Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.1.19

McDonalds verliert Markenrechte an Big Mac? Wirklich?

Noch bemerkenswerter als der Beschluss des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2019 über die Löschung der Marke BIG MAC ist die Medienberichterstattung hierüber. Nachdem das Amt die Löschung der Unionsmarke BIG MAC von McDonald’s beschlossen hat, überbieten sich die Medien mit reißerischen Überschriften wie „HAMMER-EU-BESCHLUSS: McDonald’s verliert Namensrecht am Big Mac“ (BILD) bis „Jetzt kann jeder seinen eigenen Big Mac anbieten“ (FAZ). Wobei die Berichterstattung der FAZ erstaunlicherweise noch schwächer ist als die der BILD. Auch die Süddeutsche möchte da nicht hinten anstehen und ergänzt mit der peinlichen Falschbehauptung, McDonald’s habe das Markenrecht verloren, weshalb es nun im Prinzip jedem offen stehe, den Namen „Big Mac“ zu verwenden.

Der mediale Tenor ist schon deshalb unrichtig, weil McDonalds neben der Unionsmarke über eine Reihe nationaler Marken verfügt – u.a. in Deutschland – die die Benutzung des Zeichens BIG MAC für ähnliche Waren und Dienstleistungen auch weiterhin verbieten.

Darüber hinaus ist die Entscheidung des Europäischen Markenamts aber auch nicht bestandskräftig – MacDonald’s hat also keineswegs sein Markenrecht bereits verloren – und es kann bei vernünftiger juristischer Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie es jemals werden wird. Das Amt hat die vollständige Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung verfügt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass McDonald’s nachlässig vorgetragen hat, weiß jeder, der die Burgerkette ab und an besucht, dass es bei McDonald’s seit Jahrzehnten einen Burger mit der Bezeichnung „Big Mac“ zu kaufen gibt. Weil das Amt aber der Meinung war, dass McDonald’s genau dafür keine ausreichenden Belege vorgelegt hat, wurde die Marke gelöscht und zwar auch in ihrem Kernbereich für Nahrungsmittel und Sandwiches. Da es vermutlich wenige Fälle gibt, in denen die tatsächliche Benutzung einer Marke intensiver und offenkundiger ist als bei BIG MAC, wird die Entscheidung des Amts keinen Bestand haben. Dass McDonald’s die Marke benutzt, ist allgemein bekannt. Vielleicht nur nicht bei Amtsträgern des EUIPO, die vermutlich andere Restaurants bevorzugen.

Es ist daher dringend davon abzuraten, für Burger oder Nahrungsmittel das Zeichen Big Mac zu nutzen. Wer das macht, verletzt auch weiterhin die Markenrechte von McDonald’s.

Wenn man erkennen muss, wie schlecht die Berichterstattung in Bereichen ist, in denen man sich auskennt, fragt man sich unweigerlich, wie oft man wohl bei Themen, die man nicht so gut beurteilen kann, einer solchen Berichterstattung aufsitzt.

Die Kollegen von Löffel Abrar haben ebenfalls ausführlich und lesenswert zum Thema gebloggt.

posted by Thomas Stadler at 22:48  

17.7.18

Markenrechtsverletzung durch Amazon-Suchmaschine

In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15.02.2018, Az.: I ZR 138/16) geht der BGH der Frage nach, ob Amazon Markenrechte verletzt, wenn die interne Suchmaschine nach Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb“ bei amazon.de auch Produkte anderer Hersteller anzeigt.

Der BGH geht dabei davon aus, dass Amazon als Verantwortlicher für die seiteninterne Suchmaschine Marken als Schlüsselwörter im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt, wenn es die Auswahl der in der Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst und die Anbieter der angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferliste keinen Einfluss nehmen können.

Diese Markennutzung stellt aber nicht zwingend eine Markenrechtsverletzung dar. Der BGH betont, dass die Benutzung des Zeichens „Ortlieb“ durch Amazon geeignet sein muss, eine der Funktionen der Marke, insbesondere die Herkunftsfunktion zu beeinträchtigen. Nur wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Nutzer möglicherweise aus Erfahrung weiß, dass von seiteninternen Suchmaschinen erzeugte Trefferlisten nicht immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen. Sollte dies der Fall sein, wird es dem Nutzer nicht schwer fallen, zwischen Produkten des Markeninhabers und Produkten Dritter zu unterscheiden. Dies gilt zumindest dann, wenn aus der Darstellung der einzelnen Produkte in der Trefferliste hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass sie mit einer fremden Marke versehen sind.

Der BGH hat die Streitsache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das diese tatsächlichen Fragen zu klären hat. Ich würde davon ausgehen, der Nutzer/Käufer von Amazon ist es gewohnt, dass ihm bei der Suche nach bestimmten Markenprodukten auch ähnliche Produkte anderer Markenhersteller angezeigt werden. Man darf gespannt sein, wie das OLG München diese Fragen beantworten wird.

posted by Stadler at 21:57  

24.1.18

Zu vulgär: Fack Ju Göhte nicht als Unionsmarke schutzfähig

Das Europäische Gericht (EuG) hat mit Urteil vom 24.01.2018 (Az.: T-69/17) eine Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt, wonach der Filmtitel „Fack Ju Göhte“ nicht als Unionsmarke eintragungsfähig ist. Amt und Gericht sind der Auffassung, dass es sich dabei um eine geschmacklose, anstößige und vulgäre Beleidigung handle. Der ergänzende Bestandteil „Göhte“, mit dem der hochangesehene Schriftsteller Johann Wolfgang von Goethe posthum in herabwürdigender und vulgärer Weise verunglimpft werde, noch dazu in fehlerhafter Rechtschreibung, könne vom verletzenden und gegen die guten Sitten verstoßenden Charakter der Beschimpfung „Fack Ju/fuck you“ keinesfalls ablenken.

Ob die etwas humorlose Entscheidung des Gerichts durch den EuGH noch korrigiert wird, bleibt abzuwarten. Constantin Film wird als Anmelder der Marke die Entscheidung des Gerichts aber vermutlich angreifen.

Die Entscheidung des EuG ist mindestens in zweierlei Hinsicht bemerkenswert. Das Gericht weist darauf hin, dass der Schutz der freien Meinungsäußerung im Bereich des Markenrechts nicht bestünde. Das halte ich für eine gewagte These, denn die Grundrechte müssen jegliche staatliche Gewalt bei jedweder Entscheidung binden. Dass die Meinungsfreiheit also kein vom Amt bei der Markeneintragung zu beachtender Aspekt sei, wird sich schwerlich in rechtsstaatlicher Art und Weise vertreten lassen.

Wenig überzeugend ist auch der Ansatz des Gerichts, es sei nicht möglich, vom großen Publikumserfolg des Films „Fack Ju Göhte“ darauf zu schließen, dass das Publikum in dem in Rede stehenden Zeichen unmittelbar den Filmtitel erkennen werde und nicht von dem angemeldeten Zeichen abgestoßen wäre. Dies zumal das Amt ja davon ausgeht, dass maßgeblich auf die angesprochenen Verkehrskreise in Deutschland und Österreich abzustellen sei. Als Angehöriger der angesprochenen Verkehrskreise wage ich die Behauptung, dass nahezu jederman darin unmittelbar den Filmtitel erkennen wird.

Die Frage, was man als gegen die guten Sitten verstoßend empfindet, erfordert immmer eine Wertung. Und diese Wertung ist hier in sehr konservativer und eher engstirniger Art und Weise vorgenommen worden. Mit solch einer Begründung sollte im Jahr 2018 keine Markeneintragung mehr abgelehnt werden.

posted by Stadler at 18:00  

25.11.16

Abmahnwelle Black Friday?

Wenn Sie bei Black Friday immer noch an einen Börsenchrash im Jahre 1929 denken, dann sind sie wirklich von vorgestern, denn es handelt sich mittlerweile um eine aus den USA herübergeschwappte Bezeichnung für den letzten Freitag im November, in dem der Handel, quasi zu Beginn des Weihnachstgeschäfts gerne Umsatzrekorde einfahren würde. Gesagt getan. Zu so einer richtigen Hype- und Marketingwelle gehört in Deutschland natürlich auch noch eine gestandene Abmahnwelle. Ein windiges Unternehmen aus Hongkong hat im Jahre 2013 die deutsche Wortmarke Black Friday eintragen lassen und wenn man sich das dazugehörige, schwindelerregende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis anschaut, muss man sofort den Eindruck gewinnen, dass das eigentliche Geschäftsmodell hinter der Marke von vornherein das Abmahngeschäft war. Gesagt getan, wie die SZ berichtet.

Sollten sich die Abmahnungen der Super Union Holdings Ltd allerdings allein darauf stützen, dass Händler Sonderangebote o.ä. für den heutigen Black Friday anpreisen und ankündigen, dürfte die markenmäßige Benutzung zur Bezeichnung einer Ware- oder Dienstleistung äußerst zweifelhaft sein. Die Abmahnwelle könnte also ein Sturm im Wasserglas sein.

posted by Stadler at 17:03  

29.7.16

Olympia: Kann der Hashtag #Rio2016 verboten werden?

Nach Medienberichten behält sich der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) rechtliche Schritte wegen der Nutzung des Twitter-Hashtags „Rio2016“ vor, während das IOC die Auffassung vertritt, dass nur offizielle Sponsoren „Rio2016“ in sozialen Netzen benutzen dürfen.

Was ist davon rechtlich – aus Sicht des deutschen Rechts – zu halten?

Nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) steht das ausschließliche Recht zur Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen dem Nationalen Olympischen Komitee und dem Internationalen Olympischen Komitee zu (§ 2). Das gilt nach § 3 aber nur dann, wenn damit für Waren oder Dienstleistungen oder ein Unternehmen geworben wird. Wer den Hashtag also zu Zwecken der Berichterstattung oder ohne geschäftlichen Hintergrund verwendet, kann keinesfalls mit einem Verbot belegt werden.

Die Reichweite des Schutzes von § 3 OlymSchG ist außerdem auch geringer als beispielsweise der markenrechtliche Schutz, wie der BGH in einer lesenswerten Entscheidung ausgeführt hat.

Zentral ist allerdings auch die Frage, ob der Hashtag „Rio2016“ überhaupt zu den olympischen Bezeichnungen zählt. Nach § 1 Abs. 3 OlympSchG gehören zu den olympischen Bezeichnungen nur die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, allein oder in Zusammensetzung. #Rio2016 wird man damit schon gar nicht als olympische Bezeichnung betrachten können.

Ein sonstiger kennzeichenrechtlicher bzw. markenrechtlicher Schutz dürfte ebenfalls kritisch zu bewerten sein. Der BGH hat im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 entschieden, dass das Zeichen „WM 2006“ für die Bezeichnung des Sportereignisses grundsätzlich keine herkunftshinweisende Funktion hat bzw. nur in einer verfremdeten Verwendung herkunftshinweisende Kraft haben kann und damit nicht als Marke eingetragen werden kann. Wer seine Leistung zum Ereignis – als Sponsor oder als Veranstalter, als Warenlieferant oder als Diensteanbieter – unter Benennung des Ereignisses mit registerrechtlichem Schutz bezeichnen möchte, hat nach der Rechtsprechung des BGH hierzu eine von der bloßen Beschreibung des Ereignisses unterscheidungskräftig abweichende Angabe zu wählen.

Es ist also nicht davon auszugehen, dass das IOC oder der DOSB – jedenfalls nach dem Maßstab des deutschen und europäischen Rechts – die Benutzung des Hashtags „Rio2016“ erfolgreich verbieten kann, auch nicht solchen Unternehmen, die keine offiziellen Sponsoren sind.

Update:
Nachdem ich jetzt mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es aber eine eingetragene Marke des IOC gebe, die auch über ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis verfügt, hierzu noch folgende Ergänzung. Die Marke dürfte jedenfalls in Teilen nur über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen. Ein Konflikt entsteht meines Erachtens auch nur dann, wenn im geschäftlichen Verkehr unter dem Hashtag Produktwerbung gepostet wird. Solange sich der Tweet oder Post mit den Spielen selbst beschäftigt, wird schon keine (markenmäßige) Benutzung für Waren- oder Dienstleistungen vorliegen.

posted by Stadler at 09:26  

16.10.15

BGH zur Markenverletzung durch Google-Suchtreffer

Wenn der Betreiber einer Verkaufsplattform im Internet seine interne Suchmaschine so programmiert, dass die von Nutzern eingegebenen Suchbegriffe direkt in den Quelltext der Website aufgenommen werden, dann ist er als Täter dafür verantwortlich, dass Google aus der im Quelltext aufgefundenen Begriffskombination (hier: Poster Lounge) einen markenrechtsverletzenden Treffereintrag generiert, der wiederum auf die Verkaufsplattform verweist (Urteil vom 30.07.2015, Az.: I ZR 104/14 – Posterlounge).

Für eine markenmäßige Verwendung reicht es nach der Rechtsprechung des BGH aus, dass ein als Suchwort verwendetes Zeichen dazu benutzt wird, das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine zu beeinflussen und den Nutzer zu der Internetseite des Verwenders zu führen.

Der Haftung der Betreibers der Verkaufsplattform stehen nach Ansicht des BGH auch die Vorschriften des Telemediengesetzes nicht entgegen. Der BGH führt hierzu aus:

Anders als in den Fällen, in denen Dritte in einem automatisierten Verfahren die Einstellung markenverletzender Angaben auf einer Internetplattform vornehmen und in denen den Diensteanbieter nur eine Haftung für fremde Informationen trifft (§§ 8, 10 TMG), ist die Beklagte für die Programmierung ihrer internen Suchmaschine zum Zwecke der Beeinflussung des Auswahlverfahrens in der Trefferliste der Internetsuchmaschine Google uneingeschränkt verantwortlich. Bei den durch ihr Verhalten geschaffenen Einträgen im Quelltext ihrer Internetseite handelt es sich um eigene Informationen der Beklagten (§ 7 Abs. 1 TMG; vgl. BGH, GRUR 2010, 835 Rn. 46 – POWER BALL).

posted by Stadler at 13:38  

22.9.15

BGH zur Benutzung einer fremden Marke im Rahmen einer vergleichenden Werbung im Internet

Im Rahmen einer vergleichenden Werbung im Internet dürfen Produkte mit dem Zusatz beworben werden, dass sie einem Markenprodukt eines anderen Herstellers ähneln. Im konkreten Fall wurden Staubsaugerbeutel mit dem Hinweis „ähnlich Swirl“ im Netz angeboten. Dagegen kann sich der Inhaber der Marke Swirl nicht erfolgreich zur Wehr setzen, wie der BGH in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden hat (Urteil vom 02.04.2015, Az.: I ZR 167/13).

Der BGH geht zwar davon aus, dass eine markenmäßige Benutzung vorliegt. Diese sei aber zulässig, weil der Markeninhaber nicht berechtigt ist, einem Dritten die Benutzung eines mit der Marke identischen oder ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung zu verbieten, wenn die Werbung im Einklang mit § 6 UWG steht. Der BGH führt in seiner Entscheidung zu § 6 UWG folgendes aus:

Die vergleichende Werbung der Beklagten ist nicht unlauter.

Die Unlauterkeitsmerkmale des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWG liegen nicht vor. Die in den Vergleich einbezogenen Waren der Beklagten und der Klägerin sind für denselben Zweck bestimmte Staubsaugerbeutel. Die funktionelle Gleichwertigkeit, also die Möglichkeit, einen von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel anstelle des damit verglichenen Staubsaugerbeutels der Klägerin zu verwenden, ist auch eine wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaft der Waren der Beklagten.
Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Unlauterkeit wegen Verwechslungsgefahr gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG verneint.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt unlauter, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt.

Das Berufungsgericht hat in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung der Umstände der beanstandeten Werbung angenommen, der Gebrauch des Adjektivs „ähnlich“ in den Angeboten der Beklagten stelle unmissverständlich klar, dass es sich nicht um Produkte der Klägerin handele, sondern um Erzeugnisse eines Wettbewerbers. Die Revision legt nicht dar, warum das Berufungsgericht gleichwohl von einer Verwechslungsgefahr hätte ausgehen müssen.

Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Werbung der Beklagten den Ruf der Marke der Klägerin nicht in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG).

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte nutze durch Verwendung der Bezeichnung „Swirl“ gezielt die Bekanntheit und den guten Ruf der Produkte der Klägerin aus. Die Angebote der Beklagten erschienen aufgrund der Verwendung der Bezeichnung „Swirl“ in der Überschrift bei einem nach den Produkten der Klägerin suchenden Internetnutzer in vorderer Platzierung auf der Trefferliste. Außerdem stehe die Marke „Swirl“ in der Öffentlichkeit für Qualitätsstaubsaugerbeutel, so dass sich die Beklagte deren besonderen Ruf zunutze mache, indem sie durch Verwendung des Adjektivs „ähnlich“ die qualitative Vergleichbarkeit ihrer Produkte betone. Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Diese Ausnutzung des Rufs der Marke der Klägerin durch die Beklagte ist jedoch nicht unlauter.

Die Feststellung, ob die Benutzung eines Zeichens dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert eine umfassende Beurteilung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die möglicherweise bestehende Gefahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 44 f. L’Oréal/Bellure; BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 Teddybär). Die Verwendung eines Zeichens, das einem bekannten Zeichen ähnlich ist, nutzt dessen Ruf in unlauterer Weise aus, wenn dadurch versucht wird, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers dieses Zeichens zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image dieses Zeichens ohne finanzielle Gegenleistung auszunutzen. Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erfordert daher die Abwägung zwischen den Interessen des Werbenden, des betroffenen Mitbewerbers und der Verbraucher, bei der die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 23 Teddybär).

Danach ist eine unlautere Rufausnutzung regelmäßig zu verneinen, wenn auf Artikelnummern von Produkten der Mitbewerber hingewiesen wird, weil sich ohne diese ein Vergleich schwerlich in der gebotenen Weise durchführen lassen wird. Dasselbe gilt, wenn Bestellnummern von Mitbewerbern vollständig oder in ihrem Kern übernommen werden und hierauf in der Werbung hingewiesen wird, weil andernfalls diese Bestellnummern anhand von Vergleichslisten herausgesucht werden müssten und hierdurch der Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher und des Werbenden unangemessen erschwert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 C112/99, Slg. 2001, I7945 = GRUR 2002, 354 Rn. 49 Toshiba/Katun; Urteil vom 23. Februar 2006 C59/05, Slg. 2006, I2147 = GRUR 2006, 345 Rn. 26 Siemens/VIPA). Der Senat hat es auch für zulässig gehalten, dass ein Hersteller von Tintenpatronen bei Vergleichen seiner Erzeugnisse mit den Tintenpatronen eines Wettbewerbers die von diesem zur Bezeichnung seiner Patronen gewählten Bildmotive verwendet (BGH, GRUR 2011, 1158 Rn. 24 Teddybär).

Nach diesen Grundsätzen fehlt es im Streitfall an einer unlauteren Rufausnutzung.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Nennung der Marke und der das Produkt konkretisierenden Typenbezeichnung der Klägerin sei in den Angeboten der Beklagten erforderlich, um alle Verbraucher auf die Existenz und Gleichwertigkeit der Konkurrenzprodukte der Beklagten hinzuweisen. Zwar suchten viele Verbraucher im Internet nach dem Produkt der Klägerin, von dem allein sie wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass diese Verbraucher nur am Erwerb des Originals interessiert seien. Viele Verbraucher hätten keine Kenntnis von gleichwertigen Angeboten anderer Unternehmen oder seien an diesen nicht hinreichend interessiert, um danach aufwendig mittels der Typenbezeichnung ihres Staubsaugers zu suchen. Diese Verbraucher seien aber durchaus am Erwerb von Konkurrenzprodukten interessiert, wenn sie ihnen bei der Suche nach dem für ihr Gerät passenden Produkt der Klägerin präsentiert würden. Dies werde erreicht, wenn durch Verwendung der Klagemarken in der Angebotszeile auch die Konkurrenzangebote der Beklagten schon auf der ersten Seite der Trefferliste für das Suchwort „Swirl“ erschienen.

Gegen diese tatrichterliche Würdigung wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Verwendung einer fremden Marke in einem Internet-Verkaufsangebot, um Kunden, die sich einer Suchmaschine bedienen, auf das Produkt eines Wettbewerbers aufmerksam zu machen, stellt für sich allein noch keine unlautere Rufausnutzung dar (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 6 Rn. 159; MünchKomm.UWG/Menke, 2. Aufl., § 6 Rn. 272; aA KG, MMR 2005, 315; Fezer/Koos, UWG, 2. Aufl., § 6 Rn. 225; Müller-Bidinger in Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 6 Rn. 180; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 6 Rn. 63b; Sack in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl. 2013, § 6 Rn. 199). Die Unlauterkeit ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass die Beklagte für den Bestimmungszweck der von ihr vertriebenen Staubsaugerbeutel nicht auf Herstellermarken und Typenbezeichnungen von Staubsaugern Bezug nimmt, sondern auf die Marken und Artikelbezeichnungen der Klägerin, die selbst nur Staubsaugerbeutel als Zubehör für Staubsauger und keine Staubsauger herstellt. Zwar kann der Verbraucher die Kompatibilität eines bestimmten Staubsaugerbeutels für seinen Staubsauger auch mit der Information feststellen, zu welchem Staubsauger welchen Herstellers der jeweilige Staubsaugerbeutel passt. Je nach den Umständen des Einzelfalls mag ein berechtigtes Interesse fehlen, in einer Internetwerbung für einen Zubehörartikel die Marke eines konkurrierenden Zubehörherstellers zu nennen, wenn die legitime Funktion der vergleichenden Werbung, die Verbraucher objektiv zu informieren, schon durch einen Hinweis auf die Kompatibilität für das Produkt erfüllt werden kann, für das das Zubehör bestimmt ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.

Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf die hohe Bekanntheit der Marke „Swirl“ bei Staubsaugerbeuteln und die für den Verkehr damit verknüpfte Qualitätserwartung angenommen, viele Verbraucher suchten im Internet nach dem Produkt der Klägerin, von dem sie als einzigem wüssten, dass es für ihren Staubsauger passend sei. Aus dieser von der Revision nicht angegriffenen Feststellung folgt, dass eine erhebliche Zahl von Verbrauchern nur ausreichend über das Alternativangebot der Beklagten informiert werden kann, wenn deren Angebote in der Trefferliste bei der Suche nach Staubsaugerbeuteln der Klägerin angezeigt werden. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung in Einklang. Wenn viele Verbraucher ihren Ersatzbedarf an Staubsaugerbeuteln mit einem bestimmten Produkt der Klägerin decken, werden sie sich eher dessen Bezeichnung, die sie regelmäßig in Erinnerung behalten werden, merken als die Typenbezeichnung ihres Staubsaugers. Daher würde der Wettbewerb in erheblicher Weise beeinträchtigt, wenn der Beklagten verboten würde, bei Angeboten ihrer Staubsaugerbeutel die Marken der entsprechenden Staubsaugerbeutel der Klägerin zu verwenden.

posted by Stadler at 11:47  

24.4.15

Langenscheidt darf Farbmarke „Gelb“ behalten

Der Langenscheidt-Verlag hat im Jahre 2010 die abstrakte Farbmarke „Gelb“ aufgrund Verkehrsdurchsetzung für zweisprachige Wörterbücher in Printform mit Priorität vom 7. März 1996 in das Markenregister eintragen lassen.

Die Antragstellerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Marke beantragt, weil die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen und freihaltebedürftigen Marke nicht vorlägen. Das DPMA hat diesen Löschungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde beim Bundespatentgericht hatte keinen Erfolg. Der BGH hat die Entscheidung des Patentgerichts mit Beschluss vom 23. Oktober 2014 (Az.: I ZB 61/13) bestätigt. Langenscheidt darf diese abstrakte Farbmarke also behalten. Zur Begründung hat der BGH u.a. ausgeführt:

Jedenfalls auf dem Gebiet der zweisprachigen Wörterbücher kann angesichts der festgestellten Dauer der Verwendung der als Marke eingetragenen Farbe, der Zahl der verkauften Exemplare zweisprachiger Wörterbücher und des Werbeaufwands der Markeninhaberin davon ausgegangen werden, dass diese als Marktführerin mit einem Marktanteil von über 60% im engen Segment der zweisprachigen Wörterbücher in Printform die Kennzeichnungsgewohnheiten dahingehend geprägt hat, dass ein in gelber Farbe gestalteter Einband als Marke wahrgenommen wird.

posted by Stadler at 11:24  

12.11.14

BGH zur Eintragungsfähigkeit von Abkürzungen als Marke

Vom BGH kommt eine interessante und wichtige neue Entscheidung zum Markenrecht (Beschluss vom 22.05.2014, Az.: I ZB 64/1 3).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nicht in das Markenregister eingetragen werden kann, kommt es darauf an, ob der Verkehr anhand der Marke selbst eine beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt. Bei der Ermittlung dieses Verkehrsverständnisses darf nach Ansicht des BGH aber nicht auf den Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses abgestellt werden.

Maßgeblich für die Unterscheidungskraft einer Marke ist die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Hierbei muss aber der Inhalt des einzutragenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unberücksichtigt bleiben, weil der Durchschnittsverbraucher den Inhalt dieses Verzeichnisses nicht kennt und weil er auch keine analysierende Betrachtung anstellt.

Im konkreten Fall der Marke „ECR-Award“ ist der Verkehr ohne Berücksichtigung der im Verzeichnis angegebenen Dienstleistungen nach Ansicht des BGH aber nicht in der Lage, „ECR“ als Abkürzzung für „Efficient Consumer Response“ zu begreifen, so dass von einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht ausgegangen werden kann.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der BGH bei der Frage der Eintragungsfähigkeit häufig großzügigere Maßstäbe anlegt als das DPMA und das Bundespatentgericht.

posted by Stadler at 12:00  

15.10.14

Wikileaks verkauft jetzt Lizenzen

Wikileaks bzw. Julian Assange haben dem Shopbetreiber GetDigital.de den Vertrieb von T-Shirts mit dem Wikileaks-Logo sowie dem Konterfei von Assange untersagt. Auch die Süddeutsche hat darüber berichtet. Juristisch ist dagegen im Grunde nichts einzuwenden, denn die T-Shirts verletzen natürlich das Recht von Assange an seinem eigenen Bild und die Rechte von Wikileaks. Aber verfolgt eine Organisation wie Wikileaks, die gerade auch von der Glaubwürdigkeit in der Netzgemeinde lebt, damit tatsächlich die richtige Strategie?

Wikileaks hat sich in der Vergangenheit sehr stark über Spenden aus der Community finanziert, die in Deutschland in Millionenhöhe (!) über die CCC-nahe Wau Holland Stiftung vereinnahmt wurden. GetDigital hatte den Verkauf dieser T-Shirts nach eigener Aussage auf einer Non-Profit-Basis durchgeführt und fast den gesamten Gewinn (5 EUR pro T-Shirt) über die Wau Holland Stiftung an Wikileaks gespendet.

Wikileaks und Assange haben für Deutschland jetzt die Agentur Bavaria Sonor, die zur Bavaria Media GmbH gehört und eine Ausgliederung der Bavaria Film GmbH ist, mit der Wahrnehmung und Vermarktung ihrer Marken- und Persönlichkeitsrechte betraut. In der Pressemitteilung von Bavaria Sonor liest sich das so:

Fashion als Statement, das Produkt als Möglichkeit des persönlichen Ausdrucks: Bavaria Sonor vertritt WikiLeaks und Julian Assange als Lizenzagentur

(…)

Weil die Unterstützer von WikiLeaks nach Möglichkeiten suchen, ihre sympathisierende Position öffentlichkeitswirksam auszudrücken, sind die Vertreter der Markenrechte von WikiLeaks und der Persönlichkeitsrechte von Julian Assange an die Bavaria Media herangetreten: Sichtbare Identifikation der Unterstützer sei erwünscht, aber nicht als Produktpiraterie. Um eine legale Vermarktung zu garantieren, vertritt ab sofort das Merchandising-Label von Bavaria Media, Bavaria Sonor, als Lizenzagentur die Marke WikiLeaks sowie Julian Assange für den deutschen Sprachraum.

Der Auftritt soll durch Bavaria Sonor deutlich professionalisiert werden, die Erlöse sollen in die Organisation zurückfließen. In der ersten Phase des Programms zielt die Agentur auf die Produktwelt einer politisch interessierten, internet-affinen und modebewussten Zielgruppe: Handyschalen, Hoodies, T-Shirts, Jacken, Sonnenbrillen, Uhren, Schreibwaren, Messenger Bags etc. Hier wird Bavaria Sonor sowohl etablierte Unternehmen ansprechen als auch kleinere Szene-Labels.

Es muss die Frage erlaubt sein, ob es wirklich Community-kompatibel ist, dass sich Wikileaks und Assange auf diese Art und Weise von einem Unternehmen vertreten und vermarkten lassen, das auf Film- und Fernsehproduktionen spezialisiert ist. Zumal die Bavaria Media GmbH gegenüber dem Shopbetreiber GetDigital für ein vermeintlich professionelles Unternehmen doch recht unprofessionell auftritt. In der E-Mail-Abmahnung der Bavaria Media GmbH ist von einer euröpäischen Wort- und Bildmarke die Rede, die beim Europäischen Patentamt in Valencia angemeldet sei. Nun sitzt das Europäische Patentamt bekanntlich in München und das Europäische Markenamt (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Alicante. Wenn man dort recherchiert, stößt man dann allerdings tatsächlich auf eine Gemeinschaftsmarke aus dem Jahre 2011, die das Wikileaks-Logo als Bildmarke schützt.

Die entscheidende Frage lautet: Warum sollten Angehörige der Netzgemeinde weiterhin für Wikileaks spenden, wenn es der Organisation um Julian Assange offenbar nur noch um den Verkauf von Lizenzen geht, der in Deutschland noch dazu von einer dilettierenden bayerischen Lizenzagentur organisiert und betrieben wird? Das ist vielleicht auch eine Frage, die man sich bei der Wau Holland Stiftung stellen sollte.

Julian Assange hat sicherlich seine Verdienste und die Idee von Wikileaks fand ich immer großartig. Er scheint mir nur, unabhängig von den Vergewaltigungsvorwürfen aus Schweden, längst von seinem ursprünglichen Weg abgekommen zu sein und mittlerweile vordergründig auf die vermeintlich professionelle Vermarktung seiner Person bedacht zu sein. Glaubwürdigkeit geht anders.

Update:
Bavaria kennt wohl den Streisand-Effekt und hat sich bei GetDigital für die Form des Vorgehens entschuldigt. An meiner Bewertung ändert das aber nichts.

Update:
In den Kommentaren wurde ich gerade darauf hingewiesen, dass das Wikileaks-Logo urheberrechtlich unter einer CC-BY SA 3.0 Lizenz steht, was jedenfalls von Wikipedia auch so bestätigt wird. Das bedeutet dann allerdings, dass das urheberechtliche Werk Logo sogar in einem kommerziellen Kontext verwendet werden darf, soweit der Urheber benannt ist. Auf dieses urheberrechtliche Nutzungsrecht könnte man sich dann auch gegenüber markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen berufen, zumal Wikileaks sich widersprüchlich verhält, wenn es die Nutzung des Logos unter CC-Lizenz gestattet und gleichzeitig die Verwendung des als Bildmarke geschützten Logos auf einem T-Shirt untersagen will.

posted by Stadler at 11:02  
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