Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.4.12

Keine Irreführung durch zutreffende Überschrift über der Widerrufsbelehrung

Manchmal ist man schon erstaunt darüber, über welche Fragen der BGH entscheiden muss. Es ist jedenfalls mutig, aus dem Umstand, dass jemand für eine sachlich korrekte Widerrufsbelehrung  die Überschrift „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ wählt, einen Wettbewerbsverstoß ableiten zu wollen.

Der BGH ist dieser Ansicht nicht gefolgt (Urteil vom 9.11.2011, Az.: I ZR 123/10) und stellt klar, dass eine Widerrufsbelehrung nicht dadurch unklar und unverständlich wird, dass außerhalb der eigentlichen Belehrung in zutreffender Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts hingewiesen wird.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht“ verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

posted by Stadler at 16:58  

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