Sachsen rechtsstaatsfrei?
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat am 27.08.2015 mittels einer sog. Allgemeinverfügung alle öffentlichen Versammlungen und Aufzüge unter freiem Himmel im gesamten Stadtgebiet von Heidenau untersagt und zwar für den Zeitraum von 28.08.2015, 14:00 Uhr bis zum 31.08.2015, 06:00 Uhr. Das Versammlungsverbot wurde mit dem Vorliegen eines polizeilichen Notstands begründet.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat diesen Verwaltungsakt im Eilverfahren weitgehend nicht beanstandet, allerdings eine einzelne Versammlung zugelassen.
Erst das Bundesverfassungsgericht hat diesem Spuk gestern ein Ende gesetzt und die Allgemeinverfügung des Landratsamts vollständig außer Kraft gesetzt (Beschluss vom 29. August 2015 – 1 BvQ 32/15). Interessanterweise informiert das Landratsamt auf seiner Website zwar über sein Versammlungsverbot und die Entscheidung des OVG Bautzen, nicht aber über den Beschluss des BVerfG. Die tragenden Erwägungen der Verfassungsrichter sollten sich die Verantwortlichen des Landratsamts Pirna und die Richter des OVG Bautzen hinter die Ohren schreiben:
Vorliegend wöge das Verbot von Versammlungen im gesamten Gebiet der Stadt Heidenau für das anstehende Wochenende schwer. Aufgrund der Geschehnisse der jüngeren Zeit und der aktuellen Medienberichterstattung kommt der Stadt Heidenau für das derzeit politisch intensiv diskutierte Thema des Umgangs mit Flüchtlingen in Deutschland und Europa besondere Bedeutung zu. Das für viele Bürgerinnen und Bürger von Erwerbstätigkeit freie Wochenende ist oftmals die einzige Möglichkeit, sich am Prozess der öffentlichen Meinungsbildung durch ein „Sich-Versammeln“ zu beteiligen und im Wortsinne „Stellung zu beziehen. Insoweit gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG das Recht, selbst zu bestimmen, wann und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll und ob man an dieser teilzunehmen gedenkt.
Demgegenüber ist eine gleichwertige Beeinträchtigung von der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen im Fall einer nach späterer Erkenntnis zu Unrecht ergangenen einstweiligen Anordnung nicht ersichtlich. Hinsichtlich der staatlich zu gewährleistenden Ausübung der Versammlungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht einen polizeilichen Notstand nicht feststellen können. Gleiches gilt für das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf die Veranstaltung des gestrigen Tages unter dem Motto „Dresden Nazifrei“. Dafür, dass auch unter Berücksichtigung von polizeilicher Unterstützung durch die anderen Länder und den Bund, deren Bereitstellung soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt wird, jede Durchführung von Versammlungen in Heidenau für das ganz Wochenende zu einem nicht beherrschbaren Notstand führt, ist auch sonst substantiiert nichts erkennbar.
Versammlungsverbote sind in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ein Fremdkörper. Solange halbwegs funktionsfähige Polizei- und Sicherheitsbehörden existieren, wird ein sog. polizeilicher Notstand kaum jemals begründbar sein, erst recht nicht, wenn es um ein mehrtägiges Versammlungsverbot geht. Schließlich finden in Sachsen und bundesweit an jedem Wochenende hunderte von Veranstaltungen statt, bei denen die Polizei präsent ist, um die Sicherheit zu gewährleisten. Die Entscheidung des OVG Bautzen hat den Verwaltungsakt des Landratsamts schließlich ins Absurde hinein gesteigert, indem es eine einzelne Versammlung zuließ, das Verbot ansonsten aber nicht beanstandet hat. In Heidenau herrscht also offenbar lediglich ein partieller polizeilicher Notstand, der nach dem Gutdünken von Landratsämtern definiert wird.
Das offensichtlich rechtswidrige Versammlungsverbot und seine Billigung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint bezeichnend für den Zustand von Verwaltung und Justiz in Sachsen. Die Leichtigkeit, mit der hier ein Grundrecht, das für das Funktionieren einer streitbaren, wehrhaften Demokratie essentiell ist, beiseite geschoben wird, offenbart ein erschreckendes rechtsstaatliches Defizit. Versammlungsverbote sind grundsätzlich Instrumente autoritärer Staaten. Unsere Verfassung hat sich aus gutem Grund dafür entschieden, der Meinungs- und Versammlungsfreiheit einen überragend hohen Stellenwert einzuräumen, weil die Väter des Grundgesetzes wussten, dass diese Grundrechte sine qua non für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung sind. Das ist auch eine Lehre aus der Weimarer Zeit, in der die Verfassung immer wieder, gestützt auf angebliche Notstandssituationen, (teilweise) außer Kraft gesetzt worden ist.
In Sachsen herrscht kein polizeilicher Notstand, es herrscht ein Verfassungsnotstand, wenn Verwaltungsbehörden und Gerichte dem Grundgesetz die Gefolgschaft verweigern.
Es ist deshalb sicher auch kein Zufall, dass der Nährboden für rechtsradikale und rechtsterroristische Umtriebe in Sachsen besonders groß ist.