Die vzbv hat ein für Telefon- und Providerkunden wichtiges Urteil erstritten. Das OLG Koblenz hat dem Provider 1&1 mit Urteil vom 28.03.2012 (Az.: 9 U 1166/11) die Verwendung einer AGB-Klausel verboten, derzufolge bei der Inhaltsänderung eines bestehenden Vertrags kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bestehen soll.
Das OLG führt in seiner Urteilsbegründung aus:
Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 312b BGB ein Fernabsatzvertrag, der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig und damit entsprechend über sein Widerrufsrecht zu belehren.
posted by Stadler at 22:13
Manchmal ist man schon erstaunt darüber, über welche Fragen der BGH entscheiden muss. Es ist jedenfalls mutig, aus dem Umstand, dass jemand für eine sachlich korrekte Widerrufsbelehrung die Überschrift “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” wählt, einen Wettbewerbsverstoß ableiten zu wollen.
Der BGH ist dieser Ansicht nicht gefolgt (Urteil vom 9.11.2011, Az.: I ZR 123/10) und stellt klar, dass eine Widerrufsbelehrung nicht dadurch unklar und unverständlich wird, dass außerhalb der eigentlichen Belehrung in zutreffender Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts hingewiesen wird.
Die Leitsätze der Entscheidung lauten:
a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz “Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht” verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.
b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.
posted by Stadler at 16:58
Die Widerrufsbelehrung kann bei einem Verkauf über eBay auch noch unmittelbar nach dem Ende der Auktion per E-Mail übersandt werden. Die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB wird dadurch gewahrt, hat das OLG Hamm mit Urteil vom 10.01.2012 (Az.: I -4 U 145/11) entschieden.
Die Rechtsansicht des OLG Hamm entspricht der Intention des Gesetzgebers, der die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB gerade deshalb geändert hatte, um eine bis dahin bestehende Benachteiligung von eBay-Händlern zu beseitigen.
posted by Stadler at 17:41
Der Springer-Verlag ist von einem Verband wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil er in einer Werbung, die ein Aboformular für die Zeitschrift Computerbild enthielt, nicht darauf hingewiesen hat, dass im Falle des Abschlusses eines Abonnoments kein Widerufsrecht nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften besteht.
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher über das Bestehen und Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informieren (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB). Damit ist also auch das Fehlen der Information, dass kein Widerrufsrecht besteht, wettbewerbswidrig.
Die Leitsätze der Urteils des BGH vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 17/10) lauten:
a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.
b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.
c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.
d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.
UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
posted by Stadler at 11:53
Vor einigen Wochen hatte ich bereits darüber berichtet, dass Onlinehändler ihre Widerrufsbelehrungen erneut ändern sollten. Das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge, durch das u.a. eine geänderte Musterwiderrufsbelehrung eingeführt wird, wurde am 03.08.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt deshalb am 04.08.2011 in Kraft.
Die Verwendung der neuen gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ist zwar nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben, wer wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vermeiden will, sollte sie allerdings tunlichst benutzen. Das Gesetz sieht insoweit eine dreimonatige Übergangsfrist für die Anpassung vor.
posted by Stadler at 21:38
Der Bundesrat hat gegen das vom Bundestag am 26.05.2011 beschlossene “Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge” keinen Einspruch erhoben.
Durch das Gesetz, das demnächst in Kraft treten wird, wird auch die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung erneut geändert. Betroffen ist auch die Rückgabebelehrung, sofern diese verwendet wird. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber die Vorschriften über den Wertersatz bei Ingebrauchnahme der Kaufsache geändert und den Vorgaben der Rechtsprechung des EuGH angepasst hat.
Betreiber von Webshops und eBay-Händler müssen ihre Belehrungen also erneut überarbeiten, weil sonst wieder einmal Abmahnungen wegen Verwendung einer veralteten und damit eventuell irreführenden Widerrufsbelehrung drohen. Es besteht allerdings eine gesetzliche Übergangsfrist von drei Monaten.
posted by Stadler at 11:30
Der BGH beschäftigt sich in einer ganz aktuellen Entscheidung (Urt. v. 03.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09), deren Volltext heute im Shop-Betreiber-Blog veröffentlicht wurde, mit der Frage, wann nach einem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts Wertersatz für die Benutzung der Kaufsache zu leisten ist.
Der Kläger hatte ein Wasserbett über das Internet gekauft, es aufgebaut, die Matratze mit Wasser befüllt und das Bett dann drei Tage lang benutzt. Anschließend hat er den Kaufvertrag fristgerecht widerrufen.
Der Beklagte war der Ansicht, dass durch die Befüllung der Matratze mit Wasser bereits eine Verschlechterung des Wasserbetts eingetreten ist und das Wasserbett als solches nicht mehr verkauft werden kann und deshalb ein Wertverlust in voller Höhe des Kaufpreises eingetreten ist.
Nach § 357 Abs. 3 BGB hat der Verbraucher für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache Werersatz zu leisten, es sei denn, es liegt ein Fall der Erprobung vor. Der BGH legt den Begriff der Erprobung unter Berücksichtigung der Fernabsatzrichtline sehr weit aus und hält den Wasserbettenfall auch noch für eine Erprobung und verneint deshalb den Anspruch auf Wertersatz.
posted by Stadler at 23:59
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick hatte mit Urteil vom 25.08.2010 (Az.: 6 C 369/09) über eine interessante Rechtsfrage des Fernabsatzrechts zu entscheiden.
Der Kläger hatte bei einem Onlinehändler ein Notebook gekauft, das nach dem Baukastenprinzip angeboten war, d.h., der Kunde konnte bei einzelnen Elementen (Arbeitsspeicher, Festplatte) zwischen verschiedenen Ausstattungsvarianten wählen. Der Kläger hat seine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen und klagt auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer bestreitet (pauchal) die Verbrauchereigenschaft und meint außerdem, das Notebook sei nach Kundenspezifikation angefertigt.
Das Amtsgericht Köpenick hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Verkäufer nach Ausübung des Widerrufsrechts nach § 312d BGB nicht einfach die Verbrauchereigenschaft des Käufers bestreiten kann. Die negative Formulierung des § 13 BGB begründet nach Ansicht des Gerichts eine Vermutung dafür, dass eine natürliche Person als Verbraucher handelt. Deshalb muss der Verkäufer/Unternehmer konkrete Umstände darlegen, die diese Vermutung widerlegen. Notebooks, die nach dem Baukastensystem nach den Wünschen des Kunden ausgestattet werden, fallen nach Ansicht des Gerichts nicht unter den Ausschlusstatbestand des § 312d Abs. 4 BGB. Dies hat übrigens der BGH bereits mit Urteil vom 19. März 2003 Az.: VIII ZR 295/01) so entschieden.
posted by Stadler at 11:29
Morgen am 11.06.2010 treten Änderungen im Fernbsatzrecht in Kraft. Es wird u.a. – wieder einmal – eine neue Musterwiderrufsbelehrung geben, die nunmehr Gesetzesrang hat. Außerdem will der Gesetzgeber durch eine Änderung von § 355 BGB erreichen, dass auch eBay-Händler eine nur zweiwöchige Widerrufsfrist einräumen können und nicht die von einem Monat.
Hierbei ist allerdings vorerst noch Vorsicht geboten, denn über eine Widerrufsfrist von 14 Tagen darf nur dann belehrt werden, wenn diese Belehrung unmittelbar nach Vertragsschluss in Textform erfolgt. Diese Belehrung müsste deshalb sinnvollerweise Bestandteil der E-Mail sein, die den Kauf bzw. das Auktionsende bestätigt. eBay wird, nach eigenen Angaben, die in “Mein eBay” bzw. im Verkaufsformular im Feld „Rücknahmebedingungen“ angegebene Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verkäufers voraussichtlich aber erst ab Juli 2010 in die E-Mail zum Angebotsende integrieren.
Bis dahin sollten eBay-Händler zwar zwingend die neue Musterwiderrufsbelehrung verwenden, allerdings zunächst weiterhin mit der Monatsfrist.
posted by Stadler at 12:26
Am 11.06.2010 treten Änderungen im Fernabsatzrecht in Kraft, die für Onlinehändler wichtige Neuerungen mit sich bringen.
Durch eine Änderung des § 355 BGB soll nunmehr gewährleistet werden, dass auch bei Verkäufen über die Handelsplattform eBay eine 14-tägige Widerrufsfrist eingeräumt werden kann. Bislang hatten einige Obergerichte die durchaus fragwürdige Rechtsansicht vertreten, dass Widerrufsbelehrungen auf Websites nicht der Textform genügen, mit der Folge, dass speziell bei eBay-Verkäufen eine einmonatige Widerrufsfrist eingeräumt werden musste. Diese Ungleichbehandlung versucht der Gesetzgeber nunmehr zu beseitigen. Ob der neue Gesetzeswortlaut insoweit ausreichend Klarheit bietet, wird man allerdings abwarten müssen.
Wer wegen einer zu kurzen Widerrufsfrist bei eBay in der Vergangenheit abgemahnt wurde und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegegeben hat, muss sich u.U. Gedanken darüber machen, ob er den Unterlassungsvertrag wegen der Gesetzesänderung kündigen muss. Denn andernfalls ergibt sich bei einer Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage und die Verkürzung der Frist auf 14 Tage das Problem, dass man damit gegen die weiter existente Unterlassungsverpflichtung verstößt. Hier ist in jedem Fall Vorsicht geboten und ggf. anwaltlicher Rat einzuholen.
Neu ist ferner auch, dass die Musterwiderrufsbelehrung nunmehr Gesetzesrang hat. Damit ist es den Gerichten verwehrt, die Widerrufsbelehrung als unwirksam oder intransparent zu qualifizieren, was zu mehr Rechtssicherheit führen soll.
posted by Stadler at 11:20