Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.7.16

Olympia: Kann der Hashtag #Rio2016 verboten werden?

Nach Medienberichten behält sich der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) rechtliche Schritte wegen der Nutzung des Twitter-Hashtags „Rio2016“ vor, während das IOC die Auffassung vertritt, dass nur offizielle Sponsoren „Rio2016“ in sozialen Netzen benutzen dürfen.

Was ist davon rechtlich – aus Sicht des deutschen Rechts – zu halten?

Nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) steht das ausschließliche Recht zur Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen dem Nationalen Olympischen Komitee und dem Internationalen Olympischen Komitee zu (§ 2). Das gilt nach § 3 aber nur dann, wenn damit für Waren oder Dienstleistungen oder ein Unternehmen geworben wird. Wer den Hashtag also zu Zwecken der Berichterstattung oder ohne geschäftlichen Hintergrund verwendet, kann keinesfalls mit einem Verbot belegt werden.

Die Reichweite des Schutzes von § 3 OlymSchG ist außerdem auch geringer als beispielsweise der markenrechtliche Schutz, wie der BGH in einer lesenswerten Entscheidung ausgeführt hat.

Zentral ist allerdings auch die Frage, ob der Hashtag „Rio2016“ überhaupt zu den olympischen Bezeichnungen zählt. Nach § 1 Abs. 3 OlympSchG gehören zu den olympischen Bezeichnungen nur die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“, allein oder in Zusammensetzung. #Rio2016 wird man damit schon gar nicht als olympische Bezeichnung betrachten können.

Ein sonstiger kennzeichenrechtlicher bzw. markenrechtlicher Schutz dürfte ebenfalls kritisch zu bewerten sein. Der BGH hat im Zusammenhang mit der Fußball-WM 2006 entschieden, dass das Zeichen „WM 2006“ für die Bezeichnung des Sportereignisses grundsätzlich keine herkunftshinweisende Funktion hat bzw. nur in einer verfremdeten Verwendung herkunftshinweisende Kraft haben kann und damit nicht als Marke eingetragen werden kann. Wer seine Leistung zum Ereignis – als Sponsor oder als Veranstalter, als Warenlieferant oder als Diensteanbieter – unter Benennung des Ereignisses mit registerrechtlichem Schutz bezeichnen möchte, hat nach der Rechtsprechung des BGH hierzu eine von der bloßen Beschreibung des Ereignisses unterscheidungskräftig abweichende Angabe zu wählen.

Es ist also nicht davon auszugehen, dass das IOC oder der DOSB – jedenfalls nach dem Maßstab des deutschen und europäischen Rechts – die Benutzung des Hashtags „Rio2016“ erfolgreich verbieten kann, auch nicht solchen Unternehmen, die keine offiziellen Sponsoren sind.

Update:
Nachdem ich jetzt mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass es aber eine eingetragene Marke des IOC gebe, die auch über ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis verfügt, hierzu noch folgende Ergänzung. Die Marke dürfte jedenfalls in Teilen nur über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügen. Ein Konflikt entsteht meines Erachtens auch nur dann, wenn im geschäftlichen Verkehr unter dem Hashtag Produktwerbung gepostet wird. Solange sich der Tweet oder Post mit den Spielen selbst beschäftigt, wird schon keine (markenmäßige) Benutzung für Waren- oder Dienstleistungen vorliegen.

posted by Stadler at 09:26  

3 Comments

  1. Kleiner Spaß: IOC lässt sich „Systematisches Doping“ als Marke eintragen…

    Comment by Bassomat — 29.07, 2016 @ 22:16

  2. Es ist mir völlig unverständlich, wie Begriffe, die deutlich länger als das IOC/ DOSB bestehen zu Marken erklärt werden können.
    Die olympische Bewegung umfasste in ‚früheren Zeiten‘ mehr als #Gold, #Silber, #Bronze und ein #Podest.
    Jetzt bleibt nur noch zu warten auf den Tag, da irgend jemand Vor- und Familiennamen zu seiner Wortmarke erklären kann und alle anderen Personen/ Familien haben den Namen zu wechseln.

    Comment by ich, wer sonst — 30.07, 2016 @ 17:39

  3. Interessant dass RA Schwenke fast zeitgleich zu einer anderen Bewertung kommt.

    Comment by Synapsenkitzler — 31.07, 2016 @ 08:20

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