BGH: Haftung für fremde, aber selbst eingestellte Informationen
Der BGH hat in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 04.07.2013, Az.: I ZR 39/12) klargestellt, dass das Haftungsprivileg des § 10 TMG (Hosting) nicht für fremde Informationen gilt, die man selbst ins Netz gestellt hat. Die Haftungsprivilegierung für das Hosting gilt danach nur für die von einem Nutzer eines Dienstes eingestellten Inhalte. Wer fremde Informationen auf seinem eigenen Server selbst veröffentlicht, haftet wie für eigene Informationen, ohne, dass auf die Frage eines Zueigenmachens ankommt.
Eine in der Sache wenig überraschende Entscheidung.