Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.5.18

Sind Dashcams jetzt erlaubt?

Der Bundesgerichtshof hat heute sein Urteil (Az.: VI ZR 233/17) zu der Frage verkündet, ob Aufnahmen von Dashcams, die das Verkehrsverhalten anderer Verkehrsteilnehmer erfassen, im Unfallprozess verwertbar sind.

Der BGH erläutert zunächst, dass zumindest das permanente Filmen des Verkehrsgeschehens mittels einer Dashcam gegen datenschutzrechtliche Verschriften verstößt. Aus diesem Umstand, so der BGH, folgt aber nicht ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot. Im Falle von Aufnahmen, die mit einer Dashcam gemacht wurden, würde die notwendige Interessen- und Güterabwägung zu dem Ergebnis führen, dass solche Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden könnten.

Diese Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, denn die deutsche Rechtsprechung ist mit Beweisverwertungsverboten eher zurückhaltend.

Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass der BGH über eine prozessuale Frage entschieden hat. Aus dem Urteil lässt sich keinesfalls die Schlussfolgerung ziehen, der Einsatz von Dashcams sei damit legal. Ganz im Gegenteil. Der BGH betont ausdrücklich, dass der Dashcameinsatz einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht darstellt. Das Beweismittel ist also rechtswidrig hergestellt und erlangt und darf dennoch im Zivilprozess verwendet werden.

Zumindest die Pressemitteilung des BGH lässt aber keine sachgerechte Abwägung des Senats erkennen. Die in der Pressemitteilung genanten Abwägungskriterien, die die Zulässigkeit der Beweisverwertung begründen sollen, erscheinen nicht stichhaltig. Den (möglichen) Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des gefilmten Verkehrsteilnehmers erachtet der BGH offensichtlich schon deshalb als unerheblich, weil der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts gewährleistet sei, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielten.

Das Datenschutzrecht schützt aber nicht vordergründig das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern spezifischer das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Wenn die Begründung des BGH zutreffend wäre, müsste sie selbst bei einem Eingriff in die Private- oder gar Intimsphäre greifen. Es ließe sich dann nicht mehr nachvollziehbar erklären, warum das heimliche Mithören oder Aufzeichnen von Telefongesprächen zu einem Beweisverwertungsverbot führen sollte. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts erfolgt eben abgestuft, während des Datenschutzrecht ein solches abgestuftes Schutzkonzept nicht kennt. Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht sind unterschiedliche Rechtsmaterien.

Die Frage ist auch, ob der Schutz, den die datenschutzrechtlichen Regelungen begründen sollen, nicht ausgehöhlt wird, wenn man Dashcam-Aufnahmen nicht mit einem Beweisverwertungsverbot belegt. Denn das wird nicht wenige Autofahrer, die schon bislang Dashcams einsetzen, ermutigen, dies auch weiterhin zu tun. Möglicherweise erfordert also die Notwendigkeit, Datenschutz effektiv durchzusetzen, in solchen Fällen auch ein prozessuales Beweisverwertungsverbot. Zumindest ist dieser Aspekt abwägungsrelevant, wird vom BGH aber nicht in die Abwägung eingestellt.

Auch wenn man für eine abschließende Bewertung den Volltext des Urteils abwarten muss, erscheint die Entscheidung auf den ersten Blick jedenfalls nicht zwingend zu sein.

posted by Stadler at 22:01  

5 Comments

  1. Hinter dem Urteil steht die Frage, ob ich mich gegen unberechtigte Forderungen mit unzulässig erlangten Beweismitteln wehren darf. Schützt der Datenschutz auch denjenigen, der unlauter ist? Wenn wir das bejahen, ist das Urteil falsch oder es müsste zumindest einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO geben, welcher den prozessuellen Vorteil wieder aufhebt. Wie weit geht das? Geht das Opfer einer Straftat künftig leer aus, wenn der Beweis nur über einen Datenschutzverstoß erbracht werden kann? Damit würde in Augen vieler der Datenschutz zum Täterschutz.
    Wenn umgekehrt aber hier kein Schadensersatzanspruch gegeben wird, da in der objektiv richtigen Feststellung des Sachverhalts kein Schaden gesehen wird, verkommt der Datenschutz zur Farce. Denn der Datenschutz schützt ja gerade auch davor, dass objektiv richtige personenbezogene Daten unberechtigt verarbeitet werden.
    Deshalb sollte m.E. nach ein Schadensersatzanspruch bejaht werden und die Problematik der Dashcams wenn dann im Rahmen der datenschutzrechtlichen Abwägung gelöst werden.
    Es gibt im deutschen Recht durchaus Beweisverwertungsverbote im Zivilrecht: Unzulässig erstellte Vaterschaftstests dürfen vor Gericht nicht verwertet werden. Auch hier gibt es ein erhebliches und schützenswertes rechtliches Interesse der Väter, zu wissen, ob sie denn tatsächlich die genetischen Väter sind. In der Regel ist die Information darüber auch im Interesse der Kinder aber nicht unbedingt im Interesse der Mütter, deren Genom gar nicht untersucht wird. Sicherlich gibt es hier eine spezialgesetzliche Regelung im § 17 GenDG und keine Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 f). Dabei liegt ein heimlicher Test hier möglicherweise sogar im Interesse aller. Ersucht ein zu Unrecht zweifelnder Vater die Erlaubnis für einen Vaterschaftstest und geht damit ggf. sogar vor Gericht, so dürfte die Beziehung zur Kindsmutter einer deutlichen Belastungsprobe ausgesetzt sein. Führt er dagegen illegal heimlich einen Test durch, so wird die Beziehung durch seine unberechtigten Zweifel viel weniger beeinträchtigt.
    Ein strikter Datenschutz droht den Rückhalt in der Bevölkerung zu verlieren, wenn wir für Sicherheitsbehörden weite Ausnahmen machen wie etwa im BayPAG, Versicherungen und Internetkonzerne sich über Ausnahmen, Dokumentation und Einwilligung nur wenig einschränken müssen, aber Privatpersonen im Schutz ihrer Rechte durch den Datenschutz beeinträchtigt sind.

    Comment by Jörn Erbguth — 16.05, 2018 @ 10:29

  2. Ich bin kein Rechtsgelehrter, aber sind das nicht zwei verschiedene Sachverhalte, aus denen 2 Verfahren entstünden (also einmal der Rechtsstreit um den Unfall und einmal der des Gefilmten um sein Persönlichkeitsrecht)? Oder sieht das Gesetz dann vor, dass diese Prozesse zusammengeführt werden?

    Comment by nk — 16.05, 2018 @ 16:27

  3. Das Dilemma könnte einfach gelöst werden:
    1. Dashcams gibt es nur noch normiert von der Polizei (oÄ).
    2. Die Aufzeichnung findet verschlüsselt statt, nur der Inhaber des digitalen Schlüssels (zB. Polizei oder Gericht oder ein beauftragter Rechtsanwalt) kann die Aufnahme entschlüsseln indem er den „Ent“schlüssel von der Normierungsstelle erhält – also ganz speziell nicht der PKW Besitzer. Das ist technisch möglich und macht die Dashcam zur generellen Überwachung untauglich.
    3. Die Dashcam löscht Aufzeichnungen die älter als X Stunden sind selbst.
    4. Technisch sind kurzlebige / sich erneuernde Schlüssel möglich.
    5. Die Technik beruht auf asymmetrischen Kryptographieverfahren: Schlüssel A verschlüsselt die Aufzeichnung und Schlüssel B entschlüsselt die. Der PKW Besitzer hat nur A, kann also selbst die Aufzeichnungen nicht auslesen.

    Comment by crash_n_crazy — 17.05, 2018 @ 17:30

  4. Die Pressemeldung enthält doch die Lösung: „Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.“

    Jetzt noch hinter „starker Verzögerung des Fahrzeuges“ den Passus „oder manuelles Abschalten der Dashcam“ hinzufügen und fertig ist die Laube.

    Comment by Schmunzelkunst — 17.05, 2018 @ 18:42

  5. aber das sind nicht zwei verschiedene Sachverhalte, meine Meinung..

    Alex

    Comment by verlorenes IPhone orten — 19.11, 2019 @ 20:31

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