Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.11.09

Filesharing-Abmahnungen: DigiProtect und Kornmeier – eine juristische Analyse

Was viele schon immer vermutet haben, wird langsam zur Gewissheit. Unter dem Deckmantel der (legitimen) Verfolgung urheberrechtlicher Interessen etabliert sich ein neuer Wirtschaftszweig, der die urheberrechtliche Abmahnung zu einem lukrativen Geschäftsmodell umgestaltet hat. Und hierbei wird offenbar gegen geltendes Recht verstoßen.

Wikileaks hat vor einigen Tagen ein sehr brisantes Telefax des deutschen Rechtsanwalts Udo Kornmeier vom 19.03.2008 an einen britischen Kollegen der Kanzlei Davenport Lyons veröffentlicht, das dem News-Portal Gulli zugespielt worden war. Kormmeier ist im Bereich der Filesharing-Abmahnungen einer der bekannten Player in Deutschland. Er vertritt u.a. die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH, die wiederum mit Rechteinhabern Vereinbarungen abschließt, die DigiProtect zur Rechtswahrnehmung berechtigt, insbesondere dazu, Rechtsverletzungen in P2P-Netzwerken zu verfolgen.

Rechtsanwalt Kornmeier erläutert seinem Kollegen aus London in diesem Telefax die finanzielle Seite der Vereinbarung mit DigiProtect. Interessant hieran ist zunächst die Aussage Kornmeiers, dass die britische Kanzlei Davenport Lyons als in England beauftragte Kanzlei 37,5 % der im Rahmen der Rechtsverfolgung erzielten Einnahmen erhält. Außerdem weist Kornmeier darauf hin, dass dem ursprünglichen Rechteinhaber keinerlei Kosten entstehen und es für DigiProtect deshalb nicht möglich ist, Zahlungen zu garantieren. Das ganze Projekt sei, so Kornmeier, aus der Sicht von DigiProtect eine Art „Joint Venture“ aus dem die Anwaltskanzlei 37,5 % der Einnahmen erhält, wobei darin aber die Kosten/Gebühren für die Rechtsverfolgung enthalten sind, mithin also explizit auch die Anwaltskosten. Rechtsanwalt Kornmeier stellt in seinem Faxschreiben klar, dass dies in Deutschland so gehandhabt wird.

Das bedeutet nichts anderes, als dass die Kanzlei Kornmeier der Fa. Digiprotect keine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet, sondern vielmehr ein reines Erfolgshonorar vereinbart worden ist.

Einer solchen Vereinbarung sind nach deutschem Recht allerdings sehr enge Grenzen gesetzt. § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes besagt, dass ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ansonsten von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer Vereinbarung für den Einzelfall, weil vorliegend Rahmenverträge geschlossen werden, die die Verfolgung einer (unbestimmten) Vielzahl von Einzelfällen abdeckt. Außerdem wäre schwerlich zu begründen, dass ein Unternehmen wie DigiProtect aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten die Rechtsverfolgung nicht stemmen könnte.

Wesentlich interessanter ist allerdings die Frage, wie sich dies für den Abgemahnten auswirkt. Die Kanzlei Kornmeier verlangt in ihren Abmahnungen zunächst meistens einen Pauschalbetrag (450 EUR) zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen und Anwaltskosten. Bestreitet der Abgemahnte die Berechtigung dieser Kosten, dann macht die Kanzlei Kornmeier in einem Folgeschreiben – ein derartiges Schreiben liegt mir ganz aktuell mit Datum vom 03.11.09 vor – ganz ausdrücklich Anwaltskosten nach dem RVG geltend. Die Kanzlei Kornmeier beruft sich dabei ausdrücklich darauf, dass die ihrer Mandantschaft (DigiProtect) nach dem RVG entstandenen Anwaltskosten, zu tragen sind.

Hierzu muss man zunächst feststellen, dass der DigiProtect keine Anwaltskosten nach dem RVG entstanden sind, weil zwischen ihr und der Kanzlei ja gerade eine abweichende Erfolgshonorarvereinbarung besteht. Nach dem Gesetz (§ 683 BGB) kann bei der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag, auf die sich der Erstattungsanspruch stützt, aber nur der Ersatz von Aufwendungen verlangt werden. Und Aufwendungen müssen nach der Rechtsprechung des BGH nachweisbar entstanden sein.

Da der DigiProtect aber keine Aufwendungen entstanden sind – sie schuldet der Kanzlei Kornmeier vereinbarungsgemäß keine Anwaltskosten – kann sie vom Verletzer auch keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen.

Man muss sogar noch einen Schritt weiter gehen. Die Kanzlei Kornmeier fordert Anwaltskosten, von denen sie weiß, dass sie nicht entstanden sind. Dieses Verhalten wird man zivilrechtlich als unerlaubte Handlung qualifizieren können und strafrechtlich als (versuchten) Betrug.

Abschließend noch ein Schwenk vom Konkreten zum Allgemeinen. Derartige „Geschäftsmodelle“ wie sie von Digiprotect und der Kanzlei Kornmeier praktiziert werden, sind nur deshalb möglich, weil der Gesetzgeber durch eine Neuregelung des Urheberrechts einen fragwürdigen Auskunftsanspruch (§ 101 Abs. 9, Abs. 2 UrhG) geschaffen hat, dem einige Gerichte, insbesondere das Landgericht Köln, im Wege automatisierter Massenverfahren nachkommen.

Das Update vom 19.11.09

posted by Stadler at 13:08  

29 Comments

  1. Also wenn DigiProtect mich anschreibt, kann ich mich auf die hier genannte Beweisführung berufen? Ohne Ein paar Hunnis für einen anderen Rechtsabschneider bezahlen zu müssen? Das wäre ja wiederum interessant… Dann könnte man pro (nachgewiesenem) Lied ein paar Cent überweisen und dann hätte DigiProtect… garkeine Ansprüche mehr! Oder versteh ich da was vollkommen falsch?

    Comment by boRp — 17.11, 2009 @ 14:06

  2. Die Frage von boRp stelle ich mir auch. Abgesehen davon: danke für den informativen Text.

    Gruß,
    Max

    Comment by Max — 17.11, 2009 @ 14:32

  3. Das Problem hierbei: Wie echt ist denn dieses Dokument. Wer es sich anschaut, wird feststellen, dass es zumindest echt wirkt. Auch die Diktion könnte gut aus dem Munde bzw. der Tastatur eines Anwalts stammen. Durch die – auch für gulli und wikileaks – schleierhafte Herkunft des Dokuments wird man hier dennoch vorsichtig sein müssen. Dasselbe gilt hinsichtlich der "Turn piracy into profit"-Präsentation von DigiProtect.

    Unterstellt, das Dokument ist echt, stimme ich dem Kollegen Stadler durchaus zu: DigiProtect und Kornmeier haben ein echtes Problem.

    Sebastian Dosch
    Fachanwalt für IT-Recht

    http://klawtext.blogspot.com

    Comment by kLAWtext — 17.11, 2009 @ 16:39

  4. "…und strafrechtlich als (versuchten) Betrug."

    Müsste man Kornmeier jetzt nicht anzeigen?

    Comment by Foxxi — 17.11, 2009 @ 16:48

  5. Wie sieht es mit § 352 StGB [Gebührenüberhebung] aus. Eine Strafbarkeit danach kommt möglicherweise auch in Betracht. Schon der Wortlaut "… wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet …" gibt das her. Nach Abs. 2 StGB ist auch der Versuch unter Strafe gestellt.

    Ich persönlich finde aber die Beweissituation schwammig und würde mich nur auf das "Fax" nicht verlassen.

    @boRp
    Diese Vorgehensweise finde ich gefährlich. Die Unterlassungserklärung wird man meist abgeben müssen. Und der Schadensersatz nach der Lizenzanalogie dürfte auch weitaus höher sein als ein paar Cent- wenn er nachgewiesen wird.

    Comment by A. Winzer — 17.11, 2009 @ 17:11

  6. Hm. Könnte man also als Bezahler solcher Gebühren jetzt Anzeige erstatten und die müssten dann anhand von Kontoauszügen getätigte Zahlungen nachweisen? *grübel*

    Das wäre ja Abmahnvolkssport anders herum…

    Comment by Sven — 17.11, 2009 @ 18:19

  7. Meine Ausführungen bezogen sich nur auf die Anwaltskosten. Ob daneben Schadensersatzansprüche bestehen, ist eine andere Frage.

    Allerdings könnte man auch die These vertreten, dass Abmahnungen, die auf einem derartigen Geschäftsmodell fußen, per se rechtsmissbräuchlich sind. Und dann wären sie insgesamt unberechtigt.

    Comment by Pavement — 17.11, 2009 @ 18:40

  8. Mal angenommen, das wäre wirklich ein unzulässiges Erfolgshonorar: Dann wäre die Vereinbarung nichtig, aber nicht der Anwaltsvertrag, und an die Stelle des Erfolgshonorars träte gem. § 612 BGB die gesetzliche Vergütung.

    Ihre "juristische Analyse" ist in diesem Punkt gelinde gesagt ein wenig defizitär.

    Comment by Hotzenplotz — 17.11, 2009 @ 19:09

  9. Ich frag' jetzt mal anders: Wenn es hier einen strafrechtlich relevanten Hintergrund gibt, muss dann die Staatsanwaltschaft nicht von selber ermitteln? Ich bin ein absoluter juristischer Laie, würde aber eine klare nichtakademische Antwort schätzen…

    …ich würde am liebsten mit wehenden Fahnen zur Polizei gehen und Anzeige erstatten.

    Comment by Foxxi — 17.11, 2009 @ 19:13

  10. Haben Sie eigentlich bei den RAen Kornmeier & Co. vorab angefragt, ob die die Echtheit des Faxes bestätigten? Bzw. um eine Stellungnahme gebeten.

    Weil nämlich das, was Sie hier machen, sich Verdachtsberichterstattung nennt…

    Comment by Anonymous — 17.11, 2009 @ 20:16

  11. was die echtheit des dokuments betrifft:
    wikileaks prüft alle dokumente äußerst gewissenhaft und lag nach deren auskunft auch noch nie daneben. meistens haben sie auch kontakt zur quelle, die das betreffende dokument geliefert hat.
    so kann man das auch verifizieren.

    wikileaks kann man im allgemeinen mehr vertrauen als jeder journalistischen veröffentlichung.

    Comment by malefue — 17.11, 2009 @ 20:58

  12. Um die Kosten einer Abmahnung abzuwehren: könnte ich dann fordern, dass der abmahnende Anwalt die finanzielle Vereinbarung mit seinem Klienten darlegt?

    (Denn die hiesige Veröffentlichung legt immerhin einen Zweifel nahe.)

    Comment by Wolf-Dieter — 17.11, 2009 @ 21:06

  13. @Hotzenplotz:
    Wenn ausdrücklich vereinbart ist, dass kein Honorar geschuldet ist, dann kann auch im Falle einer unwirksamen Honorarvereinbarung nicht ohne weiteres die gesetzliche Gebühr (vom Mandanten) gefordert werden. Wir reden aber ohnehin von einem Erstattungsanspruch.

    Comment by Pavement — 17.11, 2009 @ 22:02

  14. @Hotzenplotz
    Sie mögen mit Ihren Ausführungen Recht haben. Es bestehen dann aber weitere Probleme:

    Der Anspruch auf Ersatz der RA-Kosten aus GoA oder aus sonstigen Anspruchsgrundlagen setzt m.E. voraus, dass dem Verletzten eben solche Kosten entstanden sind oder entstehen (dann Freistellung).
    Wenn sich jetzt der "Nutznießer" der unwirksamen Vergütungsvereinbarung auf deren Nichtigkeit beruft und die höhere, gesetzliche Vergütung einfordert, dürfte das ungeachtet weiterer Vorschriften wohl erheblich gegen § 242 BGB verstoßen.
    Zudem ist schon fraglich, wie man auf ein unwirksames Rechtsgeschäft überhaupt noch § 612 BGB anwenden will. Und ein Bereichungsanspruch muss sich dann an den §§ 814; 817 BGB messen lassen.

    Zugegebener Maßen ein interessantes Problem, das aber fair besprochen werden sollte.

    Comment by A. Winzer — 17.11, 2009 @ 22:43

  15. Was die Echtheit betrifft:

    Was spricht dagegen, einen Antrag nach 423 ZPO. Das Fax scheint ja doch ein Anscheinsbeweis zu sein, daß Kosten nach RVG nicht angefallen sind, ja daß die gesamte Forderung (Schadensersatz etc.) so nicht richtig ist.

    Comment by Anonymous — 18.11, 2009 @ 08:51

  16. @anonym

    Gegen § 423 ZPO spricht die Norm selbst. Denn vorgelegt werden müssen nur Urkunden (bei Fax nicht unumstritten) auf die der Gegner im Prozess Bezug genommen hat.
    Hilfe könnte da eher § 421 ZPO bringen. Es darf aber nicht verkannt werden, dass die Gegner behaupten werden, ein solches Fax gebe es nicht!

    Comment by A. Winzer — 18.11, 2009 @ 15:08

  17. Was sagt eigentlich das Finanzamt dazu? Denn wer letztlich die dokumentierten Anwaltskosten trägt, ist doch eigentlich egal – in die Steuererklärung muss so oder so rein…

    Comment by Anonymous — 18.11, 2009 @ 18:49

  18. Was soll denn immer der Hinweis auf das Finanzamt? Solange die Kanzlei die Gelder, die tatsächlich eingenommen wurden auch versteuert, sollte alles in Ordnung sein. Meines wissens muss ein RA nur die Gelder versteuern, die auch durch Rechnungsstellung auf seinem Konto eingegangen sind.

    Comment by Anonymous — 18.11, 2009 @ 22:09

  19. Der Hinweis auf das Finanzamt ist gar nicht so abwegig, wie er oberflächlich betrachtet aussehen mag. Eine Kanzlei in der Größe von Kornmeier dürfte durchaus zur *Sollversteuerung* verpflichtet sein: i.e. die Umsatzsteuerschuld ist bereits mit Leistungserbringung bzw. Rechnungslegung fällig, selbst wenn der Schuldner noch nicht gezahlt hat – Siehe §16 I UStG.

    Comment by whocares — 19.11, 2009 @ 08:37

  20. Wenn die "Finanzamt"-Rufer das als Hinweis auf die Bücher meinen also die abgeschriebenen Aufwendungen der erfolglosen Abmahnungen, sofern aufschlüsselbar interessant.

    Comment by Anonymous — 19.11, 2009 @ 08:38

  21. Was ist den bitte mit der Diskussion, dass man einfach nichts illgal runterladen sollte, dann hat man auch mit dieser ganze Sache nichts am Hut. klingt doch am einfachsten!

    Comment by Anonymous — 27.11, 2009 @ 17:26

  22. "Einfach nichts illegal runterladen" ist so einfach nicht.
    Da sucht man legales Material, z.B. ein freigegebenes Interview, findet es sogar, und dann ist es ein unter falschem Namen in die Tauschbörse gestellter Porno.

    Comment by Anonymous — 30.11, 2009 @ 10:19

  23. Auch ich war mit 450,00 €(Netto) Pauschal-Zahlung von KORNMEIER&PARTNER; abgehmahnt.Im Brief stand folgenes:"Weiterhin bietet Ihnen unsere Mandantschaft im Vergleichswege an, den Ersatzanschpruch unserer Mandantschaft sowie den Anspruch auf Erstattung von Anwalts-und sonstigen Kosten mit einer einmaligen Pauschalzahlung in Höhe von € 450,00(netto) zu erledigen.(…)Ebenfallls enthalten in dem verglechsweise angebotenen Betrag sind folgende anteilige Kosten:
    – Anwalts und Gerichtskosten, die unserer Mandantschaft dadurch entstanden sind,das für die Auskunftserteilung durch Ihren Provider ein gerichtlicher Antrag gemäss §101 Abs.9UrhG gestellt werden müsste,
    -die Kosten unserer Inanspruchnahme für dieses Abmahnschreiben sowie
    -die Aufwendungen, die unswere Mandantin Ihrem Provider gemäss § 101 Abs.2Satz 3 UrhG für die Auskunftserteilung zu erstatten hat."So das natürlich ohne Umsatzsteuer weil "bei vorstehender Zahlungen um Schadenerasatzzahlungen handelt"
    Weiter folgt Kontonummer von DigiProjektGmbH:
    DigiProjekt GmbH
    Deutsche Bank Frankfurt
    Konto-Nr.: 5895222
    BLZ: 50070024
    Ich habe die Summe von 450,00€ auf mein Wunsch auf fünf Raten zu zahlen zugewiesen bekommen (5mal 90€). Nach zweiter bezahlter Rate(180€ zusammen),bekamm ich ein Brief von Herr Kornmeier&Partner; mit information:"…Unsere Mandantschaft hat eine neue Bankverbindung. Bitte veranlassen Sie, dass ab sofort die noch offene Raten zum vereinbarten Fälligkeitsdatum auf folgendes Konto Überwiesen werden:
    Dr.Udo Kornmeier
    Frankfurter Sparkasse
    BLZ: 50050201
    Konto Nr.:200 419 250"

    Meine Frage: Hat DigiProjekt Bank wirklich gewechselt und die „nur“ 180 € kassiert und das Rest stolze 270 € will jetzt der Rechtanwalt für sich selbst behalten?

    Comment by Anonymous — 30.11, 2009 @ 11:37

  24. Hallo Herr Kollege Stadler,

    vielen Dank zunächst für Ihren sprachlich wie fachlich gelungenen Blog!

    Ich habe selbst (als Zuhöhrer) miterlebt, wie ein Anschlussinhaber in Sachen Digiprotect vor dem AG (per VU) zur Zahlung verurteilt wurde.

    Ist Ihres Wissens bereits eine Kammerbeschwerde bzw. eine Strafanzeige in der Welt? Für eine kurze Rückmeldung wäre ich dankbar.

    Dem Betroffenen unten sei gesagt, dass er sich die "paar Hunnis" für den Rechtsabschneider möglicherweise auch anders hätte sparen können.

    Grüße,
    RA Steffen Sauter

    Comment by Steffen Sauter — 7.12, 2009 @ 21:12

  25. […] (§§ 97, 97a UrhG). Gern arbeiten Rechteinhaber hier auch mit zweifelhaften Beweisen mit noch zweifelhafteren Zielen, so dass der Anschlussinhaber unter Umständen in Beweisnot gerät und selbst Schaden […]

    Pingback by Daten-Speicherung.de – minimum data, maximum privacy » WLAN-Haftung mit Anonymisierungsdiensten umgehen — 21.05, 2010 @ 15:57

  26. […] nur, wer bekommt das größte Stückchen? So wie es @D000883 darstellt wird es allgemein als KornmeierFaxLeak bezeichnet. Eigentlich ist es Sache des Auftraggebers (RI) den Auftragnehmer (Aw) zu bezahlen, was […]

    Pingback by Abmahnung RAe U+C ehem. kuw Regensburg - Seite 258 - netzwelt.de Forum — 21.07, 2011 @ 20:16

  27. […] Rechteinhaber kann jeder werden der dem Urheber Penunze rüberschiebt. Oft reicht auch ein schlichtes Fax wie bei Kornmeier, welches einen Goldgrubenschatzplan, Loggerbude, Rechteverramscher und […]

    Pingback by Abmahnung von Waldorf Frommer - Teil 2 - Seite 135 - netzwelt.de Forum — 18.11, 2012 @ 17:28

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  29. […] vereinbar ist, habe ich schon vor längerer Zeit in verschiedenen Blogposts am Beispiel der Kanzlei Kornmeier und der Kanzlei U&C erläutert. Die Kanzlei Kornmeier ist in einem Einzelfall sogar einmal […]

    Pingback by Das zweifelhafte Geschäftsmodell der Abmahnkanzleien | Carta — 20.12, 2013 @ 11:01

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