Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.2.18

Landgericht Köln verurteilt AFD-kritischen Blogger wegen Domain „wir-sind-afd.de“

Das Landgericht Köln hat den Inhaber von wir-sind-afd.de, der unter der Domain ein AfD-kritisches Angebot betreibt, zur Unterlassung der Registrierung und Freigabe der Domain verurteilt (Urteil des Landgerichts Köln vom 09.02.2018, Az.: 33 O 79/17). Das Landgericht ist der Ansicht, dass der Domainname die Namensrechte der Partei Alternative für Deutschland (AfD) verletzt.

Das Gericht geht im Ansatz zunächst zutreffend davon aus, dass eine Verletzung der Namensrechte im Sinne von § 12 BGB eine sog. Zuordnungsverwirrrung voraussetzt und zudem die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Berechtigten.

Für die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung kommt es bei Domains aber auch auf die konkrete Art der Verwendung an. Dazu kann auch der unmittelbar nach dem Öffnen der Webseite ersichtliche Inhalt gehören. Etwas anderes gilt dann, wenn die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung schon unabhängig von der Verwendung des Domainnamens durch die in der Registrierung liegende Ausschlusswirkung eintritt. Dann wird eine Zuordnungsverwirrung durch das Öffnen der Webseite auch nicht nachträglich relativiert. In dem hier vorliegenden Fall ist bereits die Annahme einer Ausschlusswirkung zweifelhaft. Die Verwendung der Second-Level-Domain „wir-sind-afd“ schließt die AfD nicht davon aus, ihren Parteinamen als Domain zu nutzen. Darüber hinaus müsste ein (objektiver) Benutzungswille der AfD gegeben sein (vgl. BGH GRUR 2004, 619 – kurt-biedenkopf.de), den man jedenfalls für die Domain „wir-sind-afd.de“ nicht ohne weiteres unterstellen kann. Es handelt sich nicht um einen Domainnamen, wie ihn politische Parteien üblicherweise benutzen. Wenn der Benutzungswille fehlt, ist aber von einer bereits in der Registrierung liegenden Rechtsverletzung nicht auszugehen. Das OLG Frankfurt hat das einmal recht anschaulich erläutert.

Auch eine Verletzung der schutzwürdigen Interessen der AfD ist entgegen der Ansicht des Landgerichts Köln nicht gegeben. An dieser Stelle ist in besonderem Maße der Einfluss des Grundrechts aus Art. 5 GG zu beachten und eine Abwägung der berechtigten Interessen der AfD mit dem Recht des Domaininhabers auf Meinungsfreiheit vorzunehmen. Gerade politische Parteien müssen sich dem öffentlichen Meinungskampf stellen. Das ist ihrer Stellung immanent. Dies gilt in besonderem Maße für eine Partei wie die AfD, die fortlaufend in hetzerischer Art und Weise versucht, öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass es der AfD kaum um die Domain als solche gehen dürfte, sondern darum, Kritik zu erschweren. Selbst der flüchtige Betrachter bemerkt beim Aufruf der Website auf den ersten Blick, dass es um eine kritische/ablehnende Auseinandersetzung mit dieser rechtsradikalen Partei geht. Bereits die Eingangssätze „Wir sind AfD (Symbol eines gesenkten Daumens). Wir sind eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei und wir wollen in den Deutschen Bundestag.“ sprechen insoweit für sich.

Die Ausführungen des Landgerichts Köln wonach Art. 5 GG bereits nicht tangiert sei, weil es dem Betroffenen freistehe, seine Äußerungen und Ansichten zur AfD unter einem anderen Domainnamen zu veröffentlichen, offenbaren ein grundsätzlich verfehltes Grundrechtsverständnis. Das Landgericht hat die konkrete Art und Weise der Meinungsäußerung zu bewerten und insoweit eine Abwägung vorzunehmen und kann den Äußernden nicht darauf verweisen, er könne seine Meinung ja in anderem Kontext weiterhin äußern. Eine wirkliche Abwägung nimmt das Landgericht aufgrund dieses fehlerhaften Grundansatzes letztlich erst gar nicht vor. Wenn beispielsweise eine Meinung an einem bestimmten Ort getroffen wird, lässt sich der Anwendungsbereich des Grundrechts auch nicht mit der Erwägung verneinen, man könne die Äußerung schließlich andernorts immer noch tätigen.

Das Urteil des Landgerichts Köln erweist sich also bei näherer juristischer Betrachtung als falsch. Es bleibt zu hoffen, dass diese meinungsfeindliche Entscheidung keinen Bestand haben wird.

posted by Stadler at 17:30  

4.11.15

Domain, die aus dem Namen einer Anlagegesellschaft und dem Zusatz „-schaden“ gebildet ist, verletzt keine Rechte

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 24.09.2015 (Az.: 6 U 181/14) entschieden, dass ein im Anlagerecht tätiger Rechtsanwalt der einen Domainnamen benutzt, der sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft sowie dem Zusatz „-schaden“ zusammensetzt, um etwaigen Geschädigten seine Leistungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Anlagegesellschaft anzubieten, damit keine Rechte des Unternehmens verletzt und sich mangels eines konkretes Wettbewerbsverhältnisses auch nicht wettbewerbswidrig verhält.

Das Gericht geht zunächst davon aus, dass eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Geselllschaft ausscheidet, weil keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem Unternehmensschlagwort „x“ und dem Domainnamen „x-schaden“ besteht. Der jeweilige Tätigkeitsbereich der Parteien liege so weit auseinander, dass es am Merkmal der Branchennähe fehle.

Zu der Frage, ob mit Benutzung der Domain die Namensrechte der Gesellschaft verletzt werden, führt das Oberlandesgericht folgendes aus:

An der originären namensmäßigen Unterscheidungskraft der Bezeichnung „x“ bestehen keine Zweifel und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

c) Das Verwenden des Domain-Namens „x-schaden“ für den aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Internetauftritt ist jedoch nicht als Gebrauch des Namens i.S. des § 12 Satz 1 BGB anzusehen. Zwar kann in der Registrierung eines Namens durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name ein unbefugter Namensgebrauch liegen. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist jedoch weder eine namensmäßigen Identitäts- und Zuordnungsverwirrung noch sonst ein unbefugter Gebrauch des Namens gegeben.

aa) Schon die bloße Registrierung verletzt schutzwürdige Belange der Namensinhaberin, wenn diese dadurch selbst von der Benutzung der Domain ausgeschlossen wird. Dies setzt einen (objektiven) Benutzungswillen voraus (BGH GRUR 2004, 619 Rn. 23 – kurt-biedenkopf.de). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie selbst einen Internetauftritt unter der angegriffenen Domain plant. Dies erscheint auch fernliegend. Schon gar nicht ist die Beklagte auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen (vgl. BGH GRUR 2014, 393 Rn. 22 – wetteronline.de).

bb) Eine durch die Verwendung der Domain erzeugte Zuordnungsverwirrung liegt vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse benutzt. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH GRUR 2014, 506 Rn. 21 – sr.de). An einer namensmäßigen Verwendung in diesem Sinne fehlt es jedoch im Streitfall. Die Beklagte hat das mit dem Unternehmensschlagwort der Klägerin übereinstimmende Zeichen „x“ mit dem Begriff „Schaden“ kombiniert. Zwar bleibt die Bedeutung des Gesamtbegriffs diffus und hat keinen vergleichbar eindeutigen Inhalt wie die Angabe „…-Aussteiger“ in dem vom Landgericht herangezogenen Fall des OLG Hamburg (MMR 2004, 415 ). Jedenfalls verbindet der Verkehr aber mit der Domain „x-schaden“ kein Angebot der Klägerin oder eines verbundenen Unternehmens, sondern erkennt die kritische Bezugnahme auf die Klägerin. Er wird annehmen, dass sich unter dem Domain-Namen Dritte mit dem Unternehmen der Klägerin oder ihren Produkten kritisch auseinandersetzen. Die Behauptung der Klägerin, der Verkehr könnte annehmen, die Domain gehöre zu ihrem eigenen Domain-Portfolio oder sie habe dem Domain-Inhaber die Verwendung ihres Namens gestattet, erscheint demgegenüber fernliegend und kann ausgeschlossen werden.

cc) Für die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung kommt es außerdem auf die konkrete Art der Verwendung an (BGH GRUR 2004, 619 Rn. 23 – kurt-biedenkopf.de; GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de). Dazu kann auch der unmittelbar nach dem Öffnen der Webseite ersichtliche Inhalt gehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung schon unabhängig von der Verwendung des Domainnamens durch die in der Registrierung liegenden Ausschlusswirkung eintritt (vgl. BGH GRUR 2014, 506 Rn. 25 – sr.de). Dann wird eine Zuordnungsverwirrung durch das Öffnen der Webseite auch nicht nachträglich relativiert. Mangels Benutzungswillens ist vorliegend von einer bereits in der Registrierung liegenden Rechtsverletzung nicht auszugehen (vgl. oben aa). Öffnet man die unter der Domain abrufbare Internetseite erscheinen sofort das Logo „B“ und die Überschrift „Fall X“. Selbst bei oberflächlicher Betrachtung wird klar, dass es um eine kritische Auseinandersetzung mit den Produkten der Klägerin von dritter Seite geht.

posted by Stadler at 14:02  

4.9.14

Bundesrepublik klagt Domain „bag.de“ ein

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Inhaber der Domain „bag.de“ vor dem Landgericht Köln erfolgreich auf Unterlassung und Freigabe der Domain in Anspruch genommen (Urteil vom 26.08.2014, Az.: 33 O 56/14). Gestützt war die Klage auf das Namensrecht an der Bezeichnung Bundesarbeitsgericht, deren gängige Kurzform BAG ist.

Beklagter war ein Domainhändler, der unter der Domain keine Inhalte eingestellt, sondern die Domain vielmehr zum Kauf angeboten hatte. Der Beklagte hatte sich u.a. darauf berufen, dass bag verschiedene Bedeutungen habe und im Englischen für Tasche oder Beutel stehe.

Möglicherweise wäre es für den Beklagten von Vorteil gewesen, wenn er die Domain tatsächlich in einer generischen Form verwendet hätte. Denn es gibt durchaus Entscheidungen zu Domainnamen, die gleichzeitig generische Begriffe darstellen (OLG München – sonntag.de, LG Deggendorf – winzer.de), bei denen kein Vorrang des Namensrechts angenommen wurde. Mir erscheint die Entscheidung des LG Köln jedenfalls nicht zwingend. Entscheidend ist wohl die Verkehrserwartung, also ob man unter der Domain „bag.de“ tatsächlich den Internetauftritt des Bundesarbeitsgerichts erwartet. Einem Juristen mag das naheliegend erscheinen, dem Durchschnittsbürger möglicherweise aber nicht. Ob die vom Gericht bejahte Zuordnungsverwirrung also tatsächlich vorliegt, erscheint mir zumindest diskutabel.

Mal sehen, ob der Bund bald auch bgh.de vor Gericht bringen wird.

posted by Stadler at 11:41  

9.4.14

BGH: Saarländischer Rundfunk kann Löschung der Domain sr.de verlangen

Nach einer heute veröffentlichen Entscheidung des BGH kann der saarländische Rundfunk die Löschung der Domain „sr.de“ verlangen (Urteil vom 06.11.2013, Az.: I ZR 153/12).

Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Saarländische Rundfunk gegen den Inhaber der Domain „sr.de“ bei DENIC einen sog. Dispute-Eintrag erwirkt hat, also einen Sperrvermerk, der verhindert, dass die Domain übertragen werden kann und der bewirkt, dass bei Freigabe der Domain, die Domain dann auf den Steller des Dispute-Antrags übergeht.

Der Domaininhaber hatte daraufhin auf Löschung des Dispute-Eintrag geklagt, während der beklagte Saarländische Rundfunk im Wege der Widerklage die Löschung der Domain verlangt hatte. Gegenstand der Revision zum BGH war nur noch die Frage der Domainlöschung.

Das Berufungsgericht hatte eine Verurteilung zur Löschung noch abgelehnt, weil es der Ansicht war, mit der Registrierung der Domain sei noch kein Namensgebrauch verbunden bzw. namensrechtlich noch keine Zuordnungsverwirrung eingetreten bzw. würde eine bundesweite Zuordnungsverwirrung nicht vorliegen.

Das hat der BGH anders beurteilt und einen namensmäßigen Gebrauch bejaht. Der BGH führt hierzu u.a. aus:

Der Kläger hat die Unternehmensbezeichnung „sr“ durch die Registrierung des Domainnamens „sr.de“ namensmäßig gebraucht.

Allerdings hat das Berufungsgericht angenommen, aus dem Umstand, dass die Abkürzung „sr“ als Unternehmenskennzeichen geschützt sei, folge nicht ohne weiteres, dass diese Bezeichnung bei einer Verwendung als Internetadresse auf den Namen des Betreibers hinweise. Eine aus zwei Bucstaben bestehende Abkürzung werde nicht stets als Hinweis auf einen Namen aufgefasst; vielmehr sei es aus Sicht der angesprochen Verkehrskreise ebenso möglich, dass eine solche Buchstabenfolge als Abkürzung für ein oder zwei Worte stehe, mit denen der unter diesem Domainnamen aufrufbare Inhalt bezeichnet werde.

Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist es denkbar, dass der Verkehr in einem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Website sieht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 22f. = WRP 2012, 940 – ZAPPA). Insoweit sind jedoch konkrete Feststellungen erforderlich. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, welche inhaltsbeschreibende Bedeutung die Abkürzung „sr“ haben könnte. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass schon in dem Registrieren eines Namens und der Aufrechterhaltung der Registrierung ein Namensgebrauch liegt (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 – afilias.de).

Bereits die Registrierung eines Domainnamens stellt also regelmäßig einen Namensgebrauch dar. Wenn darauf abgestellt werden soll, dass der Domainname nicht namensmäßig sondern beschreibend gebraucht wird, muss das Gericht hierzu konkrete Feststellungen treffen, was bedeutet, dass entsprechender Parteivortrag dazu vorliegen muss.

posted by Stadler at 14:49  

20.11.13

Domainstreitigkeiten: Erste Entscheidung im neuen URS-Verfahren

Zur Lösung von Domainstreitigkeiten gibt es seit kurzem neben dem UDRP-Verfahren das sog. Uniform Rapid Suspension System (URS), das eine schnellere Klärung eindeutiger Fälle bezweckt. Hierzu gibt es nun eine erste Entscheidung des „NATIONAL ARBITRATION FORUM“ vom 27.09.2013 zu einer Domain unter einer neuen TLD, nämlich „facebok.pw“. Facebook konnte als Antragsteller die Suspendierung dieser Domain erreichen, weil man den Verstoß augenscheinlich als offensichtlich und die Registrierung zudem als bösgläubig betrachtet hat.

(via muepe.de)

posted by Stadler at 21:12  

28.8.13

Domain „aserbaidschan.de“ verletzt Namensrechte der Republik Aserbaidschan

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 07.06.2013 (Az.: 5 U 110/12) entschieden, dass die Verwendung der Domain „aserbaidschan.de“ gegenüber der Republik Aserbaidschan eine unzulässige Namensanmaßung und damit eine Namensrechtsverletzung darstellt.

Der Domaininhaber hatte sich u.a. darauf berufen, dass Aserbaidschan auch eine vom Staatsgebiet der Republik Aserbaidschan abweichende Region bezeichnen würde.

Das Kammergericht war allerdings der Meinung, dass nach dem maßgeblichen inländischen Sprachgebrauch der Begriff „Aserbaidschan“ als Synonym für den Staat bzw. die Republik Aserbaidschan verstanden wird.

Das Kammergericht meint ferner, dass die notwendige Zurodnungsverwirrung auch im Falle der Registrierung einer DE-Domain besteht. Denn der Internetnutzer würde sich bei der Zuordnung der Domain zu einem Namensträger primär an der Second-Level-Domain orientieren. Demzufolge, so das Kammergericht, lässt „aserbaidschan.de“ meinen, dass sich die Klägerin diese Domain bei DENIC habe registrieren lassen.

Ob dies tatsächlich dem inländischen Verkehrsverständnis entspricht, halte ich allerdings für diskutabel. Die Frage könnte letztlich wohl nur durch eine repräsentative Verkehrsbefragung geklärt werden. Geht der durchschnittliche deutsche Internetnutzer tatsächlich davon aus, dass sich die Republik Aserbaidschan die DE-Domain hat registrieren lassen und erwartet man deshalb unter der Domain einen offiziellen Internetauftritt des Staates?

Meinem Verständnis entspricht dies jedenfalls nicht, was natürlich noch nichts darüber besagt, wie die Mehrheit der Nutzer es versteht. Die Gerichte neigen freilich zu schnell dazu, ihre eigenen Vorstellungen mit dem überwiegenden Verkehrsverständnis gleichzusetzen.

Bei der Registrierung von Domains, egal unter welcher Top-Level-Domain, die dem (eingedeutschten) Namen eines Staates entsprechen, ist demzufolge Vorsicht geboten. Denn die deutschen Instanzgerichte bewerten dies derzeit überwiegend als Namensrechtsverletzung, wie die Entscheidung des KG belegt.

posted by Stadler at 11:37  

23.5.13

Denic will Domains nach Vertragsende nicht mehr sofort löschen

Die Denic wird eine „Redemption Grace Period“ von sieben Tagewn für DE-Domains einführen. Eine Domain wird nach Beendigung des Domainvertrags danach nicht mehr sofort gelöscht, sondern zunächst in eine „Cooldown-Phase“ versetzt.

Der alte Domaininhaber hat während eines Zeitraums von sieben Tagen dann die Möglichkeit einen sog. Restore-Auftrag zu erteilen, mit der Folge, dass die Domain mit den alten Inhaberdaten wiederhergestellt wird. Wenn inherhalb dieser sieben Tage ein AUTHINFO-Request (Antrag auf Providerwechsel) bei DENIC eingeht, verlängert sich diese Cooldown-Phase um maximal 30 Tage. Weitere Infos zu diesem neuen Verfahren finden Sie direkt bei Denic.

posted by Stadler at 18:41  

25.1.13

BGH: dlg.de

Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2012 (Az.: I ZR 150/11) eine weitere Fallkonstellation des Domainrechts entschieden, sowie erneut zur Frage einer Haftung des Admin-C Stellung genommen.

Bei einem Streit um einen Domainnamen kann nach der Entscheidung des BGH nicht immer nur darauf abgestellt werden, ob dem Domaininhaber ein inländisches Namens- oder Kennzeichenrecht zusteht. Bei generischen Top-Level-Domains wie „.com“, „.org“ oder „.net“ führt ein Namens- oder Kennzeichenrecht, auch wenn es nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Staat besteht, dazu, dass der Domaininhaber grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist. Auch bei länderspezifischen Top-Level-Domains wie bei dem hier in Rede stehenden „.de“ kann ein Namens- oder Kennzeichenrecht, das außerhalb Deutschlands begründet worden ist, unter Umständen dazu führen, dass der Domaininhaber im Verhältnis zu einem inländischen Namensträger als Berechtigter gelten kann. Voraussetzung ist allerdings ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers an der Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens.

Außerdem hat der BGH eine Verurteilung eines Admin-C aufgehoben, weil nach Ansicht des BGH eine nur grundsätzlich erhöhte Gefahr einer Markenrechtsverletzung durch die spekulative Anmeldung einer Vielzahl von Domains noch nicht ausreicht, um eine Störerhaftung des Admin-C zu begründen. Vielmehr betont der BGH, dass den Admin-C nur bei tatsächlich vorliegenden gefahrerhöhenden Umständen Prüfungspflichten treffen können. Ob solche Umstände vorlagen, muss das Berufungsgericht nunmehr klären.

posted by Stadler at 13:54  

23.11.12

BGH: Bei mehreren Verträgen über dieselbe Domain muss DENIC den zeitlich ersten Vertrag erfüllen

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 25. Oktober 2012, Az.: VII ZR 146/11), dass das Schweigen des alten Providers (DENIC-Mitglied) auf die Anfrage zum Providerwechsel nicht als Zustimmung zum Providerwechsel bei der Domainverwaltung gewertet werden kann.

Hintergrund war ein Providerwechsel, der nach Ansicht des ursprünglichen Domaininhabers (Kläger) nicht wirksam war, weil dieser von ihm nicht veranlasst wurde und vom alten Provider auch nicht bestätigt worden ist. Nach dem Providerwechsel hat der neue, die Domain verwaltende Provider den Kläger als Domaininhaber löschen lassen und an der Übertragung der Domain auf einen anderen Domaininhaber mitgewirkt.

Der BGH hat mit seinem Urteil eine Entscheidung des OLG Frankfurt gebilligt, durch die die DENIC verurteilt wurde, den ursprünglichen Domaininhaber wieder einzutragen. Nach Ansicht des BGH bestand der erste Vertrag fort. Die Löschung der Domain beinhaltet eine konkludente Kündigung des Domainvertrags, die aber nicht wirksam war. Den Umstand, dass mittlerweile ein anderer Domaininhaber eingetragen wurde, erachtet der BGH als unerheblich. Denn die DENIC hat damit mehrere Verträge über dieselbe Domain abgeschlossen. In diesem Fall muss die DENIC laut BGH den zeitlich ersten Vertrag erfüllen und damit die Nameservereinträge und die Registrierungsdatenbank wieder zugunsten des Klägers ändern.

Diese Entscheidung könnte erhebliche Bedeutung haben für Fälle des Domainwechsels, die vermeintlich ohne Auftrag des ursprünglichen Domaininhabers erfolgt sind.

posted by Stadler at 11:53  

16.8.12

Admin-C haftet nicht für Spam-Mails

Ein Rechtsanwalt hat Spam-E-Mails von einem vermeintlich in Frankreich ansässigen Unternehmen erhalten, die über eine zu einer DE-Domain gehörende E-Mail-Adresse verschickt wurden. Der Rechtsanwalt hat daraufhin den Admin-C der Domain – ebenfalls ein Rechtsanwalt – beim Landgericht Berlin erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Diese Entscheidunng hat das Kammergericht mit Urteil vom 03.07.2012 (Az.: 5 U 15/12) aufgehoben. Das Kammergericht hat sich hierbei nicht primär auf die Entscheidung des BGH zur Haftung des Admin-C für Kennzeichenrechtsverletzung gestützt, sondern klargestellt, dass es bereits keinen adäquaten Kausalzusammenhang sieht. Begründet hat das Kammergericht diese Ansicht – in durchaus überzeugender Art und Weise – folgendermaßen:

Das Versenden solcher E-Mails stellt aber eine völlig eigenständige Handlung dar, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands ist, dass der Antragsgegner als Admin-C einer solchen Domain fungiert. Der Umstand, dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt (BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 – Basler Haar-Kosmetik), ändert daran im Streitfall nichts. Denn vorliegend geht das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus (z.B. wegen Namensrechtsverletzung, vgl. etwa BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 – Basler Haar-Kosmetik), noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts (z.B. wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, vgl. etwa KG [10. Zs.] MMR 2006, 392 f). Es ist mit anderen Worten ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift der unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine solche Domain enthält, für die (zufälligerweise) der Antragsgegner als Admin-C fungiert, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise “gmx.de“, „web.de“, „t-online.de“ oder „berlin.de“, deren sämtliche administrativen Ansprechpartner augenscheinlich gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation als Störer (auch nicht nach vorangegangener Inkenntnissetzung) in Anspruch genommen werden könnten.

posted by Stadler at 11:28  
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