Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.1.14

Worüber muss die Schufa beim Scoring Auskunft erteilen?

Nach § 34 Abs. 4 BDSG müssen Auskunfteien wie die Schufa, die eine Bonitätseinstufung aufgrund eines Scoring-Verfahrens durchführen, dem Betroffenen verschiedene Auskünfte über die dem Scoring zugrunde liegenden Daten und Informationen erteilen.

Hierzu hat der BGH heute entschieden, dass die Schufa zwar Auskunft darüber erteilen muss, welche bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten in ein Scoring-Verfahren einfließen, allerdings nicht darüber, wie die in den Scoring-Wert eingeflossenen Daten gewichtet werden (Urteil vom 28.01.2014, Az.: VI ZR 156/13).

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Allerdings hat die Beklagte Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Diese Auskunft hat die Beklagte gegenüber der Klägerin (teilweise erst im vorliegenden Verfahren) erteilt. Ihr wurden alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten informiert. Die Einzelheiten wurden in einem Merkblatt erläutert.

Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählen nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung soll dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedarf es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens wird dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel wird durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.

Auch wenn bislang nur die Pressemitteilung vorliegt, überzeugt mich die Entscheidung des BGH auf den ersten Blick nicht. Nach dem Gesetz hat der Betroffene ganz ausdrücklich Anspruch darauf, über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form informiert zu werden. Das Zustandekommen und die Bedeutung eines einzelnen Scoring-Werts kann man allerdings nur dann nachvollziehen, wenn man weiß, wie der Scoring-Wert zustande gekommen ist und das erfordert eine Kenntnis der Gewichtung der verschiedenen Einzelaspekte.

posted by Stadler at 17:08  

28.1.14

Die Anforderungen an die sog. Verdachtsberichterstattung

Wer über eine andere Person (öffentlich) ehrenrührige Tatsachen behauptet oder verbreitet, muss im Streitfall nachweisen, dass diese Tatsachen wahr sind. Das ergibt sich aus der Vorschrift des § 186 StGB, die als Beweislastregel auch im Zivilrecht greift.

Da dies dazu führen würde, dass die Medien dann über bestimmte Vorgänge, die noch nicht nachgewiesen sind, gar nicht mehr berichten könnten, lässt die Rechtsprechung unter gewissen Voraussetzungen auch eine sog. Verdachtsberichterstattung zu. Die Voraussetzungen einer solchen Verdachtsberichterstattung hat der BGH in einer neuen Entscheidung – durch die stern.de sowie ein Journalist zur Zahlung von Geldentschädigung wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen verurteilt wurden – nochmals ausführlich erläutert (Urteil v. 17.12.2013, Az.:VI ZR 211/12).  Der BGH führt zur Verdachtsberichterstattung allgemein aus:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 23 mwN; vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 35; vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26, 28 mwN; BVerfGE 114, 339, 353; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62; EGMR, Entscheidung vom 4. Mai 2010 – 38059/07, Effectenspiegel AG gegen Deutschland, juris Rn. 42). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 203 f. mwN).

Zum konkreten Fall erläutert der BGH dann, dass die Angaben einer einzigen Informantin jedenfalls dann nicht ausreichend sind, wenn diese Zeugin über keine eigenen Erkenntnisse verfügt und auch in tatsächlicher Hinsicht keine konkreten anderweitigen Hinweise liefern kann. Außerdem hätten der Stern und der Journalist im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Informantin berücksichtigen müssen, dass sie sich vom Kläger gemobbt fühlte und ihre Angaben deshalb von einem Belastungseifer getragen sein könnten.

Der BGH führt weiter aus, dass im Rahmen der Verdachtsberichterstattung auch nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, der Betroffene sei bereits überführt. Vielmehr müsse deutlich werden, dass über einen noch nicht bewiesenen Verdacht berichtet wird.

Schließlich weist der BGH darauf hin, dass eine Bitte um ein Interview noch nicht dazu führt, dass dem Betroffenen vor der Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Hierzu heißt es im Urteil:

Entgegen der Auffassung der Revisionen durfte sich der Beklagte zu 1 unter den Umständen des Streitfalles nicht darauf beschränken, den Kläger um ein Interview zu bitten und in den „zunächst nur einleitenden Bitten um ein Gespräch“ lediglich den groben Kontext und die Zielrichtung seiner Recherchen zu bezeichnen. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung der angegriffenen Äußerungen für den Kläger erkennbar haben konnte, war der Beklagte zu 1 vielmehr gehalten, dem Kläger die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken (vgl. zur Anhörung des Betroffenen vor der Berichterstattung: Senatsurteile vom 25. Mai 1965 – VI ZR 19/64, VersR 1965, 879, 881; vom 15. Dezember 1987 – VI ZR 35/87, VersR 1988, 405; vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 25 f.). Das Interesse der Medien, den Betroffenen erstmals in einem Interview mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, um eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang nicht schutzwürdig. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass der Kläger ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten zu 1 abgelehnt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verzicht auf die Möglichkeit der Stellungnahme.

posted by Stadler at 11:31  

27.1.14

Redtube-Abmahnungen: LG Köln gibt sich selbstkritisch

Die Abmahnung von Nutzern, die angeblich Pornofilme von der Plattform Redtube gestreamt hatten, konnte überhaupt erst dadurch in Gang kommen, dass das Landgericht Köln es der Telekom in mehreren Auskunftsbeschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG gestattet hatte, Auskunft über die Person derjenigen Anschlussinhaber zu geben, über deren Internetanschlüsse die Urheberrechtsverletzungen vermeintlich begangen wurden.

Beim Landgericht Köln hat man mittlerweile wohl in allen damit befassten Kammern eingesehen, dass die ursprünglich stattgebenden Beschlüsse falsch waren. Das Landgericht Köln hat jetzt einen Abhilfebeschluss vom 24.01.2014 (Az.: 209 O 188/13) veröffentlicht, in dem festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss den Beschwerdeführer (Anschlussinhaber) in seinen Rechten verletzt. In der Entscheidung heißt es zur Begründung u.a.:

Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353). (…)

Insoweit ist der Kammer allerdings nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft. Auch nach dem Hinweis der Kammer ist die Frage unbeantwortet geblieben, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Die Entscheidung nutzt den Betroffenen allerdings wenig. Denn mit einer gerichtlichen Geltendmachung durch die Fa. Archive ist angesichts der aktuellen Entwicklung nicht zu rechnen. Andererseits haben die Betroffenen wohl kaum eine realistische Chance die ihnen entstandenen Kosten bei dem Unternehmen geltend zu machen, nachdem die dahinter stehenden Personen ganz offenbar untergetaucht sind.

(via Rechtsanwältin Neubauer)

posted by Stadler at 14:32  

27.1.14

Kammergericht bestätigt Urteil des LG Berlin: Facebook verstößt gegen deutsches Recht

Das Landgericht Berlin hatte mit Urteil vom 06.03.2012 (Az.: 16 O 551/10) entschieden, dass der FriendFinder von Facebook sowie Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerks gegen deutsches Recht verstoßen. Zum Urteil des Landgerichts Berlin hatte ich hier, hier und hier gebloggt.

Gegen dieses Urteil hat Facebook erwartungsgemäß Berufung eingelegt, die mit Urteil des Kammgerichts vom 24.01.2014 (Az.: 5 U 42/12) zurückgewiesen wurde. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor, in der sehr knappen Pressemitteilung des KG heißt es:

Das Landgericht Berlin hatte der Facebook Ireland Limited mit Urteil vom 6. März 2012 bestimmte Verfahrensweisen bei der Versendung von Freundschaftsanfragen an Dritte untersagt und die Verwendung eines unzureichenden Hinweises auf Datenimport bei der Registrierung beanstandet. Ferner hatte es Facebook die Verwendung verschiedener Vertragsklauseln verboten (vgl. PM 11/2012 und 12/2012). Hiergegen hatte Facebook Berufung zum Kammergericht eingelegt, die heute vom Kammergericht zurückgewiesen worden ist.

posted by Stadler at 09:00  

24.1.14

LG Hamburg veruteilt Google dazu, die Verbreitung von Mosley-Bildern zu unterlassen

Nach einer Meldung der dpa hat das Landgericht Hamburg die Suchmaschine Google heute dazu verurteilt, es zu unterlassen, weiterhin Bilder von einer Sexparty des früheren FIA-Präsidenten Max Mosley über seine Bildersuche zu verbreiten. Über das Verfahren hatte ich vor einigen Monaten bereits unter dem Titel Auf dem Weg zur Zensurmaschine? Unterlassungsansprüche gegen die Google-Bildersuche gebloggt.

Nach überwiegender Ansicht können sich Suchmaschinen nicht auf die Verantwortlichkeitsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie berufen. Der Generalanwalt beim EuGH ist allerdings der Ansicht, dass sie dennoch nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sind, die für die eingeschränkte Verantwortlichkeit der Internetdiensteanbieter nach der Richtlinie gelten. Auch dann, wenn man die Maßstäbe der Störerhaftung anlegt, könnte man allenfalls zu einer Löschpflicht, aber schwerlich zu einem in die Zukunft gerichteteten Unterlasusngsanspruch gelangen.

Es ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Google Berufung gegen dieses Urteil einlegen wird.

posted by Stadler at 11:40  

24.1.14

EuGH zur Umgehung von Kopierschutz

Eine neue Entscheidung des EuGH (Urteil vom 23.01.2014, Az.: C?355/12) zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen hat zum Teil zu einer erstaunlichen Berichterstattung geführt. Heise-Online titelt beispielsweise „Kopierschutz darf geknackt werden„. Das ist angesichts des Inhalts der Entscheidung des EuGH eine durchaus gewagte These.

Der EuGH definiert den Begriff „wirksame technische Maßnahme“ zum Schutz von urheberrechtlichen Werken zunächst relativ weit. Eine solche technische Maßnahme liegt nach Ansicht des EuGH auch dann vor, wenn sie nicht an das Werk unmittelbar anknüpft, sondern auch dann, wenn hardwareseitig verhindert wird, dass bestimmte Werke – in diesem Fall Computerspiele – installiert bzw. abgespielt werden können.

Weil das natürlich dazu führt, dass der Anbieter proprietärer Lösungen wie im konkreten Fall Nintendo damit auch beliebig Wettbewerber ausschließen kann, hat der EuGH diesen weiten Ansatz anschließend wieder eingeschränkt. Die Gerichte müssen prüfen, ob nicht andere Vorkehrungen zum Kopierschutz zu geringeren Beeinträchtigungen Dritter (also der Wettbewerber) führen würden. Außerdem müssen die Gerichte prüfen, ob die beanstandeten Werkzeuge tatsächlich primär der Umgehung des Kopierschutzes dienen. Die nationalen Gerichte können dabei insbesondere berücksichtigen, wie oft solche Vorrichtungen zur Verletzung des Urheberrechts verwendet werden bzw. wie oft sie zu Zwecken benutzt werden, die keine Urheberrechte verletzen.

Im Falle von Nintendo stellt sich konkret die Frage, ob die Umgehung des Schutzmechanismus vorwiegend dazu dient, die Benutzung raubkopierter Nintendospiele zu ermöglichen oder vielmehr dazu, andere Anbieter von Spielen oder Software von der Nintendo-Plattform auszuschließen.

Der EuGH hat also keineswegs entschieden, dass Kopierschutz künftig geknackt werden darf, sondern nur, dass das nationale Gericht bei der Auslegung darauf zu achten hat, ob eine Umgehungstechnik wirklich vorwiegend dazu dient, einen urheberrechtlichen Schutzmechanismus zu knacken und auch überwiegend zu diesem Zweck benutzt wird.

Oder anders formuliert: Kopierschutzmaßnahmen müssen primär dem Schutz von Urheberrechten dienen und dürfen nicht vorwiegend den Ausschluss von Wettbewerbern oder eine Marktabschottung bezwecken.

posted by Stadler at 10:05  

22.1.14

Der Missbrauch des Urheberrechts durch den Staat

Die Open Knowledge Foundation Deutschland e.V, die die das Portal „Frag den Staat“ betreibt, hat vom Innenministerim ein internes Papier zur Frage der Verfassungsgemäßheit einer 2,5-Prozent-Hürde bei der Europawahl angefordert. Das Ministerium hat das Papier übersandt, allerdings verbunden mit dem Hinweis, dass es nicht veröffentlicht werden darf. „Frag den Staat“ hat das Papier dennoch veröffentlicht und postwendend eine Abmahnung der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Diese Abmahnung hat die Open Knowledge Foundation mittels eines lesenswerten Anwaltsschreibens des geschätzten Kollegen Ansgar Koreng zurückweisen lassen. Mal sehen, ob die Bundesregierung hier auch noch meint, mit Steuergeldern einen Prozess gegen die Informationsfreiheit führen zu müssen.

Man wird sicherlich darüber diskutieren können, ob die juristische Stellungnahme aus dem Hause des BMI überhaupt ein urheberrechtliches Werk darstellt. Die Frage der Schöpfungshöhe wird von den Gerichten leider nach wie vor sehr uneinheitlich gehandhabt. Teilweise wird längeren Anwaltsschriftsätzen eine Schutzfähigkeit abgesprochen, mit dem Argument, die Ausführungen wären nur handwerklicher Natur, während man andererseits bereits kurzen Anzeigetexten und z.T. auch Meldungen von Presseagenturen eine ausreichende Schöpfungshöhe attestiert. Die Rechtsprechung des BGH differenziert insoweit allerdings auch zwischen (rechts-) wissenschaftlichen und literarischen Werken. Anwaltsschriftsätze ordnet der BGH den rechtswissenschaftlichen Werken zu, wobei er durchaus erhebliche Anforderungen an die Schöpfungshöhe stellt. Nachdem es sich vorliegend ebenfalls um einen juristischen Text handelt, der im Hinblick auf die Hürde der persönlich geistigen Schöpfung wohl kaum höher zu bewerten ist als ein mehrseitiger Anwaltsschriftsatz, kann man die Schutzfähigkeit sicherlich bezweifeln. Andererseits weist die aktuelle Rechtsprechung des BGH deutliche Tendenzen auf, an alle Werkarten die gleichen niedrigen Anforderungen zu stellen, weshalb man die Frage der Schöpfungshöhe von juristischen Texten heute evtl. auch großzügiger beurteilen muss als vor 20 oder 30 Jahren.

Im vorliegenden Fall sollte man aber den Aspekt des behördlichen Missbrauchs des Urheberrechts zum Zwecke der Unterdrückung von Informationen, die für die Allgemeinheit von Interesse sind, in den Vordergrund stellen.

Das Urheberrecht wird von der Bundesregierung erkennbar für den urheberrechtsfremden Zweck der Informationsunterdrückung missbraucht. In Fällen dieser Art ist allein aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des urheberrechtlichen Schutzumfangs geboten. Verfassungsrechtlich geht es insoweit um Art. 5 GG, den man einfachgesetzlich über die zivilrechtliche Generalklausel des § 242 BGB (Treu und Glauben) sowie über den Aspekt der Widerrechtlichkeit in § 97 Abs. 1 UrhG einbringen könnte. Eine gerichtliche Klärung solcher Fälle, insbesondere in letzter Konsequenz vor dem Bundesverfassungsgericht, wäre deshalb durchaus interessant und wünschenswert.

posted by Stadler at 17:04  

21.1.14

BVerfG: Bezeichnung als „durchgeknallte Frau“ kann ehrverletzend sein

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Bezeichnung „durchgeknallter Staatsanwalt“ als zulässige Meinungsäußerung bewertet hatte, hat sich landläufig die Ansicht durchgesetzt, es sei nicht ehrverletzend, jemand „durchgeknallt“ zu nennen. Dass diese Schlussfolgerung in dieser Allgemeinheit nicht zwingend ist, sondern immer alle Umstände des Einzelfalles bewertet werden müssen, belegt eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, mit der einer Verfassungsbeschwerde der Ex-Politikerin Gabriele Pauli teilweise stattgegeben wurde (Beschluss vom 11.12.2013, Az.:  1 BvR 194/13).

Entscheidend für das BVerfG war insoweit allerdings, dass die Bezeichnung von Gabriele Pauli als „durchgeknallte Frau“ als Zusammenfassung einer vorangegangenen, in den Intimbereich übergreifenden Verächtlichmachung zu sehen war. Hätte man Pauli im Zusammenhang mit ihrem öffentlichen, politischen Wirken als durchgeknallt bezeichnet, wäre die Entscheidung des BVerfG vermutlich anders aufgefallen. Gerade gegenüber Aussagen, die den Intim- oder Sexualbereich einer Person betreffen bzw. diesen ansprechen, ist das BVerfG allerdings äußerst kritisch, was auch damit zusammenhängt, dass das Gericht die Intimssphäre eines Menschen, anders als seine Sozialsphäre, als absolut geschützt betrachtet.

Das BVerfG führt in seiner Entscheidung wörtlich aus:

Wenn die Beschwerdeführerin von der Beklagten die Unterlassung der Äußerung „Frau Dr. P. ist eine durchgeknallte Frau“ beantragt, so wendet sie sich gegen diese Äußerung als Zusammenfassung des vorangegangenen Absatzes, in dem es heißt: „Sie sind die frustrierteste Frau, die ich kenne. Ihre Hormone sind dermaßen durcheinander, dass Sie nicht mehr wissen, was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft.“ Durch das Wort „durchgeknallt“ wird dieser Absatz zusammengefasst. Das Wort „durchgeknallt“ hat hier somit eine grundlegend andere Bedeutung als in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016). Eine schlichte Übertragung der verfassungsrechtlichen Beurteilung jenes Falls auf den vorliegenden Fall durch den formalen Verweis auf die in beiden Fällen gefallene Bezeichnung einer Person als „durchgeknallt“ scheidet so von vorneherein aus.

Das Oberlandesgericht übersieht die persönliche Ehre als in Art. 5 Abs. 2 GG ausdrücklich genannte Schranke, die auf zivilrechtlichem Gebiet durch die §§ 823 ff. BGB gesetzlich normiert ist (vgl. BVerfGE 33, 1 <17>). Die Beklagte verschiebt mit ihrem Text die öffentliche Auseinandersetzung um die Person der Beschwerdeführerin in dem inkriminierten Absatz hin zu rein spekulativen Behauptungen über den Kern ihrer Persönlichkeit als Privatperson. Sie stützt diese auf Beurteilungen, die thematisch den innersten Intimbereich betreffen, ohne dass diese Spekulationen irgendeinen Tatsachenkern hätten. Sie knüpfen zwar an das Verhalten der Beschwerdeführerin an, die für ein Gesellschaftsmagazin posierte und eine Serie von Fotos von sich fertigen ließ, weswegen sich die Beschwerdeführerin eine Auseinandersetzung hiermit auch gefallen lassen muss. Die von der Beklagten hieraus gezogenen Folgerungen, die sie mit den Worten „durchgeknallte Frau“ zusammenfasst, haben jedoch als solche keinerlei Anknüpfungspunkt in dem Verhalten der Beschwerdeführerin. Die Beklagte zielt hier vielmehr bewusst darauf, die Beschwerdeführerin nicht nur als öffentliche Person und wegen ihres Verhaltens zu diskreditieren, sondern ihr provokativ und absichtlich verletzend jeden Achtungsanspruch gerade schon als private Person abzusprechen.

Angesichts dessen kann sich die Meinungsfreiheit nicht durchsetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen bewusst geschriebenen und als Verletzung gewollten Text handelt, der nicht Ausdruck einer spontanen Äußerung im Zusammenhang einer emotionalen Auseinandersetzung ist, wie es in dem von dem Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall „durchgeknallter Staatsanwalt“ der Fall war (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 – 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016), in dem es außerdem um eine strafrechtliche Verurteilung und nicht – wie hier – um einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch ging. Auch bleibt es der Beklagten unbenommen, sich – auch zugespitzt und polemisch – zu dem Verhalten der Beschwerdeführerin zu äußern. Die in den Intimbereich übergreifende Verächtlichmachung der Beschwerdeführerin durch die Beschreibung als „frustrierteste Frau“, die nicht mehr wisse „was wer was ist. Liebe, Sehnsucht, Orgasmus, Feminismus, Vernunft“ und ihre Bezeichnung als in diesem Sinne „durchgeknallt“ ist demgegenüber mit dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführerin nicht mehr vereinbar.

Die Persönlichkeitsrechtsverletzung entstammte übrigens der Feder des zweifelhaften Bild-Kolumnisten Franz Josef Wagner, was das BILDblog kommentiert.

Update:
Lese gerade noch den Blogbeitrag des Kollegen Vetter, dem ich ausnahmsweise nicht zustimmen kann. Die Begründung des BVerfG steht in der Tradition der bisherigen äußerungsrechtlichen Rechtsprechung des Gerichts und ist auch überzeugend. Es ist schlicht ein Unterschied, ob man einen Staatsanwalt wegen seiner amtlichen/beruflichen Tätigkeit als durchgeknallt kritisiert, oder, ob man einer Politikerin eine Hormonstörung attestiert und mit Vokalbeln wie Liebe, Sehnsucht und Orgasmus hantiert. Das eine betrifft die Sozialsphäre, das andere die Intimsphäre.

posted by Stadler at 16:06  

20.1.14

Bei bestrittener Forderung darf nicht mit Datenübermittlung an die SCHUFA gedroht werden

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az.: 13 U 64/13) entschieden, dass das Inausssichtstellen einer Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein Inkassobüro dann unzulässig ist, wenn die Forderung bereits bestritten wurde. Dies gelte auch dann, wenn diese Ankündigung ausdrücklich den Zusatz erhält, dass eine Übermittlung nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen erfolgen wird. In der Entscheidung heißt es hierzu u.a.:

Bereits die Wiederholung des Hinweises, die konkret die dem Kläger von einer Mitteilung drohenden Nachteile benannte, ließ befürchten, dass die Beklagte davon ausging, zu einer Mitteilung berechtigt zu sein. Zwar enthielt der letzte Satz des Hinweises die – für einen Laien ohnehin möglicherweise schwer verständliche (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juli 2013 – I-20 U 102/12, MDR 2013, 1057) – Einschränkung, dass eine Übermittlung nur dann erfolge, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger jedoch unmittelbar zuvor durch Anwaltsschreiben vom 6. Juli 2012 die geltend gemachte Forderung bestritten hatte, ließ dieser Hinweis der Beklagten vermuten, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – das Bestreiten des Klägers nicht für maßgeblich hielt. Dass sie das Bestreiten schlicht versehentlich nicht zur Kenntnis genommen hatte, war und ist aus Sicht eines objektiven Dritten fernliegend, da der Kläger die Forderung bereits ein weiteres Mal zuvor schriftlich bestritten hatte.

Gesetzlicher Hintergrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die Vorschrift des § 28a BDSG,wonach eine Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien u.a. dann unzulässig ist, wenn der Schuldner die Forderung bestritten hat. Das OLG Celle hat das Inkassobüro zur Unterlassung dieser Ankündigung verurteilt.

Carlo Piltz bespricht die Entscheidung in seinem Blog ebenfalls.

posted by Stadler at 12:21  

20.1.14

Das schnelle Ende der Autoflirt-Abmahnungen

Heise hat vor einigen Tagen über dubiose Abmahnungen eines Autoflirt e.V. aus der Wortmarke „Autoflirt“ berichtet. In der mir vorliegenden Abmahnung – meine Mandantin betreibt eine Suchmaschine! – war der angebliche Verstoß gegen Markenrechte des Vereins nicht ansatzweise nachvollziehbar dargestellt, weshalb die Abmahnung durch unsere Kanzlei zurückgewiesen wurde. Wie sich außerdem herausgestellt hat, ist der abmahnende Autoflirt e.V. überhaupt nicht Inhaber der Marke Autoflirt. Die in der Abmahnung angegebene Marke ist vielmehr auf die Herren Jobst von Korff und T. Niedermaier in das Markenregister eingetragen. Bei Herrn von Korff handelt es sich laut eines älteren Berichts von Heise um den Gründer des Vereins, der bereits 2005 mit fragwürdigen Abmahnungen aus dieser Marke aufgefallen ist.

Die abmahnende Anwaltskanzlei Leitmann & Braun-Noviello teilt nun mit Schreiben vom 20.01.2014 mit, dass sie den Autoflirt e.V. nicht mehr vertritt und, dass das Abmahnschreiben „von unserer Kanzlei vor seiner Absendung nicht vollumfänglich geprüft und auch nicht zur Übersendung autorisiert“ war. Das wirft allerdings Fragen auf, denn das Abmahnschreiben ist von Rechtsanwalt Leitmann unterzeichnet.

Die Abmahnung aus einer Marke, deren Inhaber man nicht ist und die auch nicht ansatzweise die Schilderung einer nachvollziehbaren Verletzungshandlung enthält, ist rechtsmissbräuchlich.

posted by Stadler at 09:17  
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