Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.1.12

BGH zur Haftung des Admin-C

Der mit Spannung erwartete Volltext des Urteils des BGH zur Frage der Haftung des Admin-C (Urt. vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) für Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung durch die Domain.

Der BGH hat erfreulicherweise entschieden, dass die Stellung als sog. administrativer Ansprechpartner der DENIC (Admin-C) grundsätzlich für sich genommen nicht ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen. Der BGH macht dann allerdings eine Ausnahme für die Fälle, in denen der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.  Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Admin-C im Wege einer im Voraus erklärten Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erklärt hat. In einem solchen Fall muss er nach Ansicht des BGH zumindest eine einfache Internetrecherche durchführen. Sofern er hierbei sofort auf die Klägerin gestoßen und die Namensverletzung auch offenkundig geworden wäre, kommt eine Störerhaftung in Betracht.

Der BGH führt wörtlich aus:

Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders. (…)

Auch nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da er die als Domainname zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domainnamen für seine Zwecke nutzt (BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de). Dem Admin-C kommt dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines „administrativen Ansprechpartners“ zu, der „zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO“ ist. Auch die nach Ziffer VIII der „DENIC-Domainrichtlinien“ dem Admin-C zugewiesene Funktion lässt nicht erkennen, dass ihm – neben dem Domaininhaber – zusätzlich die Aufgabe zufällt, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten des Domaininhabers erleichtert lediglich die Rechtsverfolgung gegenüber diesem. Soweit dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, „sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“, ist ebenfalls kein drittschützender Aufgabenbereich festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als „Ansprechpartner der DENIC“, also allein im Innenverhältnis zu. Nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, ist mithin allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages gegenüber dem Domaininhaber beschränkt.

Es kommt hinzu, dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar sein wird, für jeden Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind (vgl. Stadler, CR 2004, 521, 524). Der Senat hat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im öffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. – ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 – kurt-biedenkopf.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I). Weiter hat der Senat berücksichtigt, ob die durch sein Verhalten geförderte Verletzung der Rechte Dritter erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 – Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. – Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder ob sie offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 – ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 – Internet-Versteigerung II).

Danach ist darauf abzustellen, dass die DENIC die Funktion des Admin-C geschaffen hat, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und die Behandlung der dabei auftretender Schwierigkeiten zu erleichtern. Damit nimmt der Admin-C grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, die die Interessen sämtlicher Internetnutzer und zugleich das öffentliche Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top-Level-Domain „.de“ wahrnimmt (vgl. BGHZ 148, 13, 19 – ambiente.de). Auch soweit Dritten, die sich durch den registrierten Domainnamen in ihren Rechten verletzt sehen, die rechtliche Verfolgung ihrer Interessen durch den Admin-C erleichtert wird, geht es zunächst allein darum, die Durchsetzung solcher Rechte gegenüber dem im Ausland residierenden Inhaber des Domainnamens zu erleichtern, und nicht um eine eigene Verantwortlichkeit des Admin-C. Im Streitfall fehlen bislang eindeutige Hinweise auf ein Eigeninteresse des Beklagten an der Registrierung des umstrittenen Domainnamens und ihrem Fortbestand. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Bereitschaft, als Admin-C benannt zu werden, vergütet worden ist und ob sich daraus ein ins Gewicht fallendes Eigeninteresse an der Registrierung von möglicherweise rechtsverletzenden Domainnamen ergibt. Schon gar nicht ist festgestellt, dass es sich beim Beklagten um denjenigen handelt, der in erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den ausländischen Domaininhaber nur eingeschaltet hat, um die Rechtsverfolgung zu erschweren.

Der BGH hat in diesem Urteil außerdem noch zum Verhältnis eines Anspruchs auf Domainlöschung nach dem Kennzeichenrecht und dem Namensrecht Stellung genommen.

Wenn die Löschung des Domainnamens aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann, weil das bloße Halten der Domain noch keine Kennzeichenrechte verletzt, kommt ergänzend ein Löschungsanspruch aus dem Namensrecht in Betracht. Bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse tritt die Rechtsverletzung nämlich nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung ein.

An der Entscheidung freut mich natürlich besonders, dass der BGH meinen Aufsatz “Haftung des Admin-C und des Tech-C” (CR 2004, 521) zustimmend zitiert.

posted by Stadler at 13:02  

30.11.11

Fernsehkoch will sich Domain “schuhbeck.com” erstreiten

Der bekannte Koch Alfons Schuhbeck klagt gegen seinen Namensvetter Sebastian Schuhbeck auf Unterlassung der Nutzung der Domain “schuhbeck.com”. Der Gymnasiallehrer Sebastian Schuhbeck aus Traunstein betreibt unter “schuhbeck.com” eine Website zum Thema Religionsunterricht.

Soweit sich Alfons Schuhbeck auf verschiedene Marken beruft, so wird das bereits deshalb nichts werden, weil der Domaininhaber nicht im geschäftlichen Verkehr handelt und die Domain darüber hinaus auch nicht markenmäßig für Waren- oder Dienstleistungen benutzt wird, die denen ähneln würden, für die Schubecks Marken Schutz genießen.

Namensrechtlich gilt grundsätzlich das Recht der Gleichnamigen, d.h. der Koch genießt keinen Vorrang gegenüber dem gleichnamigen Lehrer. Die einzige Entscheidung in der von diesem Grundsatz abgewichen worden ist, war “shell.de”, in der der BGH in durchaus fragwürdiger Art und Weise – getreut dem orwellschen Motto: Alle sind gleich, aber manche sind gleicher -  dem Shell-Konzern Vorrang vor einem Herrn Shell eingeräumt hatte.

Der BGH hatte damals argumentiert, dass ein Namensträger der eine überragende Bekanntheit genießt und bei dem der Verkehr den Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, ausnahmsweise einen Unterlassungsanspruch gegen einen anderen Namensträger haben kann, wenn der Domaininhaber kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse darstellen kann.

Das Landgericht München I wird die Klage des Kochs m.E. abweisen, es sei denn, er entscheidet sich dazu etwas Geld in die Hand zu nehmen.

posted by Stadler at 17:22  

28.11.11

“Kanzlei-Niedersachsen” nicht irreführend für Anwaltskanzlei

Die Benutzung derBezeichnung “Kanzlei-Niedersachsen” durch eine Rechtsanwaltskanzlei stellt keine wettbewerbsrechtliche Irreführung dar. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 17.11.2011 (Az.: 13 U 168/11) entschieden.

Das Gericht war der Ansicht, dass derKanzleiinhaber sich weder an die hoheitlich agierende niedersächsische Staatskanzlei anlehnt, noch, dass eine unzulässige Allein- bzw. Spitzenstellungsbehauptung vorliegt. Das OLG stützt sich dabei u.a. auf die Entscheidung des BGH “steuerberater-suedniedersachsen.de”.

posted by Stadler at 15:23  

21.11.11

Domaininhaber haftet für Sponsored Links

Das Landgericht Stuttgart hat im Rahmen eines Verfügungsverfahrens (Beschluss v. 11.11.2011, Az.: 17 O 706/11) entschieden, dass der Inhaber einer Domain für Sponsored Links auf Unterlassung haftet und zwar unabhängig davon, ob er diese Sponsored Links selbst veranlasst hat oder sie vielmehr von seinem Hoster bzw. Domainanbieter automatisiert z.B. via Sedo eingeblendet worden sind. Ein ausführlicher Bericht zu den Hintergründen dieser Entscheidung findet sich beim Kollegen Prof. Dr. Ralf Kitzberger.

Es gibt leider Provider, wie z.B. auch 1&1, die der rechtswidrigen Unsitte frönen, die Domains ihrer Kunden für eigene Werbezwecke zu missbrauchen und ohne Wissen des Kunden Domainparking-Content von Sedo mit ebensolchen Werbelinks einzubinden.

Dem Verfahren beim Landgericht Stuttgart lag möglicherweise ein derartiger Sachverhalt zugrunde.

posted by Stadler at 22:02  

28.10.11

DENIC muss offensichtlich rechtswidrige Domains löschen

Der BGH hat mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de) entschieden, dass DENIC eine Domain dann löschen muss, wenn es auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist und die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.

Das trifft auf Domains wie “regierung-oberfranken.de” zu, weil es sich um die offizielle Bezeichnung der Regierung eines bayerischen Regierungsbezirks handelt. DENIC kann ohne weiteres erkennen, dass solche als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.

Mir stellt sich die Frage, warum DENIC diese Frage, nachdem man die Domain ohnehin gelöscht hatte und der Rechtsstreit damit in der Hauptsache erledigt war, unbedingt noch vor den BGH bringen wollte. Denn diese Niederlage war mit Verlaub absehbar. Die Rechtsabteilung von DENIC ist allerdings auch dafür bekannt, gelegentlich etwas seltsame Rechtsansichten zu vertreten.

posted by Stadler at 09:25  

21.9.11

Verbot eine Domain zu löschen oder zu übertragen per einstweiliger Verfügung

Das Amtsgericht Frankfurt hat eine interessante einstweilige Verfügung im Bereich des Domainrechts erlassen. Mit Beschlussverfügung vom 14.07.2011 (Az.: 30 C 1549/11) wurde es der DENIC verboten, Domains löschen zu lassen oder anderweitig zu vergeben.

Hintergrund war offenbar der, dass DENIC den bestehenden Vertrag mit dem Domaininhaber (fristlos) gekündigt und die Löschung der Domains des Kunden angedroht hatte. Nachdem das Amtsgericht diese Kündigung für unwirksam erachtet, hat es folgerichtig einen Verfügungsanspruch bejaht. Die einstweilige Verfügung wurde allerdings bis zum 31.03.2012 befristet. Der Domaininhaber ist dadurch gezwungen, die Unwirksamkeit der Kündigung in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen.

posted by Stadler at 11:48  

2.8.11

Domainparking: Haftet Sedo doch?

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09) entschieden, dass Sedo, ein Anbieter eines sog. Domain-Parking, nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Hieran anknüpfend hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 28.07.2011 (Az.: 17 O 73/11) entschieden, dass Sedo jedenfalls ab dem Zeitpunkt als Störer haftet, in dem es von einer Markenrechtsverletzung konkret in Kenntnis gesetzt wurde und es sich um eine sog. Tippfehler-Domain handelt, die die Namens- und Markenrechte der Klägerin offensichtlich beeinträchtigt. In diesem Fall werden nach Ansicht des Landgerichts nämlich zumutbare Prüfpflichten verletzt, wenn Sedo nach Erlangung der Kenntnis nicht binnen zwei Wochen tätig wird und für eine Löschung der Domain Sorge trägt.

Das Landgericht Stuttgart hat in diesem Fall übrigens auch den sog. fliegenden Gerichtsstand bejaht.

Update vom 05.08.2011:
Die Rechtabteilung von Sedo hat mich darum gebeten, darauf hinzuweisen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Nachdem die Berufungseinlegungsfrist einen Monat beträgt, ergibt sich das zwar bereits aus dem Urteilsdatum, aber gut. Ich werte die Bitte auch dahingehend, dass Sedo beabsichtigt Berufung einzulegen.

Update:
Und Sedo teilt nunmehr ergänzend mit, dass man gestern bereits Berufung eingelegt habe.

posted by Stadler at 14:09  

16.6.11

Darf die Staatsanwaltschaft Domains beschlagnahmen?

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat im Zuge der Ermittlungen gegen Betreiber und Hintermänner der Streaming-Plattform “kino.to” auch die Domain beschlagnahmt, was laut einem Bericht von ZEIT Online von der Generalstaatsanwaltschaft auf die Vorschrift des § 94 StPO gestützt wird. Die Staatsanwaltschaft/Kriminalpolizei  hat auf der Website außerdem den Hinweis platziert:

Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin: Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen. Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen. Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

Bieten die Vorschriften der §§ 94 ff. StPO tatsächlich eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme von Domains im Rahmen eines Strafverfahrens? Das hängt m.E. entscheidend davon, was man unter einem Gegenstand i.S.v. § 94 StPO versteht. Denn der Beschlagnahme unterliegen (nur) Gegenstände. Nun hat das BVerfG bereits vor Jahren entschieden, dass darunter auch nichtkörperliche Gegenstände wie Datenbestände fallen. Betrifft das auch Domains? Das hängt entscheidend davon ab, was eine Domain rechtlich eigentlich ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Domain rechtlich betrachtet nichts weiter, als die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Domainregistrierungsvertrag zustehen. Eine Domain ist also eine schuldrechtliche Rechtsposition.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die Domain wohl kaum als Gegenstand begreifen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob es sich, zumindest im Rahmen eines Strafverfahrens, nicht eher um eine Form der Vermögensbeschlagnahme handelt. Die “Schließung” einer Domain ließe sich eventuell auch als Maßnahme der Gefahrenabwehr nach den Polizei- und Sicherheitsgesetzen der Länder rechtfertigen. Der Anknüpfungspunkt des § 94 StPO erscheint mir allerdings diskussionsbedürftig.

Darüber hinaus stellt sich natürlich die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft die Domain auf eine Website umleitet, um dann den obigen Hinweistext zu präsentieren. Wer hierzu eine Eingriffsnorm findet, der möge sie mir nennen. Sachlich handelt es sich möglicherweise um eine Frage der Öffentlichkeitsarbeit von Polizei und Staastanwaltschaft, die bislang allerdings auch nicht ausreichend rechtlich geregelt ist.

Update:
Jens Ferner widerspricht meinem Blogbeitrag und geht davon aus, dass vorliegend eine Beschlagnahme einer Domain gar nicht stattgefunden hat, dass aber eine solche Beschlagnahme nach § 111c Abs. 3 StPO auch zulässig wäre.

Hierzu ein paar Anmerkungen. Es mag durchaus sein, dass im konkreten Fall nicht die Domain beschlagnahmt wurde, sondern nur der Webserver. Nachdem die Staatsanwaltschaft aber von einer Beschlagnahme der Domain spricht, habe ich mal versucht darzustellen, ob eine solche Beschlagnahme zulässig wäre.

Meine These war die, dass § 94 StPO als Rechtsgrundlage ausscheidet und allenfalls eine Vermögensbeschlagnahme in Betracht kommt. Der von Ferner ins Spiel gebrachte § 111c Abs. 3 StPO bietet insofern keine Lösung, als er nicht regelt unter welchen Voraussetzungen eine Forderung beschlagnahmt werden kann, sondern nur, dass sich das Verfahren einer solchen Beschlagnahme nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet. § 111c Abs. 3 StPO stellt also keine Eingriffsgrundlage für eine Forderungsbeschlagnahme dar. Diese kann sich z.B. aus den Vorschriften über eine Einziehung oder Vermögensbeschlagnahme (§§ 430 – 443 StPO) ergeben. Dazu müssen aber dann auch deren Voraussetzungen vorliegen.

posted by Stadler at 18:05  

8.6.11

Schadensersatzpflicht der DENIC wegen Vereitelung der Domainpfändung

Wer schon einmal versucht hat, eine Domain zu pfänden, kennt das Problem. Die DENIC, die in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner bezeichnet ist, vertritt regelmäßig die Auffassung, man sei nicht Drittschuldner, weshalb sie meint, auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht beachten zu müssen. Warum diese Rechtsansicht der DENIC falsch ist, habe ich in einem schon älteren Aufsatz (Drittschuldnereigenschaft der DENIC, MMR 2007, 71) ausführlich dargelegt.

Dem folgt jetzt das Landgericht Frankfurt in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 09.05.2011, Az. 2-01 S 309/10). Die DENIC muss nach dem Urteil des Landgerichts Schadensersatz wegen Verstoß gegen die Pflichten eines Drittschuldners und Vereitelung der Zwangsvollstreckung bezahlen.

posted by Stadler at 14:50  

24.5.11

Domain-Parking-Anbieter Sedo haftet nicht für Markenverletzung

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass Sedo, ein Anbieter eines sog. Domain-Parking, nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Ein Kunde von Sedo hatte unter der Domain “staedtler.eu” im Rahmen des Domain-Parking-Programms eine Internetseite geschaltet,  die unter der Überschrift “Gesponserte Links zum Thema staedtler” Werbung in Form von Werbeverweisen auf Konkurrenten der klagenden Firma Staedtler, einem Hersteller von Schreibwaren, enthielt.

Die amtlichen Leitsätze des BGH lauten:

a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.
b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F.  Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen – seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.
c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.
d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.

posted by Stadler at 17:06  
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