im Einzelfall ermittelt werden, bevor überhaupt die Annahme einer tatsächlichen Vermutung gerechtfertigt ist.

Es gibt mithin zwei denkbare Vorgehensweisen, um zu einer tasächlichen Vermutung zu gelangen. Entweder man geht, wie oben beschrieben, abstrakt davon aus, dass der Anschlussinhaber regelmäßig auch der Rechtsverletzer ist. Dann müsste auch der pauschale Vortrag, dass es sich nicht um einen Einpersonenhaushalt handelt bzw. mehrere Internetnutzer vorhanden sind, ausreichend sein, um die Vermutung zu entkräften. Für diese Betrachtungsweise scheint sich der BGH ausweislich seiner Ausführungen aber nicht entschieden zu haben.

Der BGH möchte vielmehr die Vermutung aus der tasächlichen Nutzungssituation im konkreten Einzelfall ableiten. Dann kann aber die Vermutung nicht bereits am Anfang der Argumentationskette stehen, sondern erst an deren Ende. Damit ist die Figur der Vermutung aber, wenn man der Logik des BGH folgt, in diesen Fällen komplett entbehrlich und stiftet nur unnötig Verwirrung.

Letztlich verlangt der BGH in diesen Fällen im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast also immer, dass der Anschlussinhaber zur konkreten Nutzungssituation im Verletzungszeitpunkt vorträgt. Das stellt für den Anschlussinhaber eine enorme Hürde dar, weil er aufgrund von Abwesenheit oder mangelnder Kontrolle seiner Angehörigen oder Mitbewohner oftmals nicht wissen wird und auch nicht wissen kann, wer zu welchem Zeitpunkt im Haus war und tatsächlich konkret als Rechtsverletzer in Betracht kommt. Der BGH spricht an dieser Stelle zudem erneut von zumutbaren Nachforschungen des Anschlussinhabers, ohne den Umfang und Inhalt dieser Nachforschungspflichten näher zu konkretisieren. An dieser Stelle müsste aber logisch vorrangig ohnehin die Frage diskutiert werden, wodurch es gerechtfertigt ist, einem Anschlussinhaber eines Mehrpersonenhaushalts überhaupt Nachforschungspflichten aufzuerlegen. Nehmen wir den in Filesharingfällen häufig anzutreffenden Standardfall eines Ehepaars mit einem oder mehren Kindern. Ob der Anschluss auf die Ehefrau oder den Ehemann angemeldet ist, ist gänzlich zufällig und beliebig. Dennoch zwingt der BGH dem Ehegatten, der Vertragspartner des Providers ist, spezifische Nachforschungspflichten auf. Warum sollten seinen Ehepartner, der zufällig nicht Anschlussinhaber ist, nicht dieselben Nachforschungspflichten treffen? Liegt die Vermutung, dass dieser der Rechtsverletzter ist, nicht ebenso nah oder fern wie die Annahme einer Täterschaft desjenigen Ehegatten der den Anschluss angemeldet hat? Die Anschlussinhaberschaft kann eigentlich nur dann den Anknüpfungspunkt für Handlungspflichten darstellen, wenn man den Internetanschluss als eine Art Gefahrenquelle betrachtet, an deren Eröffnung sich Verkehrssicherungspflichten anschließen. Diesen Schritt vollzieht der BGH formell aber nicht.

Auch wenn sich der BGH auf Erfahrungssätze beruft, die der Lebenserfahrung entsprechen sollen, bildet seine Urteilsbegründung die Lebenswirklichkeit nicht ab. Eine der häufigsten Sachverhaltskonstellationen, die ich nach der Bearbeitung einer vierstelligen Zahl an Filesharingfällen in der Praxis angetroffen habe, ist folgende: Ein wenig internetaffiner Familienvater wird vorstellig, weil er von der Kanzlei Waldorf Frommer, die Universal Music vertritt, eine Abmahnung wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines Werks der Musik erhalten hat. Befragt danach, welche anderen Personen in seinem Haushalt den Anschluss mitbenutzen und seines Erachtens als Rechtsverletzter in Betracht kommen, teilt er mit, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat und auch eine Rechtsverletzung durch seine Ehefrau ausschließt, weil sie, wie er selbst, bislang noch nicht einmal wusste, was Filesharing ist und wie eine solche Software funktioniert. Befragt zum minderjährigen Sohn wird mitgeteilt, dass dieser schon als Rechtsverletzter in Betracht kommen würde, dass er, mit dem Vorwurf konfrontiert, die Urheberrechtsverletzung aber abgestritten habe. Die Frage nach einer Belehrung des Minderjährigen, die der BGH für eine Enthaftung übrigens grundsätzlich verlangt, verneint der Familienvater mit dem Hinweis, dass ihm ja die Problematik bislang überhaupt nicht bewusst war und er überhaupt nicht wusste, dass und worüber er hätte belehren sollen.

Wenn man jetzt wahrheitsgemäß vorträgt, ist eine Enthaftung dieses Familienvaters schon deshalb ausgeschlossen, weil der Minderjährige nicht belehrt wurde. Hier haftet also der unwissende und wenig internetaffine Familienvater, während der besser informierte und internetbegeisterte Familienvater diese Hürde noch überspringen kann. Bereits das wirft Fragen auf.

Zusätzlich befragt dazu, ob der Sohn und/oder die Ehefrau im maßgeblichen Zeitpunkt das Internet genutzt haben oder haben könnten, antwortet der Familienvater wahrheitsgemäß, dass er selbst zum fraglichen Zeitpunkt außer Haus war und nachträglich nicht mehr klären konnte, ob seine Frau und/oder sein Sohn zuhause waren und das Inernet genutzt haben. Was würde der BGH zu diesem wahrheitsgemäßen Vortrag also voraussichtlich sagen? Vermutlich das, was im Urteil steht, nämlich, dass die lediglich pauschale Behauptung einer theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht ausreichend ist. Obwohl der Familienvater die Rechtsverletzung nicht begangen hat und nachträglich auch keine Möglichkeit hat zu ermitteln, ob es seine Angehörigen waren oder, ob diese im fraglichen Zeitpunkt das Internet genutzt haben, haftet er.

Wer, wie es der BGH und zahlreiche Instanzgerichte getan haben, den Rechteinhabern Beweiserleichterungen zukommen lässt, die faktisch – auch wenn der BGH das Gegenteil behauptet – bis zur Grenze der Beweislastumkehr reichen, der bewirkt, dass massenhaft Nichtverantwortliche (erfolgreich) als Rechtsverletzter in Anspruch genommen werden. Der Tunnelblick des I. Zivilsenats auf das Urheberrecht und auf den Schutz der Rechteinhaber führt in diesen Fällen zu einer nicht akzeptablen Schieflage.

posted by Stadler at 17:42  

8.12.15

Baden-Württemberg konzentriert urheberrechtliche Streitigkeiten bei den Amtsgerichten Stuttgart und Mannheim

Das Land Baden-Württemberg macht mit Wirkung zum 1. Januar 2016 von der Möglichkeit nach § 105 Absatz 2 des UrhG Gebrauch und ergänzt § 13 der Zuständigkeitsverordnung Justiz (ZuVOJu) um einen Absatz 3.

Darin werden die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für den Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe dem Amtsgericht Mannheim und für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart dem Amtsgericht Stuttgart zugewiesen.

Diese Änderung ist insbesondere für Filesharingverfahren von Bedeutung.

posted by Stadler at 14:33  

7.12.15

Ist die Anonymität im Netz eine heilige Kuh, die man schlachten sollte?

Der Rechtswissenschaftler Gerald Spindler hat sich auf einer Veranstaltung zur Zukunft des Urheberrechts laut Medienberichten dafür ausgesprochen, die Anonymität im Netz, die für viele Nerds eine heilige Kuh sei, auch mal zu schlachten. Wenn man dem Bericht auf Heise-Online glauben darf, wurden auf der besagten Konferenz in dieser Frage äußerungsrechtliche Aspekte mit urheberrechtlichen vermengt und speziell von Spindler Auswirkungen auf den Umfang der Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie bzw. des TMG diskutiert.

Ulf Buermeyer hat die Diskussion auf Heise-Online kritisiert und vor Kollateralschäden für unser Gemeinwesen und die  Demokratie gewarnt.

Wer die Debatte um bzw. gegen Anonymität im Internet gerade im urheberrechtlichen Kontext führt, sollte allerdings auch deutlich machen, dass wir einerseits bereits eine gesetzliche Regelung haben, die differenziert und andererseits das Urheberrechtsgesetz den Rechteinhabern weitreichende Instrumentarien zur Rechtsverfolgung an die Hand gibt, die in anderen Bereichen fehlen.

Für Diensteanbieter besteht nach dem TMG und dem RStV eine Pflicht zur Anbieterkennzeichung, lediglich bloße Nutzer haben die Möglichkeit, sich anonym im Netz zu bewegen.

Im Urheberrecht besteht bereits jetzt nach § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG die Möglichkeit, von Access- und Hostprovidern anhand ermittelter IP-Adressen, Auskunft über die Person des Inhabers eines Internetanschlusses zu verlangen. Diese gesetzliche Regelung hat im Bereich des Filesharing zur Entstehung einer fragwürdigen Abmahnindustrie geführt, eine Entwicklung die rechtspolitisch wohl eher zu hinterfragen wäre, als die anonyme Internetnutzung.

Zur Diskussion pro und contra Anonymität möchte ich, auch in Ergänzung zu dem was Ulf Buermeyer geschrieben hat, einfach mal fünf Thesen in den Raum stellen:

1. Es besteht die Gefahr, dass Nutzer, die nicht mehr die Möglichkeit haben, sich anonym oder unter Pseudonym zu äußern, sich künftig überhaupt nicht mehr trauen werden, ihre Meinung online zu artikulieren bzw. über ihre Erfahrungen zu berichten oder Informationen und Erlebnisse preiszugeben. Die Abschaffung der Anonymität im Netz, würde sich daher negativ auf die Meinungs- und Informationsfreiheit auswirken.

2. Menschen, die Anonymisierungsdienste benutzen, versuchen damit zu verhindern, dass ihr gesamtes Nutzungsverhalten von Dritten, seien es Unternehmen wie Google oder Facebook oder auch Behörden, erfasst und getrackt wird. Diese Nutzer machen damit letztlich nur von ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gebrauch, das durch eine weitreichende Klarnamenspflicht erheblich beeinträchtigt würde. Die Einführung einer Klarnamens- oder Registrierungspflicht aller Internetnutzer würde die Schreckensvision vom gläsernen Bürger Wirklichkeit werden lassen. Das wirft nicht nur Fragen auf, die sich um die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz sowie das Fernmeldegeheimnis drehen. Es geht hier letzten Endes um die Frage der Menschenwürde, denn der Einzelne droht zum Objekt des Staates degradiert zu werden bzw. mithilfe des Staates zum Objekt einzelner Interessengruppen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend, die Frage der Anonymität isoliert in einem urheberrechtlichen oder persönlichkeitsrechtlichen Kontext zu diskutieren. Vielmehr muss die gesamte Tragweite einer solchen Forderung beleuchtet werden.

3. Bei äußerungsrechtlichen Sachverhalten ist zudem zu berücksichtigen, dass Art. 5 GG gerade auch anonyme Meinungsäußerungen schützt.

4. Es besteht keine Notwendigkeit für eine Klarnamenspflicht aller Nutzer. Für Diensteanbieter und Anbieter publizistischer Inhalte gibt es bereits ein „Vermummungsverbot“, weil sowohl das TMG als auch der RStV eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) verlangen. Damit steht dann aber auch ein Portalbetreiber zur Verfügung, der, wenn auch eingeschränkt, auf Beseitigung oder Unterlassung haftet. Zudem kann nach neuerer Rechtsprechung auch von Suchmaschinenbetreibern verlangt werden, dass sie ihren Suchindex um rechtsverletzende Inhalte bereinigen. Das geltende Recht bietet also bereits verschiedenste Möglichkeiten, Rechtsverletzungen zu bekämpfen.

5. Eine Klarnamenspflicht im Internet funktioniert nicht. Selbst wenn jedes Portal und jeder Anbieter eine namentliche Registrierung aller Nutzer verlangen würde, wäre dennoch nicht kontrollierbar, ob sich die Nutzer nicht doch unter falschen Namen anmelden. Der Anbieter kann die Nutzerangaben nicht verifizieren.

posted by Stadler at 11:16  
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