Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.1.14

Insolvenzverwalter von FDUDM2 (vormals DigiProtect) beantragt Mahnbescheide

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der FDUDM2 GmbH hat, vertreten durch die Rechtsanwälte U&C, Mahnbescheide in Filesharing-Abmahnungen beantragt, mit denen eine Hauptforderung von 650 EUR geltend gemacht worden ist.

Hinter der FDUDM2 GmbH verbirgt sich niemand anderes als die Fa. Digiprotect, die über Jahre hinweg zu den eifrigsten aber auch zweifelhaftesten Filesharing-Abmahnern zählte. Erst kurz vor Insolvenzantrag hat DigiProtect noch schnell in FDUDM2 umfirmiert. DigiProtect wurde früher überwiegend von der Kanzlei Kornmeier anwaltlich vertreten, die insbesondere im Verhältnis zu DigiProtect durch eine fragwürdige Abrechnungspraxis aufgefallen ist, die auch gerichtlich beanstandet wurde. Rechtsanwalt Udo Kornmeier hatte seinerzeit wegen der Berichterstattung in diesem Blog auch erfolglos versucht, gegen mich eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

In dem mir jetzt vorliegenden Fall, macht der Insolvenzverwalter die Verletzung der Rechte an einem Pornofilm geltend. Insoweit stellt sich neben der Frage der Rechtsinhaberschaft von DigiProtect und der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit zudem auch die Frage, ob man in Bezug auf Pornofilme überhaupt ausschließliche Nutzungsrechte für eine Verwertung in dezentralen Netzwerken (Tauschbörsen) einräumen kann. Ich hoffe, der Insolvenzverwalter hat sich gut überlegt, ob er nach Widerspruch im Mahnverfahren tatsächlich in das streitige gerichtliche Verfahren überleiten will.

posted by Stadler at 20:50  

19.12.13

Das zweifelhafte Geschäftsmodell der Abmahnkanzleien

Dass das Prinzip der Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing und neurdings auch Streaming mit den Vorgaben des anwaltlichem Berufs- und Gebührenrechts schwerlich vereinbar ist, habe ich schon vor längerer Zeit in verschiedenen Blogposts am Beispiel der Kanzlei Kornmeier und auch der Kanzlei U&C erläutert. Die Kanzlei Kornmeier ist in einem Einzelfall sogar einmal beim Amtsgericht Frankfurt mit einer Klage auf Erstattung von Anwaltskosten gescheitert, weil sie mit ihrem Mandanten nicht auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet hatte.

Diese Diskussion erhält aktuell gerade neue Nahrung durch Veröffentlichungen der Piratenpartei und durch ein Interview mit Rechtsanwalt Urmann bei ZEIT-Online, in dem er meines Erachtens relativ entlarvend von der Zulässigkeit von Erfolgshonoraren spricht. Das deutsche Recht lässt Erfolgshonorare allerdings nur mit deutlichen Einschränkungen zu.

Das grundlegende Problem ist dennoch ein anderes. Denn von dem Abgemahnten kann nur dasjenige Anwaltshonorar erstattet verlangt werden, das zwischen der Abmahnkanzlei und ihrem Mandanten tatsächlich vereinbart ist. Wenn die Zahlung des (vollen) Honorars nach RVG nicht vereinbart ist, dann besteht auch kein entsprechender Erstattungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten.

Der BGH hat mit Urteil vom 05.10.2010 (AZ: VI ZR 152/09) zum wiederholten Male entschieden, dass es Voraussetzung eines Anspruches auf Erstattung von Anwaltskosten ist, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu seinem Anwalt tatsächlich zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet ist (so bereits BGH, NJW 2000, 3712, 3715). Der BGH hat in der genannten Entscheidung vom 05.10.2010 insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gericht insoweit Feststellungen zum Inhalt des dem Anwalt der Klägerin erteilten Auftrags zu treffen hat. Der BGH betont in der genannten Entscheidung ausdrücklich, dass es sich bei der Frage der Erstattung der Kosten im Außenverhältnis um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung handelt. Der klagende Rechteinhaber müsste folglich darlegen und beweisen, auf welcher Basis seine Rechtsanwälte im Innenverhältnis mit ihm abrechnen.

Wenn also beispielsweise auf Grundlage von Pauschalvergütungsvereinbarungen oder auf Basis von Erfolgshonorar abgerechnet wird, scheidet ein (voller) Kostenerstattungsanspruch, der sich nach den Gebühren des RVG bemisst, aus.

Man muss also den mit Filesharing-Klagen befassten Gerichten Einseitigkeit vorhalten und vor allem, dass sie die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung ignorieren. Während den Beklagten regelmäßig eine überzogene Darlegungslast aufgebürdet wird, müssen die Rechteinhaber nicht einmal dasjenige darlegen, was nach der Rechtsprechung des BGH geboten ist.

posted by Stadler at 10:54  

3.4.12

Haftungsrisiko offenes W-LAN

Die dpa hat heute darüber berichtet, dass Filesharing-Abmahnungen das Geschäftsmodell von Gaststätten bedroht, die offenes W-LAN anbieten. In dem Text wird u.a. auch Rechtsanwalt Kornmeier mit der Aussage zitiert, dass er den Wirten die W-LANs betreiben, empfiehlt, eine Anmeldung mit persönlichen Daten wie etwa einer Kreditkarte vorzusehen. Abgesehen davon, dass ein solches Angebot viele Gäste vermutlich eher abschrecken würde, ist dieser Vorschlag auch rechtlich fragwürdig, denn dies würde letztlich zu einer Art privaten Vorratsdatenspeicherung führen, was sicherlich ganz im Interesse der Rechteinhaber und ihrer Anwälte wäre, allerdings wohl nicht in Einklang mit dem Gesetz steht. Denn eine solche Datenerhebung ist nur dann zulässig, wenn sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erforderlich ist (§ 95 TKG), was bei kostenlosen Angeboten schwer zu begründen sein dürfte.

Die Betreiber kostenloser W-LANs – wie sie in Hotels und Gaststätten durchaus üblich sind – dürfen nach dem Gesetz  eigentlich gar keine Daten ihrer Nutzer erfassen, sollen aber, wenn es nach den Abmahnkanzleien geht, dennoch haften. Weshalb die Annahme einer solchen Haftung von Gatsronomen und Hoteliers rechtlich verfehlt ist, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert.

posted by Stadler at 20:44  

13.2.12

Filesharing-Abmahnstatistik 2011

Verschiedene Initiativen gegen das Abmahnwesen haben soeben für das Jahr 2011 eine Abmahnstatistik veröffentlicht. Danach soll die Zahl der Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2011 im Vergleich zu 2010 spürbar zurückgegangen sein, nämlich um ca. 40 % auf ca. 218.000 Abmahnungen. Auch wenn mir ein Rückgang der Abmahnzahlen im Jahr 2011 durchaus plausibel erscheint, dürften die absoluten Zahlen deutlich zu niedrig gegriffen sein, nachdem andere Statistiken und Informationen für das Jahr 2010 auf eine Anzahl von 500.000n – 700.000 Abmahnungen hindeuten.

Unrichtig dürften jedenfalls die Angaben zur Anzahl der Klagen sein, die die einzelnen Abmahnkanzleien erhoben haben. Dass beispielsweise die Kanzlei Waldorf Frommer (nur) 60 Klagen erhoben haben soll, deckt sich nicht mit dem, was ich speziell am und vom Amtsgericht München – wo die Rechtsanwälte Waldorf bevorzugt klagen – in den letzten Monaten gehört und teilweise selbst gesehen habe.

Meine Einschätzung ist, dass die Zahl der Klagen im letzten Jahr deutlich zugenommen hat, während die Zahl der Abmahnungen rückläufig war.

 

posted by Stadler at 16:58  

6.12.11

Zweifelhafte Versteigerung von Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen

Die Abmahnkanzlei Urmann und Collegen, versteigert – lediglich als Vermittler – offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen in Höhe von ca. 90 Mio.EUR, wie Heise berichtet.

Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, weshalb die Kanzlei U+C letzte Woche wieder einmal massenhaft gleichlautende Schreiben versandt hat, in denen jeweils zur Zahlung von EUR 1.286,80 aufgefordert worden ist. Betroffen von diesen Schreiben waren Abgemahnte, die das vorherige großzügige Angebot der Abmahner, pauschal EUR 650,- zu bezahlen, abgelehnt hatten. Mit dieser Versandaktion dürfte U+C die Forderungshöhe also um einige Millionen Euro erhöht haben.

Einer der größeren Mandanten von U+C ist die Fa. DigiProtect, eine alte Bekannte im Abmahnbusiness, die früher von der Kanzlei Kornmeier vertreten wurde. U+C mahnt für DigiProtect vorwiegend Pornofilme ab. In anderen Bereichen wird DigiProtect derzeit von der Kanzlei Schalast & Partner vertreten.

Wie das Abmahngeschäft von DigiProtect funktioniert, habe ich früher bereits erläutert.

Wenn das zugrundeliegende Geschäftsmodell bereits ganz allgemein als rechtlich fragwürdig zu qualifizieren ist, so ergibt sich bei der Abmahnung des öffentlichen Zugänglichmachens von Pornofilmen ein zusätzliches Problem. Die mir bekannten Veträge zwischen DigiProtect und den Urhebern/Leistungschutzberechtigten sehen vor, dass DigiProtect nur die ausschließlichen Nutzungsrechte für eine Verwertung in dezentralen Netzwerken (Tauschbörsen) eingeräumt werden.

Ob eine derartige Rechtseinräumung urheberrechtlich allerdings überhaupt möglich ist, erscheint fraglich. Denn ein Zugänglichmachen von Pornofilmen über P2P-Netze ist bereits aus Gründen des Jugendschutzes in Deutschland nicht legal möglich. Damit dürfte aber auch die Rechtseinräumung für eine Nutzungsart, für die es jedenfalls bei Pornos keinen legalen Anwendungsbereich gibt, rechtlich nicht wirksam sein.

Inkassobüros, die sich also mit dem Gedanken tragen, an dem Versteigerungsverfahren von U+C zu beteiligen, müssen sich mit dem Risiko vertraut machen, dass diese Forderungen bereits aus Rechtsgründen nicht bestehen.

posted by Stadler at 21:40  

26.7.11

Landgericht Stuttgart weist Filesharing-Klage ab

Die Kollegen der Kanzlei Riegger berichten über ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das eine Filesharing-Klage eines von der Kanzlei Rasch vertretenen Rechteinhabers abgewiesen hat (Urteil vom 28. Juni 2011, AZ: 17 O 39/ 11).

Das Landgericht Stuttgart ging hierbei allerdings zunächst von einer Vermutung einer Rechtsverletzung aus, die im konkreten Fall durch den Vortrag des Beklagten widerlegt worden sei. Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass der Beklagte – vor Erhalt der Abmahnung – der Polizei gestattet hatte, seinen Rechner zu untersuchen, wo allerdings weder ein Filesharing-Client noch sonstige Anhaltspunkte für die Rechtsverletzung gefunden wurden. Dies genügte dem Landgericht, um den Vortrag des Rechteinhabers als widerlegt anzusehen.

posted by Stadler at 22:01  

8.6.11

Die Copyright-Trolls

Darf man diejenigen, deren Geschäftsmodell primär darin besteht, massenhaft Fälle des Filesharing abzumahnen, eigentlich auch hierzulande als Copyright-Trolls bezeichnen?

Der Blick über den großen Teich offenbart, dass die Mechanismen in den USA und hierzulande ganz ähnlich funktionieren, wenngleich jenseits des Atlantiks zumindest im Einzelfall für die Abmahner finanziell noch deutlich mehr drin ist.

Dass, mit freundlicher Unterstützung des Gesetzgebers und der Gerichte, künstlich eine neue, eigene Branche geschaffen worden ist, die, bei Lichte betrachtet, weder der Musik- und Filmindustrie noch den Künstlern wirklich nützt, sollte in der rechtspolitischen Diskussion zumindest als Arbeitshypothese in Betracht gezogen werden. Denn es ist Sache des Gesetzgebers, eine Fehlentwicklung, die er selbst verursacht hat bzw. begünstigt, zu korrigieren.

Warum das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnungen auch rechtlich als zweifelhaft betrachtet werden muss, habe ich bereits dargestellt. Hierauf muss immer wieder hingewiesen werden, denn die Gerichte könnten den Spuk bei konsequenter und richtiger Anwendung des geltenden Rechts eigentlich von sich aus beenden. Allein sie tun es bislang nicht.

posted by Stadler at 09:24  

24.5.11

Filesharing: Wie die Gerichte argumentieren

Ein neuer Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03.03.2011 (Az.: 16 O 433/10) zeigt sehr anschaulich, wie die meisten Gerichte derzeit in Fällen des Filesharing argumentieren und weshalb es so schwierig ist, sich als Betroffener zu wehren, wenn man der Meinung ist, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.

Das Landgericht Berlin hält es nämlich nicht für statthaft, wenn einfach bestritten wird, dass die Ermittlung des Anschlussinhabers  über die Anknüpfungspunkte IP-Adresse und Hash-Wert der fraglichen Datei korrekt ist. Dies betrachtet das Landgericht vielmehr als unbeachtliche Erklärung ins Blaue hinein. Und genau an dieser Stelle wird es schwierig. Denn der betroffene Anschlussinhaber sieht sich einem intransparenten Verfahren gegenüber, dessen Richtigkeit er nicht nachprüfen kann, weil es sich um Vorgänge und Abläufe handelt, die sich vollständig außerhalb seines Einflussbereichs abspielen.

Die Haltung der Gerichte ist auch deshalb erstaunlich, weil auch in der Fachpresse die kritischen Stimmen mittlerweile zunehmen. In der c’t (Bleich, c’t, 05/2010, S. 50) ist mit beachtlichen Argumenten dargestellt worden, weshalb die Ermittlung des Anschlussinhabers durch sog. Anti-Piracy-Unternehmen in zahlreichen Fällen fehlerbehaftet ist. Auch in juristischen Fachzeitschriften kann man mittlerweile Ähnliches lesen. In einem Aufsatz eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Morgenstern, CR 2011, 203) wird erläutert, dass die bisher bekannten Gutachten zur Zuverlässigkeit derartiger Programme dem Grundsatz S-A-P Prozess (Sicherung, Analyse, Präsentation) nicht genügen. Morgenstern setzt sich in seinem Aufsatz außerdem kritisch mit der sog. Hash-Wert-Methode auseinander und vertritt insoweit die Auffassung, dass ohne einen kompletten Download der betreffenden Datei nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob die mutmaßliche Datei tatsächlich dem Original entspricht. Der Autor verweist hierzu u.a. darauf, dass auch für aktuelle, verbesserte Hash-Wert-Verfahren zahlreiche praktisch relevante Kollisionen dokumentiert sind.

Auch in der Rechtsprechung sind immer wieder Fälle aufgetaucht, in denen Ermittlungsfehler festgestellt worden sind (vgl. z.B. OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011). Zumindest das OLG Köln zieht deshalb die richtige Schlussfolgerung und gesteht – anders als das Landgericht Berlin – dem als Störer in Anspruch genommenen die Möglichkeit zu, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass seine Ermittlung als Anschlussinhaber über die Zuordnung einer IP-Adresse korrekt war. So weit sind andere Gerichte leider noch nicht. Einen derartigen Prozess zu führen, kann für den Betroffenen dennoch kostspielig sein, denn wenn er diese Hürde überschreitet, steht prozessual als nächster Schritt die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, sofern die Klagepartei dies beantragt hat.

posted by Stadler at 12:28  

1.4.11

Zuverlässigkeit der Ermittlung von Anschlussinhabern über die IP-Adresse

In der aktuellen Ausgabe der juristischen Fachzeitschrift Computer & Recht (CR 2011, 203) ist ein Aufsatz des Informatikers und öffentlich bestellten und vereidigten IT-Sachverständigen Holger Morgenstern mit dem Titel „Zuverlässigkeit von IP-Adressen-Ermittlungssoftware“ erschienen. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie zuverlässig sog. Anti-Piracy-Software arbeitet bzw. welche technischen Anforderungen an solche Programme zu stellen sind, damit von einem „gerichtsfesten“ digitalen Nachweis gesprochen werden kann.

Der Autor erläutert zunächst allgemein, dass bei elektronischen Beweisen der sog. S-A-P Prozess (Sicherung, Analyse, Präsentation) zu beachten ist. Wichtig sei es insoweit vor allem, die Originaldaten möglichst vollständig und ohne jede Veränderung in einer forensischen Kopie zu speichern und damit jederzeit überprüfbar zu halten. Morgenstern ist der Ansicht, dass die (ihm) bisher bekannt gewordenen Gutachten zur Zuverlässigkeit entsprechender Programme diesen Anforderungen nicht genügen.

Schließlich setzt sich Morgenstern auch mit der sog. Hash-Wert-Methode kritisch auseinander und vertritt insoweit die Auffassung, dass ohne einen kompletten Download der betreffenden Datei nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob die mutmaßliche Datei tatsächlich dem Original entspricht. Der Autor verweist hierzu u.a. darauf, dass auch für aktuelle, verbesserte Hash-Wert-Verfahren zahlreiche praktisch relevante Kollisionen dokumentiert seien.

Der lesenswerte Aufsatz wird nunmehr sicherlich Eingang in anwaltliche Schriftsätze finden und künftig häufig zitiert werden.

Vor dem Hintergrund, dass das OLG Köln unlängst die Ansicht vertreten hat, der als Anschlussinhaber Ermittelte habe die Möglichkeit, die Korrektheit der Ermittlung mit Nichtwissen zu bestreiten, gewinnt der Aufsatz zusätzliche Bedeutung. Die Konsequenz wäre nämlich die, dass der Rechteinhaber die Zuverlässigkeit der von ihm eingesetzten Anti-Piracy-Software konkret darlegen und unter Beweis stellen muss und zwar anhand der Kriterien, die Holger Morgenstein in seinem Aufsatz skizziert. Die meisten Programme die derzeit in der Praxis im Einsatz sind, dürften diesen Anforderungen nicht genügen.

Die Zuverlässigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers sowie die Problematik der Abwehr unberechtigter Abmahnungen habe ich hier schon mehrfach thematisiert. Die meisten Gerichte unterstellen die Zuverlässigkeit der Ermittlung mehr oder minder unkritisch, weshalb es für Betroffene derzeit (noch) kaum möglich ist, sich gegen eine schon aus technischen Gründen unberechtigte Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen. Gerichtliche Sachverständigengutachten zu dieser Frage sind mir bislang nicht bekannt, was nicht zuletzt daran liegt, dass die enormen Kosten eines solchen Gutachtens regelmäßig in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit stehen.

posted by Stadler at 13:47  

17.3.11

Filesharing: Provider müssen nicht auf Zuruf IP-Adressen speichern

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers, der von der Abmahnkanzlei Kornmeier & Partner vertreten wird, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 17.02.2011, Az.: 1 BvR 3050/10). Die Beschwerdeführerin hatte zunächst vor den Zivilgerichten verlangt, Internetzugangsprovider zu verpflichten, „auf Zuruf“ der Rechteinhaber die Verbindungsdaten (IP-Adressen) ihrer Kunden zu speichern, bis ein Gericht nach § 101 UrhG über den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers entschieden hat. Das hatte das OLG Hamm abgelehnt. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Das Verfassungsgericht hatte schon Zweifel an der Beschwerdebefugnis, weil ihm nicht klar war, ob die Beschwerführerin eigene Rechte geltend macht.

Das Bundesverfassungsgericht erscheint in urheberrechtlicher Hinsicht allerdings nicht sattelfest, wenn es davon spricht, dass ausschließliche Verwertungsrechte übernommen worden sein müssten. Sog. Verwertungsrechte bestehen nämlich nur in der Person des Urhebers. Sie sind grundsätzlich nicht übertragbar. Der Übernehmer kann deshalb nur sog. Nutzungsrechte erwerben. Es ist deshalb – von den Fällen einer erbrechtlichen Rechtsnachfolge abgesehen – nicht denkbar, dass Verwertungsrechte übertragen werden. Es bleibt letztlich unklar, was das Verfassungsgericht mit seinen Ausführungen zum Ausdruck bringen will. Ist nur der Urheber selbst oder auch der Erwerber ausschließlicher Nutzungsrechte befugt, einen Verstoß gegen Art. 14 GG geltend zu machen?

Das BVerfG hat zudem auf die Rechtsprechung des EuGH hingewiesen, wonach die Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums einerseits und des Datenschutzes andererseits den Mitgliedstaaten nicht gebieten, die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

posted by Stadler at 17:30  
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