Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.1.14

Gutachten zur Redtube-Software veröffentlicht

Das Gutachten zur „Funktionstüchtigkeit“ der Software mittels derer bei den Redtube-Abmahnungen die rechtsverletzenden Nutzer ermittelt worden sein sollen, wurde jetzt veröffentlicht.

An dem Gutachten fällt zunächst auf, dass durchgehend von einem Download die Rede ist und nicht von einem Stream. Außerdem wird nicht deutlich, wie die Software die IP-Adressen der Nutzer ermittelt. Es wird lediglich behauptet, die Software könne IP-Adressen von Nutzern ermitteln, die von einem beliebigen Hoster Dateien downloaden. Selbst eine rudimentäre technische Erläuterung hierzu lässt das Guatchten aber vermissen.

Dieses Gutachten ist somit weder aussagekräftig, noch trifft es zum Streaming überhaupt Feststellungen. Udo Vetter hat hierzu ebenfalls gebloggt.

posted by Stadler at 18:02  

17.1.14

Berichterstattung über das Intimleben eines Regierungschefs

Auch wenn es die Überschrift nahelegt, befasst sich dieser Beitrag nicht mit dem französischen Staatspräsidenten Hollande, sondern mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), das den früheren finnischen Premierminister betrifft. Dieser hatte eine mehrmonatige Beziehung mit einer alleinerziehenden Mutter, was von dieser Frau dann in Buchform verarbeitet wurde, wobei auch intime Details geschildert worden sind.

Hierfür wurden die Frau und der Verleger des Buches in Finnland von einem Strafgericht zu Geldstrafen verurteilt. Diese Verurteilungen hat der EGMR im Ergebnis nicht beanstandet und nicht als Verletzung von Art. 10 MRK (Meinungsfreiheit) bewertet.

Der EGMR macht in seiner Urteilsbegründung (Urteil vom 14.01.2014, Az.: 73579/10) allerdings deutlich, dass sich Teile des Buches in zulässiger Weise mit einer „public figure“ befassen und einen Beitrag zu einer Debatte leisten, die von allgemeinem Interesse ist. Letztlich hat der EGMR allerdings die Ansicht des finnischen High Courts geteilt, dass diejenigen Passagen des Buches, die sich mit dem Sexualleben des Premierministers bzw. intimen Vorgängen befassen, einen nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckten Eingriff in die Privats- bzw. Intimsspähre darstellen.

Diese Abwägung entspricht im Grundsatz auch dem, was das BVerfG zum Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vertritt. Gerade die Intimsphäre genießt nach deutschem Verfassungsrecht grundsätzlichen absoluten Schutz.

Der Kollege Lehofer zieht aus der Entscheidung des EGMR den Schluss, dass zwar „kiss and tell“ Journalismus zulässig sein kann, aber nicht „f**k and tell“.

So kann man das sehen und zusammenfassen. ;-) Wobei bereits die Küsse evtl. dem Intimbereich zuzuordnen sind.

posted by Stadler at 11:08  

16.1.14

Uneinheitliche Rechtsprechung zum Filesharing

Eine neue Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Az.: 36a C 134/13) erweitert die Palette uneinheitlicher Entscheidungen zum Thema Filesharing.

Ähnlich wie das Amtsgericht München – und anders als die Oberlandesgerichte Hamm, Köln und Frankfurt – geht das AG Hamburg davon aus, dass es für die Erfüllung der sog. sekundären Darlegungslast nicht genügt, sich darauf zu berufen, dass die im Haushalt lebende Lebensgefährtin den Internetanschluss ebenfalls benutzt. Vielmehr müsse vorgetragen werden, ob die Lebensgefährtin den Anschluss im fraglichen Zeitpunkt genutzt hat, wobei es das Amtsgericht als unbeachtlich betrachtet, wenn vorgetragen worden ist, dass der Anschlussinhaber und seine Lebensgefährtin im fraglichen Zeitpunkt gar nicht zu Hause waren, weil die Rechtsverletzung die persönliche Anwesenheit eines Menschen nicht erfordert.

Die Entscheidung des AG Hamburg ist noch aus zwei anderen Gründen bemerkenswert. Das AG Hamburg vertritt die Ansicht, dass eine isolierte Verfolgung des Schadensersatzanspruchs nicht statthaft ist. Wer also seinen Unterlassungsanspruch nicht verfolgt, kann gerichtlich auch keine Schadensersatzansprüche durchsetzen. Wenn gar kein Unterlassungsprozess droht – so das AG Hamburg – dann kann die Abmahnung einen solchen auch nicht vermeiden helfen und ist daher nicht berechtigt. Auch das hat das Amtsgericht München in einem von mir vertreten Verfahren anders beurteilt. Obwohl schriftsätzlich ausdrücklich gerügt wurde, dass nur der Schadensersatz- und nicht auch der Unterlassungsanspruch gerichtlich verfolgt wird, hat das Gericht Schadensersatz zugesprochen, ohne diese Frage im Urteil überhaupt zu thematisieren. Es ist in der Tat erstaunlich, wie weit die Rechtsansichten der Gerichte bei einzelnen Rechtsfragen auseinander liegen.

Das AG Hamburg hat außerdem die Ansicht vertreten, dass es ausreichend ist, bei einem Pornofilm als Schaden eine (fiktive) Lizenzgebühr von EUR 100,- anzusetzen. Das Gericht berücksichtigt hierbei ausdrücklich die kurze Nutzungsdauer beim Filesharing. Bei anderen Gerichten wird insoweit regelmäßig ein Schaden von mehreren hundert EUR in Ansatz gebracht.

Beim Amtsgericht München wurde übrigens unlängst die Geschäftsverteilung geändert, mit der Folge, dass die Filesharing-Fälle nicht mehr bei wenigen Richtern konzentriert werden, sondern bei allen Zivilrichtern landen können. Dies scheint nunmehr dazu zu führen, dass die Rechtsprechung auch innerhalb des Amtsgerichts München nicht mehr einheitlich ist. Nach einem Blogbeitrag des Kollegen Schwartmann soll das AG München am 15.01.2014 eine Abweisung mehrerer Klagen von Waldorf Frommer verkündet bzw. angekündigt haben.

Die aktuelle Entwicklung erscheint daher uneinheitlich und mehr und mehr unberechenbar.

posted by Stadler at 10:43  

14.1.14

Zitatrecht für die Einblendung von Filmausschnitten in You-Tube-Video

Das OLG Köln hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13.12.2013, Az.: 6 U 114/13) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Einblendung von Filmausschnitten in ein bei YouTube eingestelltes Video vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt sein kann. Eine pauschale Kritik, die sich nicht konkret auf den Inhalt der zitierten Szenen bezieht, stellt nach Ansicht des OLG Köln keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung dar, weshalb die Einblendung in diesem Fall nicht von § 51 UrhG gedeckt ist. Allgemein führt das OLG Köln hierzu aus:

Die Einblendung der Videoausschnitte ist auch nicht, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, durch ein Zitatrecht entsprechend § 51 UrhG gedeckt. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen (BGH, GRUR 1959, 197, 199 – Verkehrskinderlied). Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt (BGH, GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total).

Die urheberrechtlich privilegierte Zitierfreiheit ist wesentlich enger als viele glauben. Der BGH hatte dies in einer neueren Entscheidung etwas ausführlicher erläutert.

posted by Stadler at 16:21  

14.1.14

Ist das Internet wirklich kaputt?

Sascha Lobo, Ikone und Sprachrohr der sog. Netzgemeinde, beklagt sich im Feuilleton der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung darüber, dass das Internet nicht das sei, wofür er es gehalten habe, dass es gar kaputt sei. Es geht, wie so häufig in den letzten Monaten, um die Snowden-Enthüllungen und das Ausmaß der TK-Überwachung durch Geheimdienste.

Mich hat Lobos Text aus verschiedenen Gründen irritiert, die ich hier nicht alle aufzählen möchte. Schwer nachvollziehbar ist für mich insbesondere die Vorstellung, jemand könnte vom Internet enttäuscht und wegen des Ausmaßes der Überwachung durch NSA & Co. gar gekränkt sein. Denn trotz aller Begeisterung für die Möglichkeiten die das Netz bietet, ist es für mich am Ende immer noch ein technisches Tool. Auch wenn der Vergleich hinken mag, kann man insoweit natürlich die Frage stellen, ob man dann auch von einem Küchenmesser enttäuscht sein kann, wenn es für Verbrechen missbraucht wird. Enttäuschend oder kränkend kann also nur der Umstand sein, dass die Geheimdienste vermeintlich demokratischer Staaten das Internet dazu missbrauchen, jeglichen Datenverkehr und damit die Kommunikation aller Bürger zu überwachen. Das ist aber kein Problem des Internets, sondern macht lediglich deutlich, dass unsere demokratischen Mechanismen nicht funktionieren. Solange man Geheimdienste alles machen lässt, was technisch möglich ist und ihnen keine Grenzen setzt, werden sie auch alles machen was möglich ist. Wenn man einen Hund vor einen großen Fleischtopf setzt, ist es nicht zielführend, ihm zu sagen, dass er aber nur langsam und nicht alles fressen darf. Es ist bislang eine Illusion anzunehmen, dass sich die Methoden mit denen NSA, GCHQ oder BND arbeiten, nennenswert von denen der Stasi unterscheiden. Was sich unterscheidet, ist in gewissem Umfang die anschließende Verwertung der durch eine Totalüberwachung gewonnenen Informationen. Aber auch in diesem Punkt wird man sich schnell der Stasi und den Unrechtsstaaten annähern, wenn man die Dienste weiterhin gewähren lässt wie bisher. Unsere vernetzte Welt bietet also lediglich die Grundlage dafür, dass sich ein globaler Überwachungsapparat etablieren konnte, der sich nicht mehr klar an einzelnen Nationalstaaten festmachen lässt und der keine effektiven rechtlichen Grenzen kennt. Daran ist aber nicht das Internet schuld, sondern eine mangelnde rechtsstaatliche Kontrolle. Die Geheimdienste gefährden auch weit mehr als das Internet, sie gefährden unsere Demokratie. Die Frage sollte also nicht lauten, ob das Internet kaputt ist, sondern ob unsere Demokratie kaputt ist.

Es geht in Wirklichkeit also um rechtsstaatliche Defizite und die lassen sich weder mit einem neuen Internetoptimismus noch mit digitaler Selbstverteidigung (Verschlüsselung) überwinden, was nicht bedeutet, dass beides nicht sinnvoll und notwendig ist. Es ist eine Herkulesaufgabe aller Demokraten – nicht nur der Netzgemeinde – auf mehr Transparenz hinzuarbeiten und das System Geheimdienste zurückzudrängen und insgesamt in Frage zu stellen. Das ist die Aufgabe, die vor uns steht und sie wird essentiell für den Fortbestand unserer demokratischen Gesellschaften sein. Und es ist dies nolens volens die Aufgabe der Zivilgesellschaft, weil zumindest vorerst von der Politik keine Unterstützung zu erwarten ist.

Von zentraler Bedeutung wird dabei auch die Verbreitung der Erkenntnis sein, dass Geheimdienste, auch jenseits des Überwachungsaspekts, gerade nicht nützlich, sondern vielmehr schädlich sind. Geheimdienste machen diese Welt nicht sicherer, sondern unsicherer. Das haben viele Menschen noch nicht verstanden.

In den Texten von Sascha Lobo erkenne ich in letzter Zeit ein hohes Maß an Frustration, die offenbar daraus resultiert, dass weite Teile der (weltweiten) Bevölkerung die Überwachung durch Geheimdienste mehr oder minder gleichgültig hinnehmen. Der aktuelle Text Lobos, in dem sich viel FAZ- und Schirrmacher-typischer Kulturpessimismus wiederfindet, setzt die Schwerpunkte falsch. Lobo redet zu viel über das Internet bzw. darüber wie es aus seiner Sicht sein sollte, obwohl wir über unsere Gesellschaft und unseren Rechtsstaat reden müssten.

posted by Stadler at 11:27  

12.1.14

Schadensersatz beim Fotoklau im Internet

Wer im Internet beispielsweise auf eBay Waren verkauft, kann schnell der Versuchung erliegen, kein eigenes Produktfoto zur Bebilderung des Verkaufsgegenstandes zu verwenden, weil es im Netz ja schon genügend Fotos von demselben Produkt gibt, die man verwenden kann. Dies stellt allerdings eine Verletzung der Lichtbildrechte des Fotografen dar und kann neben Unterlassungs- auch zu Schadensersatzansprüchen führen.

Manche Fotografen berufen sich zur Bezifferung des Schadens dabei gerne auf die Tarifliste der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM), weil sich hieraus zumeist üppige Schadensersatzansprüche von mehreren hundert oder gar mehreren tausend EUR ableiten lassen.

Das machen die Gerichte mittlerweile aber nicht mehr in allen Fällen mit. Der Kollege Paloubis berichtet über eine aktuelle Entscheidung des OLG München (Urteil v. 09.12.2013, Az. 6 U 1448/13), nach der die MFM-Liste nur dann zur Anwendung gebracht werden kann, wenn es sich um professionelle Fotos handelt. Das OLG München hielt im konkreten Fall einen Schadensersatz von EUR 100,- im Rahmen der sog. Lizenzanalogie für ausreichend.

Bei einem Fotoklau für einen privaten Verkauf bei eBay hat das OLG Braunschweig sogar nur 20 EUR pro für angemessen erachtet.

Grundsätzlich lässt sich also feststellen, dass die Gerichte die MFM-Liste zurückhaltender anwenden als in früheren Jahren und auch die zugesprochenen Schadensersatzbeträge in vielen Fällen deutlich gesunken sind.

posted by Stadler at 20:48  

10.1.14

BGH: Haftung für fremde, aber selbst eingestellte Informationen

Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 04.07.2013, Az.: I ZR 39/12) klargestellt, dass das Haftungsprivileg des § 10 TMG (Hosting) nicht für fremde Informationen gilt, die man selbst ins Netz gestellt hat. Die Haftungsprivilegierung für das Hosting gilt danach nur für die von einem Nutzer eines Dienstes eingestellten Inhalte. Wer fremde Informationen auf seinem eigenen Server selbst veröffentlicht, haftet wie für eigene Informationen, ohne, dass auf die Frage eines Zueigenmachens ankommt.

Eine in der Sache wenig überraschende Entscheidung.

posted by Stadler at 21:13  

10.1.14

Die besten Jurablogs 2014

Der Kollege Johannes Zöttl führt in seinem Kartellblog wieder eine Abstimmung über die besten Jurablogs durch. Mein Blog internet-law ist übrigens in der Kategorie „IP, IT, Medien“ nominiert, worüber ich mich sehr freue.

Abstimmen kann man bis Ende Januar.

posted by Stadler at 09:06  

9.1.14

Eher rabulistisch

Vor Gericht erlebt man immer wieder kuriose Szenen. Eine kleine Anekdote vom heutigen Tag möchte ich meinen Lesern nicht vorenthalten.

In einem bayerischen Gerichtssaal erklärt der Richter dem Anwalt der Klagepartei, warum er die Klage bislang nicht für schlüssig hält. Die Reaktion des Anwalts lautet: „Das finde ich jetzt eher rabulistisch.“

Der Richter zuckt kurz und antwortet dann: „Interessante Wortwahl. Wenn ich das zu einem Anwalt gesagt hätte, hätte ich mir vermutlich einen Befangenheitsantrag eingehandelt“.

posted by Stadler at 21:32  

8.1.14

Filesharing: Eltern haften nicht für ihre Kinder

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen 08.01.2014 (Az.: I ZR 169/12 – BearShare) entschieden, dass Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen ihrer volljährigen Kinder (als Störer) haften und, dass sie ohne konkreten Anlass auch nicht verpflichtet sind, ihre volljährigen Angehörigen zu belehren oder zu überwachen.

Die maßgebliche Passage aus der Pressemitteilung des BGH lautet:

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Da der Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein volljähriger Stiefsohn den Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht, haftet er auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Stiefsohnes auf Unterlassung, wenn er ihn nicht oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Morgen erscheint in der Legal Tribune Online ein ausführlicherer Beitrag von mir zum Urteil des BGH.

posted by Stadler at 21:13  
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