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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.12.09

Kornmeier nimmt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück

Vor zwei Wochen habe ich darüber berichtet, dass mich Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier wegen eines Blobeitrags abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert hat. Daraufhin habe ich Schutzschriften bei verschiedenen Landgerichten hinterlegt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert.

Die Kanzlei Kornmeier, vertreten durch eine andere Anwaltskanzlei, hat deshalb am 30.11.09 beim Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 550/09) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Diese Verfügung hat das Landgericht aber nicht erlassen, vielmehr hat Kornmeier am 04.12.09 seinen Verfügungsantrag – offenbar auf Anraten des Gerichts – wieder zurückgenommen. Zuvor hatte die von den Rechtsanwälten Kornmeier beauftragte Kanzlei vergeblich versucht, das Landgericht Frankfurt unter Hinweis auf einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.11.09 umzustimmen.

Das Landgericht hat offenbar auch meine Schutzschrift berücksichtigt, denn mit Beschluss vom 07.12.09 wurden der Partnergesellschaft Kornmeier die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt, wie von mir in der Schutzschrift beantragt. Einziger Wermutstropfen: Das Gericht hat den Streitwert nicht entsprechend der Antragsschrift auf EUR 250.000,- festgesetzt, sondern nur auf EUR 30.000,-.

Mit dieser Aktion hat es die Kanzlei Kornmeier natürlich auch geschafft, den zugrundeliegenden Sachverhalt bei ihrem Hausgericht in Frankfurt bekannt zu machen. Auch eine Form des Streisand-Effekts. ;-)

posted by Stadler at 14:10  

Keine Kommentare »

  1. … und jetzt die negative Feststellungsklage hinterher. :-)

    Kommentar by Anonymous — 9.12, 2009 @ 14:21

  2. Darf ich als Laie das so verstehen, dass man dich jetzt beglückwünschen darf? Falls ja:
    Glückwunsch!
    :-)

    Kommentar by Christian — 9.12, 2009 @ 14:22

  3. Wer vertritt denn Herrn Kornmeier?

    Kommentar by Anonymous — 9.12, 2009 @ 14:37

  4. Yeah! Glückwunsch! Das nenne ich mal einen echten Erfolg. Besteht jetzt irgendeine Chance, den Spieß mal umzudrehen? Und denen ordentlich ans Schienbein zu treten? Wenn ja: mein OK hast du dafür :-D

    Max.

    Kommentar by damax — 9.12, 2009 @ 14:38

  5. Also ich musste über den Wehrmachts^^^^mutstropfen lachen.

    Darauf einen Wermut, prost!

    Kommentar by IchInBerlin — 9.12, 2009 @ 15:01

  6. Vom Ergebnis her schön, schade nur um Ihre Gebühren da würde man das Ansehen von Herr Dr. K. doch glatt selbst höher bewerten ;)

    Kommentar by Anonymous — 9.12, 2009 @ 15:10

  7. Glückwunsch!

    und was ist eine Schutzschrift?

    Kommentar by Gerd — 9.12, 2009 @ 15:34

  8. larcobuPrüfen Sie doch einmal, ob die Abmahnung einen unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und Ihnen somit ggfs. Unterlassungsansprüche zustehen, über deren Geltendmachung man jetzt nachdenken könnte.

    Kommentar by Anonymous — 9.12, 2009 @ 16:18

  9. Glückwunsch!
    @Gerd: Wenn eine einstweilige Verfügung zu befürchten ist, kann man einen Schriftsatz (die Schutzschrift) bei Gericht hinterlegen. Dieser muss dann bei der Entscheidung über die einstweilige Verfügung berücksichtigt werden. Ohne die Schutzschrift entscheidet das Gericht dagegen häufig ohne den Antragsgegner überhaupt anzuhören nur aufgrund des Vortrags des Antragstellers. Das ist häufig ungünstig für den Antragsgegner.

    Kommentar by RA Neldner — 9.12, 2009 @ 17:11

  10. Als Laie was den anwaltlichen Kostenwirrwarr betrifft, wie teuer ist es denn nun Dr. K. gekommen bzw. wäre es ihm gekommen hätte das Gericht nicht Milde walten lassen?

    Kommentar by Anonymous — 9.12, 2009 @ 17:21

  11. @RA Nelder
    Danke für die Erläuterung!

    Kommentar by Gerd — 9.12, 2009 @ 18:02

  12. Über eine negative Feststellungsklage lässt sich nachdenken und über 2 oder 3 andere Dinge auch noch.

    Das Geschäftsmodell von DigiProtect sollte in dieser Form keine Zukunft haben.

    Vielleicht versucht sich Herr Kornmeier jetzt ja auch noch bei einem anderen Gericht, was im Zeitalter des Forumshoppings nicht ganz auszuschließen ist. Den Streisand-Effekt kennt er vermutlich immer noch nicht.

    Kommentar by Pavement — 9.12, 2009 @ 18:56

  13. Na, das sind doch Nachrichten, die hoffen lassen, dass die eine blutige Nase den anderen Schlaunasen eine Warnung ist. Aber lernt der Mensch wirklich?

    Kommentar by Michael Jäger — 9.12, 2009 @ 18:58

  14. Gratuliere, Herr Stadler, zu diesem Sieg. Es ist auch ein Sieg für die Gerechtigkeit.

    Kommentar by Rockafella — 9.12, 2009 @ 19:27

  15. Herzlichen Glückwunsch zum (Teil-)Sieg!

    Kommentar by Anonymous — 9.12, 2009 @ 22:46

  16. Ich dachte immer Schutzschriften sind für die Katz und nimmt das Gericht eh nicht zur Kenntnis, weil die ja erst mal raussuchen und lesen müsste

    Kommentar by Anonymous — 9.12, 2009 @ 23:19

  17. Wenn der Antragsteller den Verfügungsantrag zurückgenommen hat, ergibt sich die Kostenfolge aus dem Gesetz (und hat nichts mit Ihrer tollen Schutzschrift zu tun).

    Kommentar by Hans Huckebein — 10.12, 2009 @ 00:02

  18. @ Hans Huckebein

    Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweilige Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Dies gilt jedoch nur, wenn die Schutzschrift mit dem Antrag vor der Rücknahme des Antrags auf Einstweilige Verfügung eintrifft.

    "wie von mir in der Schutzschrift beantragt" dürfte RA Stadler wohl so meinen, dass er seine entstandenen Kosten zurückhaben wollte und wohl nun auch zurück bekommt.

    In der vollen Breite der rechtlichen Möglichkeiten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, hoffe ich doch.

    Kommentar by Shual — 10.12, 2009 @ 00:57

  19. Bitterer Wermut und nicht Wehrhaftigkeit hat etwas mit genannten Tropfen gemein … :)

    http://www.korrekturen.de/beliebte_fehler/wehrmutstropfen.shtml

    Kommentar by telakin — 10.12, 2009 @ 03:37

  20. Herzlichen Glückwunsch auch hier, an der richtigen Stelle ;-)

    Kommentar by muguard84-afsrae@yahoo.de — 10.12, 2009 @ 09:33

  21. Mahnen Sie doch den Kollegen ab und fordern Sie auf, es künftig zu unterlassen, Sie ungerechtfertigt abzumahnen ;o)

    Kommentar by Anonymous — 10.12, 2009 @ 10:25

  22. @Hans Huckebein:
    Nicht ganz richtig, denn das Gericht entscheidet über die Kostenfolge nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (§ 269 Abs. 4 ZPO). Der Kostenbeschluss ist deshalb ergangen, weil ich die Kostentragung in der Schutzschrift beantragt habe.

    Kommentar by Pavement — 10.12, 2009 @ 11:17

  23. Der Hinweis auf den Wermut war allerdings berechtigt. Danke.

    Kommentar by Pavement — 10.12, 2009 @ 11:19

  24. Die Causa hats ja jetzt sogar bis in die NJW geschafft, vgl. NJW 51/2009, XII.

    Kommentar by RALupo — 10.12, 2009 @ 11:48

  25. Gratulation!
    Bei solch herzerwärmenden Neuigkeiten wird mir direkt ganz weihnachtlich zumute ;)

    Kommentar by Anonymous — 10.12, 2009 @ 17:36

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