Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.10.19

BGH hebt Urteil zu Adblock Plus teilweise auf

Das von Springer gegen Eyeo, den Anbieter des Werbeblockers Adblock Plus, angestrengte Verfahren auf Unterlassung war am Ende sowohl beim BGH als auch beim BVerfG erfolglos.

Der I. Zivilsenat des BGH hatte entschieden (Urteil vom 19.04.2018, Az.: I ZR 154/16), dass das Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus weder eine unlautere Behinderung noch eine aggressive geschäftliche Handlung im Sinne des UWG darstellt und die Klage von Springer abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 22.08.2019, Az. 1 BvR 921/19).

Damit schien die Auseinandersetzung bereits zugunsten von Eyeo entschieden. Allerdings hast nunmehr der Kartellsenat des BGH in einem Verfahren, das RTL gegen Eyeo führt, eine klageabweisende Entscheidung des OLG München teilweise aufgehoben (BGH, Urteil vom 08.10.2019, Az.: KZR 73/17).

Das OLG München hatte mit Urteil vom 17.08.2017 (Az.: U 2184/15 Kart) eine Entscheidung des LG München I bestätigt, in der sowohl kartellrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche von RTL gegen den Werbeblocker abgelehnt worden waren. Die Entscheidungen beschäftigen sich auch mit dem von Eyeo als Geschäftsmodell angebotenen Whitelisting, das ich in einem älteren Blogbeitrag als rechtlich kritisch bewertet hatte.

Über die aktuelle BGH-Entscheidung hat bislang lediglich Heise berichtet, eine Pressemitteilung des BGH gibt es (bislang) nicht. Nach meinen Informationen hat der BGH das Urteil im Hinblick auf die Klageanträge zu 1, 2, 4 und 5 und den darauf bezogenen Feststellungsantrag zum Schadensersatz aufgehoben und insoweit an das OLG zurückverwiesen.

Ob sich der Kartellsenat des BGH allein auf kartellrechtliche Aspekte stützt oder sich (auch) in Widerspruch zur Entscheidung des I. Zivilsenats setzt, ist derzeit, mangels Vorliegen der Urteilsgründe unklar.

Auch Springer hat noch nicht aufgegeben und vor dem Landgericht Hamburg eine weitere Klage gegen Eyeo erhoben, die sich diesmal auf Urheberrecht stützt. Die Begründung, wonach Adblock Plus die Programmiercodes von Webseiten verändert und und damit direkt in das rechtlich geschützte Angebot von Verlagen eingreift, erscheint bemerkenswert.

Der Streit um Adblock Plus ist also keinesfalls schon beendet, sondern wird die Gerichte noch eine Weile beschäftigen.

posted by Thomas Stadler at 17:12  

14.10.19

Unterlassungsverpflichtung und Löschung bei Google

Wer (wettbewerbsrechtlich) zur Unterlassung verpflichtet ist, muss zudem bei Google auf eine Löschung hinwirken. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 22.08.2019 (Az.: 6 U 83/19) entschieden. Das Gericht führt hierzu aus:

Analog zum Umfang der Unterlassungsverpflichtung aus einem Unterlassungstitel umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht auch hier die Pflicht der Antragsgegnerin, i.R.d. ihm Möglichen und Zumutbaren beim Betreiber der Suchmaschine Google auf eine Löschung des streitgegenständlichen Eintrags hinzuwirken, wobei sich diese Verpflichtung auch auf die Entfernung aus dem Cache erstreckt. Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grds. nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat (BGH GRUR 2014, 595 – Vertragsstrafenklausel). Die streitgegenständlichen Einträge bzw. Treffer bei Google beruhten letztlich auf der eigenen Internetseite der Antragsgegnerin. Damit, dass eine allseits bekannte und gängige Suchmaschine die Einträge auf ihrer Internetseite auffinden und ihre Angaben bei einer Suchanfrage ausweisen wird, musste die Antragsgegnerin rechnen. Es kam ihr auch wirtschaftlich zugute. Folglich war sie gehalten, unverzüglich eigene Recherchen über die Verwendung des Hinweises durchzuführen und jedenfalls den Betreiber der Suchmaschine Google aufzufordern, den streitgegenständlichen Eintrag zu entfernen (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2016, 114; OLG Celle, WRP 2015, 475, 476, Rnr. 18; OLG Stuttgart, WRP 2016, 773. 775, Rnr. 26; Harte-Bavendamm/Hennig-Goldmann, UWG, 4. Aufl., § 8, Rnr. 16; a.A. OLG Zweibrücken, MMR 2016, 831, sowie bei einem Verstoß im nicht gewerblichen Bereich OLG Frankfurt, 11. ZS, GRUR-RR 2019. 289 – Google Cache; zur Übersicht vgl. Sakowski, NJW 2016, 3623). Da Google zudem ein Webmaster-Tool bereithält, über das die Löschung im Cache gespeicherter veralteter oder gelöschter Informationen beantragt und damit ihre Anzeige verhindert werden kann (wie die Antragsgegnerin es ja am 21.11. selbst vorgenommen hat), war es der Antragsgegnerin auch möglich und zumutbar, die Entfernung des streitgegenständlichen Hinweises aus dem Cache zu beantragen.

Das deckt sich von der Stoßrichtung her mit dem, was der BGH für äußerungsrechtliche Sachverhalte entschieden hat.

Der BGH bejaht eine eingeschränkte Störerhaftung desjenigen, der die Erstveröffentlichung zu verantworten hat, auch für Folgeveröffentlichungen. Geschuldet ist danach zumindest ein „Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen“

posted by Stadler at 17:22  

7.10.19

Die Cookie-Entscheidung des EuGH wird überschätzt

Nach der medial ausführlich besprochenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 01.10.2019, Az.: C‑673/17) zu Cookies („Planet 49“) war vielerorts, beispielsweise bei Heise, zu lesen, dass Cookies künftig nur noch mit ausdrücklicher Einwilligung des Nutzers gesetzt werden dürften.

Mit dieser Frage hat sich der EuGH aber gar nicht explizit beschäftigt, weil der vorlegende BGH nicht danach gefragt hatte.

Vordergründig hat der EuGH nur entschieden, dass eine datenschutzrechtliche Einwilligung online nur im Wege eines Opt-In erfolgen kann und eine Opt-Out-Lösung nicht ausreichend ist. Das gilt für Einwilligungen im Sinne der weiterhin geltenden ePrivacy-Richtlinie ebenso wie für die Einwilligung nach der Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO). Zudem stellt der EuGH klar, dass der Anwendungsbereich der ePrivacy-Richtlinie nicht auf personenbezogene Daten beschränkt ist, sondern sich der Schutz vielmehr auf alle in Endgeräten der Nutzer gespeicherten Informationen erstreckt, unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene Daten handelt.

Ob dem EuGH die Tragweite dieser Aussage bewusst war, darf man bezweifeln. Denn am Ende müsste dies dazu führen, dass jede Form der (Zwischen-)Speicherung auf dem Gerät des Nutzers zunächst einwilligungsbedürftig wäre. Der Ausweg wäre in diesem Fall nur noch Art. 5 Abs. 3 S. 2 der ePrivacy-RL, wenn die Speicherung allein dem Zweck dient, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz zu ermöglichen oder zu erleichtern oder, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst zur Verfügung zu stellen. In diesen Fällen ist keine Einwilligung nötig.

Mangels entsprechender Vorlagefragen hat sich der EuGH aber nicht mit der Frage befasst, wann ein Cookie „unbedingt erforderlich“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-RL ist. Session Cookies, die für einen Bestellprozess eingesetzt werden dürften aber hierunter fallen, ebenso wie Cookies, die einem Log-In-Prozess dienen.

Nicht beantwortet hat der EuGH zudem die Frage, ob ein Tracking bzw. das Setzen von Cookies auch auf andere Gestattungstatbestände als die Einwilligung gestützt werden kann, insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und mithin ein berechtigtes Interesse ausreichen kann. Nun lassen sich möglicherweise die Ausführungen des EuGH z.B. in Rn. 46 des Urteils schon derart interpretieren, dass der Gerichtshof auf Cookies ausschließlich Art. 5 der ePrivacy-RL anwenden will. Andererseits hat die Vergangenheit gezeigt, dass man einzelne Passagen aus Entscheidungen des EuGH, die nicht unmittelbar für die Vorlagefrage relevant sind, auch nicht überbewerten sollte.

Ob das Urteil also tatsächlich die Bedeutung hat, die ihm öffentlich beigemessen wird, darf bezweifelt werden. Klar ist lediglich, dass eine Opt-Out-Lösung bei Cookies künftig keine Option mehr darstellt.

Die fortbestehende Rechtsunsicherheit resultiert vor allem daraus, dass es dem Europäischen Gesetzgeber nicht gelungen ist, zeitgleich zur DSGVO die geplante ePrivacy-Verordnung in Kraft zu setzen, die derartige Fragen regeln müsste. Dieser Umstand verstärkt auch die Neigung im Zweifel alles über eine Einwilligung des Nutzers lösen zu wollen, was wiederum eine Pop-Up- und Wegklick-Logik nach sich zieht, die am Ende faktisch kaum zu einem besseren Schutz führen wird.

posted by Stadler at 17:38