Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.1.16

Das Netz und die Dummheit – eine Antwort auf Sascha Lobo

Eigentlich lese ich die Kolumne von Sascha Lobo gerne. Vielleicht ärgere ich mich gerade deshalb darüber, wenn er zwischendurch etwas schreibt, dem ich nicht zustimmen kann. Lobo versucht aktuell die zunehmenden rechten Tendenzen in unserer Gesellschaft, die wir anhand der Phänomene AfD und Pegida diskutieren, auf den Aspekt der Dummheit zu reduzieren.

Diese Betrachtung empfinde ich, selbst wenn man sich wie Sascha Lobo auf den Bereich Social-Media bezieht, eher als unterkomplex und öffentlich geäußert auch als gefährlich. Dummheit und mangelnde Bildung mag bei einem Teil der Anhänger von Pegida und Co. eine Rolle spielen. Gerade bei Äußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook kommt aber ein weiterer Aspekt hinzu, nämlich, dass sich die Empörung über bestimmte Ereignisse – oftmals sind es auch Reaktionen auf Falsch- oder Tendenzmeldungen – in Filterblasen sehr viel schneller und intensiver hochschaukelt. Das Phänomen an sich kennt man auch aus seiner eigenen Filterbubble und vermutlich hat sich jeder schon mal dazu hinreißen lassen, bei welchem Thema auch immer, auf der anschwellenden Welle der Empörung mitzureiten. Das funktioniert bei der Verbreitung rechter und rassistischer Parolen besonders gut, denn dort geht es immer einerseits um Ausgrenzung und andererseits um Gruppenzugehörigkeit.

Durch die Verbindung mit Gleichgesinnten – Facebookfreunde oder Follower – wird man in seiner eigenen selektiven Wahrnehmung nur noch bestärkt, der Blick über den Tellerrand fällt zunehmend schwerer. Es entwickeln sich Teilöffentlichkeiten, die sich immer weiter aufsplittern. Menschen, die anfällig sind für rechte, nationalistische oder rassistische Parolen, haben vielleicht früher noch ab und zu die Tagesschau angeschaut und wurden dort halbwegs ausgewogen informiert. Mittlerweile nutzen sie im Netz nur noch ihre eigenen Gruppen und Kanäle und dort werden Informationen nur von Gleichgesinnten bereitgestellt, die Gegenauffassung hat dort keinen Platz und ist auch nicht erwünscht. Das verstärkt bereits vorhandene Haltungen, weil Zweifel oder Gegenspositionen gar nicht erst aufkommen können.

Wir hatten das Netz einst als grenzenlos wahrgenommen und das könnte es auch sein, wenn wir es anders nutzen würden. Aber wir denken in Schubladen und soziale Netzwerke fördern dieses Schubladendenken ungemein. Soziale Medien, nicht das Web als solches, wirken mittlerweile als Katalysator zur Verfestigung vorgefasster Positionen. Dieses Phänomen ist in manchen Teilöffentlichkeiten zwar stärker ausgeprägt als in anderen. Dennoch werden wir uns in Zukunft noch stärker damit befassen müssen, wie sich die zunehmende Entstehung von Teilöffentlichkeiten und Filterblasen gesamtgesellschaftlich auswirkt. Die Polarisierung, die wir gerade erleben, dürfte nicht zuletzt auf neue Teilöffentlichkeiten und Filterblasen zurückzuführen sein, die in sozialen Netzen entstehen.

Lobo richtet einen Hilferuf an die mindestens durchschnittlich Begabten, im Netz mitzudiskutieren, mitzureden und sich zu zeigen. Nach meiner Erfahrung ist es nicht sonderlich zielführend, mit Rechten und Rassisten zu diskutieren. Was bei manchen Menschen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung über Jahrzehnte hinweg schiefgelaufen ist, lässt sich durch eine einzelne, auf Argumente gestützte Diskussion selten gerade biegen.

Dass sich die (schweigende) Mehrheit allerdings artikulieren sollte, um einer rechten Minderheit deutlich zu machen, dass sie nicht das Volk sind, dass man ihre Ansichten und Forderungen nicht teilt und Hass, Rassismus und Ausgrenzung nicht die Werte sind, für die wir stehen, würde ich jederzeit unterschreiben.

Darüber hinaus wird kein Weg daran vorbeiführen, dass Facebook und Twitter jedenfalls strafbare Äußerungen künftig konsequent löschen muss und auch ansonsten juristisch, sei es strafrechtlich oder zivilrechtlich, gegen die äußernden Personen vorgegangen wird.

posted by Stadler at 12:20  

4.6.13

Künstler Jonathan Meese: Strafbefehl wegen Hitlergruß

Wie mehrere Medien berichten, hat der Künstler Jonathan Meese einen Strafbefehl wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) erhalten, weil er in einem öffentlichen Gespräch in Kassel zum Thema „Größenwahn in der Kunst“ die „Diktatur der Kunst“ gefordert und den Arm zum Hitlergruß gehoben hat.

Meese hatte den Hitlergruß bereits mehrfach öffentlich zum Zwecke der Provokation eingesetzt. Die ZEIT hat sich bereits 2007 kritisch u.a. mit diesem Aspekt auseinandergesetzt. Meese bezieht sich damit offenbar auch auf eines seiner künsterischen Vorbilder Anselm Kiefer, der den Hitlergruß ebenfalls in einem künsterischen Kontext einsetzte.

Bislang haben sich die Staatsanwaltschaften dafür offenbar nicht interessiert, anders nunmehr die Staatsanwaltschaft Kassel. Das Zeigen des Hitlergrußes ist grundsätzlich nach § 86a StGB strafbar, was auch durch die Rechtsprechung des BVerfG bestätigt wurde. Es gibt allerdings eine sog. Sozialadäquanzklausel, die besagt, dass der Tatbestand dann nicht erfüllt ist, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst oder anderen priviligierten Zwecken dient.

Die Rechtsprechung macht auch dann eine Ausnahme, wenn die konkrete Verwendung dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft. Das ist der Fall, wenn das Kennzeichen gerade zum Zweck einer Kritik an der verbotenen Organisation eingesetzt wird oder der Kontext der Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung ausscheidet. Das kommt insbesondere bei erkennbar verzerrter, parodistischer oder karikaturhafter Benutzung in Betracht.

Sollte Meese den Strafbefehl nicht akzeptieren, werden die Gerichte zu klären haben, ob Meese den Hitlergruß in künstlerischer oder karikaturhafter Weise eingesetzt hat. Die Absicht der Provokation alleine wird dafür allerdings nicht ausreichend sein. Der Fall erscheint mir juristisch nicht so ganz eindeutig.

posted by Stadler at 10:39  

18.11.09

BVerfG: § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz, aber dennoch verfassungskonform

Gestern wurde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht veröffentlicht, über die in nächster Zeit noch viel geschrieben werden wird und über die möglicherweise noch Generationen von Juristen diskutieren werden. Der Beschluss vom 4. November 2009 (Az.: 1 BvR 2150/08) enthält meines Erachtens eine bedenkliche Ausweitung der Schranken der Meinungsfreiheit.

Die Leitsätze lauten:

1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

Für mich war zunächst überraschend, dass das Gericht auch noch über Verfassungsbeschwerden Verstorbener entscheidet. Denn Beschwerdeführer war der im Oktober verstorbene Neonazi-Anwalt und stellvertretende NPD-Vorsitzende Jürgen Rieger. Selbstverständlich ist dies keinesfalls, denn das Gesetz regelt diese Frage nicht.

Sachlich hat das Gericht in bemerkenswerter Weise ausgeführt, dass § 130 Abs. 4 StGB, der es unter Strafe stellt, wenn die nationalsozialistische Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird, kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 darstellt und auch keine Bestimmung zum Ehrschutz, sondern vielmehr insoweit Sonderrecht bildet.

Damit hätte nach herkömmlicher Verfassungsdogmatik festgestanden, dass das Gesetz verfassungswidrig ist. Aber, man höre und staune, der Senat führt weiter aus, dass § 130 Abs. 4 StGB auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist. Das Gericht schafft damit eine Ausnahme – die das Grundgesetz nicht im Ansatz vorsieht – für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zielen. Solche Gesetze und das ist die Krux der Entscheidung, müssen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 GG nicht beachten.

Das Gericht betreibt damit eine bedenkliche Verfassungsfortbildung, der es an einer nachvollziehbaren dogmatischen Grundlage fehlt und die letztlich nur Ausdruck einer gesellschaftspolitischen Wertung der Verfassungsrichter ist. Auch wenn das Gericht die Singularität des Nationalsozialismus deutlich hervorhebt, wird man befürchten müssen, dass es früher oder später Bestrebungen geben wird, die Meinungsfreiheit in Anlehnung an diese Entscheidung über die Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG hinaus weiter einzuschränken. Es steht dem Gericht m.E. schlicht nicht zu, die Grundrechtschranken des Art. 5 Abs. 2 GG derart zu erweitern. Es bleibt zu hoffen, dass das Gericht damit nicht die Büchse der Pandora geöffnet hat.

posted by Stadler at 08:00