Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.2.12

Online-Verkaufsangebote in falscher Suchrubrik

Wenn der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeugs sein Angebot auf einer Internethandelsplattform in eine falsche Suchrubrik einstellt, dann handelt es sich dabei grundsätzlich um eine unwahre Angabe im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG über das angebotene Fahrzeug.

Der BGH meint in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 6.10.2011, Az.: I ZR 42/10) aber dennoch, dass diese unwahre Angabe nicht zur Irreführung des Publikums geeignet ist und damit ein Wettbewerbsverstoß ausscheidet, wenn die korrekte Angabe dann aus der Überschrift der Anzeige selbst ohne weiteres ersichtlich ist.

Das kann man m.E. auch anders sehen, weil das gezielte Einstellen in eine falsche Rubrik ja gerade der Irreführung der Kaufinteressenten dient und so mancher Kaufinteressent, der sich in der richtigen Rubrik wähnt, anschließend vielleicht nicht mehr so genau auf die Überschrift achtet. Die Argumentation des BGH ist an dieser Stelle, dass gerade bei hochwertigen Gütern wie Autos immer noch genau auf die Einzelangaben geachtet wird, weshalb ein tatsächlicher Irrtum nicht naheliegend ist.

Diese Entscheidung wird möglicherweise den ein oder anderen jetzt erst recht dazu animieren, Onlineverkaufsangebote in eine falsche Rubrik einzustellen. Aus Sicht des Verbrauchers/Käufers ist das Urteil jedenfalls nicht zu begrüßen.

Die Entscheidung des BGH ist aber auch noch deshalb interessant, weil sich der I. Senat mit der Frage eines Abmahnmissbrauchs beschäftigt und diesen im Ergebnis verneint. In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 Rn. 19 = WRP 2010, 640 Klassenlotterie). Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich unter anderem daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2000 I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 Vielfachabmahner). Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen kann ferner darin geehen werden, dass der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend das für sich gesehen nicht schutzwürdige Ziel verfolgt, den Gegner mit möglichst hohen Prozesskosten zu belasten (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 I ZR 76/98, BGHZ 144, 165, 170 Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Für die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung kann ferner sprechen, dass der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. OLG Jena, OLG-Rep. 2008, 877, 878; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 8 Rn. 4.12; Fezer/Büscher, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 287). Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist. Der Umstand, dass die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten im Zeitraum von Juni 2008 bis Juni 2009 in 31 Fällen Abmahnverfahren gegen Kraftfahrzeughändler eingeleitet haben soll, steht der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Die Beklagte hat keine Einzelheiten zu diesen Abmahnverfahren dargelegt, die eine Beurteilung der Abmahnungen und der ihnen zugrundeliegenden Verstöße erlauben. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abmahntätigkeit der Klägerin in keinem vernünftigen Verhältnis zu ihrer eigentlichen Geschäftstätigkeit gestanden und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem der Gebührenerzielung bestanden hat (vgl. BGH, GRUR 2001, 260, 261 Vielfachabmahner; OLG Frankfurt, GRURRR 2007, 56, 57).

(…)

Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ergibt sich im Streitfall schließlich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin betreibe das Abmahngeschäft “in eigener Regie”, was darauf schließen lasse, dass die Klägerin mit der Abmahntätigkeit sachfremde Interessen und Ziele verfolge, nämlich die Belastung der Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten sowie die Erzielung von Einnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ermittelt die Klägerin etwaige Wettbewerbsverstöße selbst und teilt diese anschließend ihrem Prozessbevollmächtigten mit. Dieser wird erst tätig, wenn die Klägerin ihn von einem ihrer Meinung nach wettbewerbswidrigen Handeln eines Mitbewerbers in Kenntnis gesetzt hat. Der Testanruf des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten diente nach der Feststellung des Berufungsgerichts lediglich der Absicherung, ob das in Rede stehende Angebot tatsächlich von der Beklagten in das Internet eingestellt wurde. Dies lässt wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat keinen Rückschluss darauf zu, die Abmahntätigkeit der Klägerin werde von ihrem Prozessbevollmächtigten “in eigener Regie” wahrgenommen. Da für den gegenteiligen Vortrag der Beklagten, auf den sich die Revision bezieht, keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, dieser Frage von Amts wegen weiter nachzugehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 XI ZR 40/03, BGHZ 159, 94, 99).

 

posted by Stadler at 14:46  

31.1.12

Ist ein Hinweis in der Berichterstattung auf eine (frühere) Parteimitgliedschaft zulässig?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 20.12.2011, Az.: VI ZR 262/10), unter welchen Voraussetzungen in der Berichterstattung auf eine Parteimitgliedschaft hingewiesen werden darf. Beklagter des Verfahrens war der SPIEGEL, der auf spiegel.de im Rahmen seiner Berichterstattung u.a. darauf hingewiesen hatte, dass die Klägerin dem Kommunistischen Bund angehört habe und dort mitverantwortlich für die Frauenpolitik gewesen sei. Die Klägerin hat zwar die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung nicht in Abrede gestellt, sich aber darauf berufen, es würde ein Eingriff in ihre Privatsphäre vorliegen, weil sie selbst darüber zu befinden hätte, welche persönlichen Informationen an die Öffentlichkeit gelangen dürfen.

Hierzu führt der BGH allgemein aus:

Bei der von der Klägerin in Anspruch genommenen Privatsphäre ist als Schutzgut des allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenba-rung von persönlichen Lebenssachverhalten anerkannt. Dieses Recht stellt sich als die Befugnis des Einzelnen dar, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten bzw. Lebenssachverhalte in die Öffentlichkeit gebracht werden (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff. – Vokszählung; 72, 155, 170; 78, 77, 84; 80, 367, 373). Auch dieses Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über “seine” Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff. – Volkszählung; 78, 77, 85 ff.; Senatsurteile vom 13. November 1990 – VI ZR 104/90, aaO; vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02, aaO, 524; vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08, aaO, Rn. 30).

Diese Ausführungen sind deshalb sehr aufschlussreich, weil sie das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Berichterstattungsinteresse beleuchten.

Anschließend erläutert der BGH, dass dem bloßen Beitritt zu einem Verein, einer politischen Partei oder einer anderen politischen oder religiösen Gruppierung ebenso wie dem bloßen Bestehen einer Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung grundsätzlich keine Publizität zukommt. Soweit ein Mitglied lediglich eine passive Zugehörigkeit anstrebt und sich nach außen hin nicht offen zur Mitgliedschaft bekennen will, sei dies zu respektieren, so der BGH. Denn zu der in Art. 9 Abs. 1 GG grundrechtlich verbürgten Vereinsfreiheit gehört auch die freie Entscheidung, ob das Mitglied als solches in die Öffentlichkeit treten oder die Vereinszugehörigkeit verschweigen will. Dementsprechend ist die Mitgliedschaft in einer weltanschaulich-religiösen Gemeinschaft jedenfalls dann der Privatsphäre zuzuordnen, wenn der Betroffene mit seiner Mitgliedschaft und den Lehren der Vereinigung nicht von sich aus in die Öffentlichkeit getreten ist.

Dies ist im Streitfall aber nach Ansicht des BGH deshalb anders, weil die Klägerin der AG Frauen, dem leitenden Gremium und der so genannten Frauenleitung des Kommunistischen Bundes angehörte. Die Funktionen eines leitenden Gremiums in einer politischen Gruppierung, die naturgemäß darauf ausgerichtet ist, ihre Ziele im politischen Raum durchzusetzen und Anhänger für ihre Überzeugung zu gewinnen, sind notwendigerweise auf Außenwirkung angelegt.

Es reicht deshalb für die Zuordnung zur weniger geschützten Sozialsphäre aus, dass die Klägerin aufgrund dieser Funktionen für die Frauenpolitik des Kommunistischen Bundes mitverantwortlich war, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst öffentlichkeitswirksam aufgetreten ist.

Die bloße Mitgliedschaft in einer politischen oder weltanschaulichen Gruppierung darf die Presse also nicht ohne weiteres offenbaren. Sobald der Betroffene allerdings eine Funktion in einem leitenden Gremium innerhalb der Partei oder Organisation übernommen hat, wird in der Regel das Berichterstattungsinteresse überwiegen, so dass der Betroffene kaum mehr die Möglichkeit hat, sich gegen eine solche, auch die Vergangenheit betreffende, Berichterstattung zur Wehr zu setzen.

posted by Stadler at 11:17  

23.1.12

BGH erschwert Haftung des Kunden bei Missbrauch von Kredit- und EC-Karten

Der BGH hat die Möglichkeiten der Bank den Kunden in Fällen eines Missbrauchs einer Kredit- oder EC-Karte in Haftung zu nehmen, weiter eingeschränkt. Die kundenfreundliche Entscheidung (Urteil vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10), über die ich bereits vor zwei Monaten berichtet hatte, liegt mittlerweile im Volltext vor.

Der BGH führt aus, dass das Berufungsgericht nach der vom BGH angeordneten Zurückverweisung Feststellungen dazu treffen muss, ob für eine Barabhebung an einem Geldautomaten die Originalkarte eingesetzt worden ist. Sollte die Bank dies nachweisen können, muss das Gericht weiter prüfen, ob die den Geldautomaten betreibenden Institute ein Sicherheitssystem einsetzen, das ein ausreichendes Sicherheitsniveau für die Anwendung des Anscheinsbeweises bietet. Wenn auch das festgestellt werden kann, muss das Gericht ggf. zusätzlich dem Beklagten die Möglichkeit eröffnen, den Anscheinsbeweis, er habe Karte und PIN zusammen verwahrt, und damit gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, im Wege einer Vernehmung als Partei zu erschüttern.

Was für die Bank im konkret Fall allerdings besonders nachteilig ist, ist der Umstand, dass der BGH eine Klausel in den AGB der Bank

“Stellen Sie den Verlust der Karte/n oder eine missbräuchliche Verfügung fest, werden Sie dies der Bank unverzüglich telefonisch unter nachfolgender schriftlicher Bestätigung anzeigen. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haften Sie bis zum Höchstbetrag von 50 EUR.”

dahingehend auslegt, dass es sich hierbei um eine generelle Begrenzung der Haftung des Kunden handelt, gerade auch für Fälle schuldhafter Pflichtverletzungen. Das Berufungsgericht hatte noch gemeint, die Klausel würde die Verschuldenshaftung nicht betreffen.

Hier wird man in Kürze bei einigen Banken Änderungen der AGB erwarten dürfen.

Interessant sind auch die Ausführungen des BGH, dass die Bank dem Kunden nicht vorwerfen kann, er habe die Karte vor den missbräuchlichen Abhebungen im Rotlichtmilieu eingesetzt. Hierzu heißt es im Urteil:

Die Verwendung einer Kreditkarte zur Zahlung in einem Amüsierbetrieb ist nicht pflichtwidrig, da von der Klägerin in Ziffer 1.1. AGB mit Ausnahme illegaler Geschäfte der Einsatz der Karte uneingeschränkt zugelassen wird. Ein Verschuldensvorwurf kann nicht auf eine erlaubte Kartenverfügung – hier an einem mobilen Kartenterminal – als solche gestützt werden, sondern muss sich im Einzelfall aus konkreten, den Missbrauch begünstigenden Umständen der einzelnen Kartennutzung ergeben.

Die Entscheidung erhöht die Hürden der Bank für eine Inanspruchnahme des Kunden in Fällen der missbräuchlichen Abhebung an Geldautomaten erheblich.

posted by Stadler at 12:25  

17.1.12

BGH zur Haftung des Admin-C

Der mit Spannung erwartete Volltext des Urteils des BGH zur Frage der Haftung des Admin-C (Urt. vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) für Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung durch die Domain.

Der BGH hat erfreulicherweise entschieden, dass die Stellung als sog. administrativer Ansprechpartner der DENIC (Admin-C) grundsätzlich für sich genommen nicht ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen. Der BGH macht dann allerdings eine Ausnahme für die Fälle, in denen der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.  Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Admin-C im Wege einer im Voraus erklärten Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erklärt hat. In einem solchen Fall muss er nach Ansicht des BGH zumindest eine einfache Internetrecherche durchführen. Sofern er hierbei sofort auf die Klägerin gestoßen und die Namensverletzung auch offenkundig geworden wäre, kommt eine Störerhaftung in Betracht.

Der BGH führt wörtlich aus:

Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders. (…)

Auch nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da er die als Domainname zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domainnamen für seine Zwecke nutzt (BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de). Dem Admin-C kommt dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines „administrativen Ansprechpartners“ zu, der „zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO“ ist. Auch die nach Ziffer VIII der „DENIC-Domainrichtlinien“ dem Admin-C zugewiesene Funktion lässt nicht erkennen, dass ihm – neben dem Domaininhaber – zusätzlich die Aufgabe zufällt, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten des Domaininhabers erleichtert lediglich die Rechtsverfolgung gegenüber diesem. Soweit dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, „sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“, ist ebenfalls kein drittschützender Aufgabenbereich festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als „Ansprechpartner der DENIC“, also allein im Innenverhältnis zu. Nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, ist mithin allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages gegenüber dem Domaininhaber beschränkt.

Es kommt hinzu, dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar sein wird, für jeden Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind (vgl. Stadler, CR 2004, 521, 524). Der Senat hat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im öffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. – ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 – kurt-biedenkopf.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I). Weiter hat der Senat berücksichtigt, ob die durch sein Verhalten geförderte Verletzung der Rechte Dritter erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 – Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. – Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder ob sie offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 – ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 – Internet-Versteigerung II).

Danach ist darauf abzustellen, dass die DENIC die Funktion des Admin-C geschaffen hat, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und die Behandlung der dabei auftretender Schwierigkeiten zu erleichtern. Damit nimmt der Admin-C grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, die die Interessen sämtlicher Internetnutzer und zugleich das öffentliche Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top-Level-Domain „.de“ wahrnimmt (vgl. BGHZ 148, 13, 19 – ambiente.de). Auch soweit Dritten, die sich durch den registrierten Domainnamen in ihren Rechten verletzt sehen, die rechtliche Verfolgung ihrer Interessen durch den Admin-C erleichtert wird, geht es zunächst allein darum, die Durchsetzung solcher Rechte gegenüber dem im Ausland residierenden Inhaber des Domainnamens zu erleichtern, und nicht um eine eigene Verantwortlichkeit des Admin-C. Im Streitfall fehlen bislang eindeutige Hinweise auf ein Eigeninteresse des Beklagten an der Registrierung des umstrittenen Domainnamens und ihrem Fortbestand. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Bereitschaft, als Admin-C benannt zu werden, vergütet worden ist und ob sich daraus ein ins Gewicht fallendes Eigeninteresse an der Registrierung von möglicherweise rechtsverletzenden Domainnamen ergibt. Schon gar nicht ist festgestellt, dass es sich beim Beklagten um denjenigen handelt, der in erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den ausländischen Domaininhaber nur eingeschaltet hat, um die Rechtsverfolgung zu erschweren.

Der BGH hat in diesem Urteil außerdem noch zum Verhältnis eines Anspruchs auf Domainlöschung nach dem Kennzeichenrecht und dem Namensrecht Stellung genommen.

Wenn die Löschung des Domainnamens aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann, weil das bloße Halten der Domain noch keine Kennzeichenrechte verletzt, kommt ergänzend ein Löschungsanspruch aus dem Namensrecht in Betracht. Bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse tritt die Rechtsverletzung nämlich nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung ein.

An der Entscheidung freut mich natürlich besonders, dass der BGH meinen Aufsatz “Haftung des Admin-C und des Tech-C” (CR 2004, 521) zustimmend zitiert.

posted by Stadler at 13:02  

13.1.12

BGH zur Einsicht in Gerichts- und Verfahrensakten in Markensachen

Der BGH hat mit Beschluss vom 30.11.2011 (Az.: I ZB 56/11) entschieden, dass grundsätzlich Einsicht in die Gerichts- und Verfahrensakten zu gewähren ist, die eine eingetragene Marke betreffen ( § 62 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 3 MarkenG). Für diese Akteneinsicht braucht anders als bei der Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen ein berechtigtes Interesse nicht glaubhaft gemacht zu werden. Das bedeutet, dass auch Dritte, die am Verfahren nicht beteiligt sind, Akteneinsicht nehmen können.

Ob ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht schutzwürdige Belange der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen können, brauchte im konkreten Fall nach Ansicht des BGH nicht entschieden zu werden, weil die Verfahrensbeteiligten der begehrten Akteneinsicht zwar widersprochen, aber kein berechtigtes Interesse dargelegt haben, das ausnahmsweise einer (unbeschränkten) Akteneinsicht entgegenstehen könnte.

Außerdem hat der BGH in seinem Beschluss klargestellt, dass die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes auf die Akteneinsicht Dritter in Verfahren in Markenangelegenheiten keine Anwendung findet, nachdem sich der Anspruch auf Akteneinsicht bereits aus dem MarkenG ergibt.

 

posted by Stadler at 12:07  

11.1.12

Eintragungsfähigkeit zusammengesetzter Begriffe als Marke

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.12.2011 (Az.: I ZB 56/09) entschieden, dass der zusammengesetze Begriff “Link economy” als Marke für die Waren- und Dienstleistungen u.a. der Druckereierzeugnisse, Werbung und Online-Publikationen eintragungsfähig ist und eine anderslautende Entscheidung des Bundespatentgerichts aufgehoben.

Das Patentgericht hatte argumentiert, dass der Wortkombination „Link economy“ ein verständlicher Sinngehalt zu entnehmen sei. „Link“ sei das englische Wort für Verbindung oder verbinden. Unter Link werde eine Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument verstanden. Das englische Wort „economy“ bedeute „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“. Der Gesamtbegriff „Link economy“ könne als Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet gedeutet und als Wert einer Internetseite verstanden werden.

Dieser Begründung vermochte sich der Erste Senat des BGH nicht anzuschließen. Der BGH führt zunächst allgemein aus, dass bei einem Wortzeichen, dem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden kann und bei dem es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, kein tatsächlicher Anhalt dafür besteht, dass die notwendige Unterscheidungseignung fehlt.

Wörtlich führt der BGH dann weiter aus:

Die Wortfolge „Link economy“ weist entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 keine für den inländischen Verkehr auf der Hand liegende Beschreibung des Inhalts dieser Produkte und Dienstleistungen auf. Das Bundespatentgericht ist zu dem gegenteiligen Schluss nur dadurch gelangt, dass es einen denkbaren beschreibenden Gehalt in mehreren gedanklichen Schritten ermittelt hat. Eine derartige analysierende Betrachtungsweise im Rahmen der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist unzulässig, weil sich daraus keine in den Vordergrund drängende, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtliche Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen ergibt.

(…)

Die Wortfolge „Link economy“ weist auch keine ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auf. Die englischen Begriffe „Link“ für „Verbindung“ oder „verbinden“ oder als Kurzform für Hyperlink zur Bezeichnung der Verknüpfung auf einer Webseite mit einem anderen Dokument im Internet auf der einen und „economy“ für „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“ auf der anderen Seite haben zwar eine je für sich, nicht aber in ihrer Kombination sich aufdrängende ohne weiteres ersichtliche beschreibende Bedeutung. Der vom Berufungsgericht als Grundbedeutung angesehene Sinngehalt von „Link economy“ als „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im Internet“ ist nur eine der möglichen Interpretationen. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass das Deutsche Patent- und Markenamt der Wortfolge andere, ebenfalls mögliche Bedeutungen beigelegt hat. Danach dient die Wortfolge zur Bezeichnung von Tätigkeiten im Internet und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung (Beanstandungsbescheid des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Februar 2006) oder zur Bezeichnung der Ökonomie von Links (Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2006).

Das Bundespatentgericht hat zudem angenommen, der Verkehr werde die Bezeichnung „Link economy“ als Wert einer Internetseite verstehen. Es hat dies ausgehend von der von ihm angenommenen Grundbedeutung „Wirtschaft-lichkeit einer Verlinkung im Internet“ daraus gefolgert, dass unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Werbewirtschaft „Link economy“ die von dem Grad ihrer Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit bezeichne, woraus sich dann die Bedeutung „Wert einer Internetseite“ ergebe. Die Ableitung der Bedeutung von „Link economy“ als Wert einer Internetseite in diesen gedanklichen Schritten ist keine auf der Hand liegende ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung.

Wer häufiger Marken anmeldet, wird gerade in letzter Zeit beobachtet haben, dass gerade zusammengesetzte Zeichen im Eintragungsverfahren vom DPMA immer wieder beanstandet werden und zwar z.T. mit Interpretationen, die noch deutlich fernliegender sind als im Falle von “Link economy”.

posted by Stadler at 11:36  

23.12.11

Die Gedanken sind frei: Selbstgespräche im Strafprozess nicht verwertbar

Polizeilich abgehörte Selbstgespräche können selbst dann in einem Strafprozess unverwertbar sein, wenn der Abgehörte in dem Selbstgespräch einen Mord offenbart. Mit dieser spektakulären Schlussfolgerung hat der BGH mit Urteil vom 22. Dezember 2011 (Az.: 2 StR 509/10) eine Verurteilung wegen Mordes aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Der Grundsatz, dass “die Gedanken frei” und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge , sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als “allein mit sich selbst” empfindet.

Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äußerungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind namentlich

die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äußerung ohne kommunikativen Bezug;

die Nichtöffentlichkeit der Äußerungssituation und das Maß des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;

die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äußerung;

die Identität der Äußerung mit den inneren Gedanken,

die Äußerungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder –bedürftiger Ausschnitt eines “Gedankenflusses”.

Das bedeutet freilich nicht zwangsläufig, dass die Angeklagten freigesprochen werden. Der im konkreten Fall wohl auch nicht ganz eindeutige Inhalt des Selbstgesprächs, darf aber nicht mehr zur Begründung der Verurteilung herangezogen werden.

posted by Stadler at 21:58  

6.12.11

Auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts muss belehrt werden

Der Springer-Verlag ist von einem Verband wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil er in einer Werbung, die ein Aboformular für die Zeitschrift Computerbild enthielt, nicht darauf hingewiesen hat, dass im Falle des Abschlusses eines Abonnoments kein Widerufsrecht nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften besteht.

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher über das Bestehen und Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informieren (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB). Damit ist also auch das Fehlen der Information, dass kein Widerrufsrecht besteht, wettbewerbswidrig.

Die Leitsätze der Urteils des BGH vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 17/10) lauten:

a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.

c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.

d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.

UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

posted by Stadler at 11:53  

29.11.11

BGH entscheidet kundenfreundlich bei missbräuchlicher Abhebung am Geldautomaten

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10) zur Haftung beim Missbrauch von EC-und Kreditkarten bei der Barabhebung seine bisherige Rechtsprechung zu Lasten der Banken modifiziert. Die entscheidende Passage aus der Pressemitteilung des BGH lautet:

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

Ganz offenbar wegen der Zunahme der Fälle des sog. Skimmings hat sich der BGH entschlossen, von der Bank den Nachweis zu verlangen, dass tatsächlich die Originalkarte eingesetzt worden ist, wenn der Kunde in Haftung genommen werden soll.

Wenn in den AGB der Bank ein Höchstbetrag – hier von 1.000 EUR pro Tag – für Barabhebungen festgelegt ist, dann schützt auch dies nach Ansicht des BGH den Kunden im Falle eines Kartenmissbrauchs vor höheren Abhebungen. Im konkreten Fall waren an einem Tag sechs Abhebungen zu je 500 EUR vorgenommen worden.

Auch wenn der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt, deutet die Pressemitteilung auf eine spürbare Risikoverlagerung zu Lasten der Banken und damit zu Gunsten der Kunden hin.

posted by Stadler at 21:55  

28.11.11

“Kanzlei-Niedersachsen” nicht irreführend für Anwaltskanzlei

Die Benutzung derBezeichnung “Kanzlei-Niedersachsen” durch eine Rechtsanwaltskanzlei stellt keine wettbewerbsrechtliche Irreführung dar. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 17.11.2011 (Az.: 13 U 168/11) entschieden.

Das Gericht war der Ansicht, dass derKanzleiinhaber sich weder an die hoheitlich agierende niedersächsische Staatskanzlei anlehnt, noch, dass eine unzulässige Allein- bzw. Spitzenstellungsbehauptung vorliegt. Das OLG stützt sich dabei u.a. auf die Entscheidung des BGH “steuerberater-suedniedersachsen.de”.

posted by Stadler at 15:23  
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