Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.12.15

Anspruch auf Löschung intimer Fotos nach dem Ende der Beziehung

Wenn ein Partner von dem anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen macht, kann der Abgebildete nach dem Ende der Beziehung eine Löschung verlangen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen (konkludent) auf die Dauer der Beziehung beschränkt hat. Das hat der BGH mit Urteil vom 13.10.2015 (Az.: VI ZR 271/14) entschieden, das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde.

Die interessante Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen jemand im Rahmen einer Beziehung die Anfertigung von Fotos oder Filmen auf die Dauer der Beziehung beschränkt, beantwortet der BGH leider nicht, weil er sich insoweit an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden fühlt.

Der BGH geht zunächst davon aus, dass bei Aufnahmen mit Intimbezug Löschungsansprüche aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) bestehen können. Den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht – in seiner die Bildnis- und Intimsphäre schützenden Funktion – sieht der BGH darin, dass der Beklagte die Verfügungsmacht über Aufnahmen gegen den Willen der Klägerin weiterhin ausübt. Für diese rechtliche Bewertung liefert der BGH eine durchaus bemerkesnwerte Begründung:

Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung wird als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters wird. So liegt es im Streitfall. Die Klägerin erfährt durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht des Beklagten über die Aufnahmen, die die Öffnung ihrer Intimsphäre sichtbar festschreiben, ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, durch die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts verletzt wird.
(…)
Zwar hat die Klägerin nicht der Öffentlichkeit, aber dem Beklagten Einblick in ihre Intimsphäre gewährt und ihm die Aufnahmen zum Teil selbst überlassen, im Übrigen gestattet. Diese Einwilligung war aber begrenzt auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Beklagten. Das ergibt sich aus der – rechtlich nicht zu beanstandenden – Auslegung der von der Klägerin konkludent erklärten Gestattung durch das Berufungsgericht.
(…)
Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Bilder im privaten Bereich und nur im Rahmen dieser Liebesbeziehung ohne vertragliche Vereinbarungen und unentgeltlich entstanden sind, nur zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt waren. Es hat weiter festgestellt, dass die Einwilligung in die Nutzung zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt war.

Die Frage, ob bei beendeten Beziehungen im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass die Einwilligung in die Anfertigung und den fortbestehenden Besitz intimer Bilder entfällt, oder ob es hierzu besonderer Umstände bedarf, die auf einen Wegfall der einmal erklärten Einwilligung schließen lassen, beantwortet die Entscheidung leider nicht.

posted by Stadler at 10:28  

9 Comments

  1. Was ich an der Entscheidung nicht verstehe, ist, daß der BGH es überhaupt für nötig gehalten hat, den Wegfall der Einwilligung mit dem Ende der Beziehung ausdrücklich anzunehmen. Ich hätte gedacht, daß die abgebildete Person ohnehin jederzeit die Löschung etc. verlangen kann.

    Hat der BGH da jetzt nicht, indem er das Ende der Beziehung zum Spezialfall erklärt, sozusagen eine für die Dauer der Beziehung *nicht* widerrufbare Einwilligung eingeführt? Daß es eine Aufforderung zur Herausgabe/Löschung gegeben hat, dürfte ja feststehen, denn wie sonst wäre die Angelegenheit vor Gericht gelandet?

    Comment by Christian — 22.12, 2015 @ 11:02

  2. Ein persönlichkeitsrechtlich motivierter Vernichtungsanspruch. Seltsam. Ähnelt auf den ersten Blick § 98 Abs. 1 UrhG. Hier umgekehrt: Der BGH gebietet einem Urheber, sein Werk zu zerstören. Hätte dasselbe für Jeff Koons gegolten, wenn Cicciolina nach der Trennung verlangt hätte, sämtliche Werke der Serie „Made in Heaven“ zu vernichten?

    http://www.jeffkoons.com/artwork/made-in-heaven/jeff-eating-ilona-kama-sutra

    Comment by Thorsten Feldmann — 22.12, 2015 @ 15:39

  3. Was anscheinend niemand verstehen will oder möchte: Sind Fotos gemacht, sind sie nicht mehr einzufangen. Es ist vollständig egal, welche Rechtsprechung erfolgt. Die Bilder sind da und werden vom Besitzer selbstverständlich nicht vernichtet. Da könnt Ihr Euch im Grab umdrehen, die Pics bleiben erhalten. Anonym kann der böse Ex sie selbstverständlich überall veröffentlichen. Niemand wird ihn daran hindern. Leute, die ihre Geschlechtsteile gerne in die Kamera halten, sollten das wissen. Wobei zu fragen ist, ob diese Leute noch alle Tassen im Schrank haben oder an der GVZ-Krankheit leiden. GVZ? Gliedvorzeiger im Polizeikürzel.

    Comment by Alain — 23.12, 2015 @ 15:54

  4. Wir leben immer noch im Mittelalter.

    Sind ja nur Photos. Persönlichlkeirechte werden nicht von den Photos verletzt.

    Persönlichkeitsrechte verletzen andere, welche auf Grund der Photos Verletzungen herbeiführen. Selbstverletzungen gehören allerdings auch dazu, wie Selbstmord, Selbstbezichtigung, Minderwertigkeitskomplexe etc.

    Comment by RolfSchaelike — 24.12, 2015 @ 10:34

  5. @Thorsten Feldmann

    Die Frage stellt sich offensichtlich nicht, da „Made in Heaven“ explizit ein oeffentlich sichtbares Werk ist.

    Comment by h d — 24.12, 2015 @ 13:16

  6. So sauer und wütend man auch immer ist über wen auch immer. Man sollte niemals unter einem anderen Nick posten, um diese Person zu diskreditieren. Das ist unentschuldbar.

    Comment by Alain — 26.12, 2015 @ 16:22

  7. Stadler kennt mich persönlich. Er braucht mir nur zu mailen. Dann poste ich hier nicht mehr.

    Comment by RolfSchaelike — 26.12, 2015 @ 18:43

  8. Wollte grad ma reinschauen und den völlig unbegabten Forentroll klatschen.

    Seh ich, der hat sich schon beim Schaelike ordentlich einen abgeholt. rofl

    http://3.bp.blogspot.com/-vW9S8IW-heM/TuEKSLMeIHI/AAAAAAAAAGc/Z_mIUeldq3w/s1600/genommen15.jpg

    Comment by doc-rofl — 26.12, 2015 @ 21:57

  9. @h d

    Wo ist da der Unterschied?

    Comment by Thorsten Feldmann — 27.12, 2015 @ 20:01

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