Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.5.13

Leistungsschutzrecht tritt am 01.08.2013 in Kraft

Das Urheberrechtsänderungsgesetz durch das ein Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse eingeführt wird, wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. August in Kraft.

Die verkündete Fassung lautet:

§ 87 f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägernperiodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Die beiden wesentlichen Passagen sind von mir hervorgehoben worden. Wie diese aktuelle Regelung auszulegen sein wird und welche Diskussion sich eventuell ergeben werden, habe ich hier und hier versucht zu skizzieren. Es wird in der nächsten Zeit sicherlich auch eine ganze Reihe rechtswissenschaftlicher Aufsätze geben, die sich mit der Frage der Auslegung dieser Neuregelung beschäftigen werden.

Außerdem bleibt abzuwarten ob und in welcher Form die Verlage versuchen werden, dieses Recht durchzusetzen.

posted by Stadler at 11:12  

23.3.13

Leistungsschutzrecht: Sascha Lobo ist wütend

Sascha Lobo ist wütend, auf sich selbst und die Netzgemeinde, also auf uns. Lobo meint, wir hätten im Kampf gegen das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse verloren und versagt.

Damit zeichnet Sascha Lobo ein deutlich verzerrtes und zu negatives Bild. Denn man muss bedenken, dass im Gesetzgebungsprozess im allgemeinen selbst die mächtigsten Lobbys ihre Interessen häufig nicht vollständig durchsetzen können, sondern sich oftmals mit mehr oder minder weitreichenden Kompromissen zufrieden geben müssen.

Beim Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ist eine der mächtigsten Lobbys des Landes angetreten, nämlich die der Verleger. Diese Interessengruppe ist so mächtig, dass man es bereits 2009 geschafft hat, die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht im Koalitionsvertrag zu verankern und auch die Kanzlerin dazu gebracht hat, den Verlagen dieses Leistungsschutzrecht öffentlich zu versprechen.

Gemessen an dieser Ausgangssituation ist das von der Verlagslobby erzielte Ergebnis äußerst dürftig. Die Netzgemeinde, die es laut Lobo nun plötzlich doch gibt, hat in dieser Auseinandersetzung keineswegs versagt, wenngleich auch ich mir etwas mehr Druck gewünscht hätte.

Die Verlage waren mit einer Maximalforderung an den Start gegangen, von der am Ende kaum etwas übrig geblieben ist. Wer das nicht glaubt, sollte hier im Blog mal alle Beiträge zum Thema lesen und mit den ältesten beginnen.

Die Verlage hatten 2010 einen eigenen Gesetzesentwurf vorgelegt, der eine Geräteabgabe zugunsten der Verlage vorsah. Wer zu gewerblichen Zwecken Computer – auch Webserver -, Kopierer und Multifunktionsgeräte nutzt, sollte nach der Vorstellung der Verleger an eine Verwertungsgesellschaft der Verlage bezahlen.

Von dieser Forderung ist nichts übrig geblieben, auch das Modell mit der Verwertungsgesellschaft ist – obwohl von den Verlagen bis zuletzt gefordert – nicht in das Gesetz übernommen worden.

Nach der Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages wurde der Gesetzesentwurf des BMJ in letzter Minute nochmals deutlich eingedampft.Die lange umstrittenen Snippets sind  vom Leistungsschutzrecht nun doch nicht abgedeckt, auch wenn die Verlage versuchen, das anders darzustellen.

Das in Kraft getretene Leistungsschutzrecht ist nicht viel mehr als eine leere Hülle. Aus Sicht der Verlage ist diese Flasche nicht halbvoll, sondern fast leer.

Was allerdings bleiben wird, ist Rechtsunsicherheit gerade für kleinere Anbieter, weniger für die großen Player. Und die Verlage werden versuchen nachzulegen. Möglicherweise wird es darauf hinauslaufen, dass die Verlagslobbyisten der Politik in einem Jahr erzählen werden, dass das Leistungsschutzrecht deshalb nichts gebracht hat, weil die bisherige Regelung nicht weitreichend genug war. Ich fürchte, dass diese Auseinandersetzung noch lange nicht zu Ende ist.

Und in der nächsten Runde kann die Netzikone Sascha Lobo dann seine ganze Meinungsmacht in die Waagschale werfen, um etwas mehr Widerstand zu erzeugen. Dafür wäre ich Dir dann wirklich dankbar lieber Sascha.

posted by Stadler at 21:40  

3.3.13

Das Leistungsschutzrecht und die Diskussion um die Snippets

Für die verabschiedete Fassung des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse wurde in den letzten Tagen die Ansicht vertreten, Snippets würden nicht mehr von diesem Leistungsschutzrecht umfasst. Dem widerspricht jetzt der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) laut Stefan Niggemeier.

Dass eine solche Diskussion beginnen würde, ist wenig überraschend, denn die Verlage müssen natürlich versuchen, aus der vom Bundestag beschlossenen Fassung für sich doch noch irgendwie Honig zu saugen.

Leider ist weder der Begriff der Snippets noch der der kleinsten Textausschnitte näher definiert. Eine mögliche Auslegung habe ich schon skizziert. Telemedicus weist zudem darauf hin, dass für die juristische Auslegung auch auf die BGH-Entscheidung zu den Vorschaubildern bei der Google-Bildersuche abzustellen sein wird. Und genau das dürfte eine Auslegung sein, die nicht der Position der Verlage entspricht. Denn der BGH sagt sinngemäß, dass derjenige, der seine Inhalte frei zugänglich ins Netz stellt, dann auch mit den üblichen Nutzungshandlungen von Suchmaschinen rechnen muss und in diese einwilligt. Solange die Verlage ihre Inhalte also frei zugänglich – und regelmäßig sogar suchmaschinenoptimiert – ins Netz stellen, willigen sie damit in die übliche Darstellung durch Suchmaschinen ein. Es steht ihnen frei, die Indizierung durch technische Maßnahmen zu unterbinden.

Sollten es die Verlage jetzt tatsächlich auf eine Nagelprobe mit Google ankommen lassen, werden wohl demnächst Gerichte auslegen und entscheiden. Ich glaube aus den genannten Gründen allerdings nicht, dass die vom Bundestag verabschiedete Fassung des Leistungsschutzrechts die normale Suchmaschinenfunktionalität erfasst. Für Aggregatoren kann man das allerdings, je nach Umfang des übernommenen Texts, durchaus anders sehen. Aber das war im Grunde bereits nach geltendem Recht so.

posted by Stadler at 15:28  

1.3.13

Wie geht es jetzt weiter mit dem Leistungsschutzrecht?

Der Bundestag hat heute ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse beschlossen, allerdings in einer deutlich abgeschwächten Form.  In Kraft treten wird das Gesetz aus zwei Gründen allerdings nicht so schnell.

Das Gesetz muss zunächst noch durch den Bundesrat und von dort droht Widerstand. Verhindern kann der Bundesrat das Leistungsschutzrecht zwar nicht, da es sich nur um ein sog. Einspruchsgesetz handelt. Das Gesetz müsste nach einem Einspruch des Bundesrates allerdings zunächst in den Vermittlungsausschuss, wo häufig noch Änderungen beschlossen werden.

Das Gesetz sieht außerdem eine Übergangsfrist von bis zu drei Monaten ab Verkündung im Bundesgesetzblatt vor. Das Gesetz tritt nämlich am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Wenn das Gesetz beispielsweise im Juni verkündet wird, dann würde es zum 01.09. in Kraft treten.

Meines Erachtens geht das Leistungsschutzrecht nicht mehr über das hinaus, was die Verlage aufgrund der Rechtseinräumung durch die Urheber ohnehin verlangen können. Es verbleibt allerdings bei dem Widerspruch, dass das Leistungsschutzrecht als ausschließliches Recht ausgestaltet ist und zwar selbst dann, wenn der Verlag vom Urheber nur ein einfaches Nutzungsrecht erhalten hat. Wie es sich auswirkt, wenn ein Autor seinen Text an mehrere Verlage lizenziert hat, bleibt offen, zumal sich Schutzgegenstand und Schutzinhalt dieses Leistungsschutzrechts inhaltlich nicht von einzelnen Sprachwerken (Texten) abgrenzen lassen. Für Autoren/Journalisten bietet dieses Leistungsschutzrecht jedenfalls keine Vorteile.

Dieses Leistungsschutzrecht wird allerdings neue Rechtsunsicherheit erzeugen, weil niemand so genau weiß, wie der unbestimmte Rechtsbegriff “kleinste Textausschnitte” auszulegen ist. Vom Wortlaut ausgehend, muss es sich dabei jedenfalls um mehr als um einzelne Wörter handeln, andererseits aber um weniger als um kleine Textausschnitte. Vielleicht hat man hier bereits aus sprachlichen Gründen die Grenzen der möglichen Differenzierung überschritten.

Es könnte durchaus sein, dass sich die Rechtsprechung an das anlehnen wird, was der BGH in der Perlentaucherentscheidung ausgeführt hat. Danach genießen sehr kleine Teile eines Sprachwerkes – wie einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen – zumeist keinen Urheberrechtsschutz. Wenn man also “kleinste Textauschnitte” und “knappe Wortfolgen” synonym betrachtet, würde der Schutz des Leistungsschutzrechts regelmäßig dort beginnen, wo auch der originäre urheberrechtliche Schutz einsetzt.

Gemessen daran, sind Dienste wie Google News bereits nach geltendem Recht kritisch. Dass die Verlage bislang nicht dagegen vorgegangen sind, liegt wohl nur daran, dass man keine Interesse daran hat, von Google-News ausgesperrt zu werden, sondern gerne gelistet bleiben will, gleichzeitig aber von Google gerne Lizenzzahlungen verlangen würde.

Die Koalitionsfraktionen haben heute ein Gesetz beschlossen, das den Verlagen nichts nützt, dafür aber zusätzliche Rechtsunsicherheit erzeugt. Und warum macht man das? Weil Angela Merkel den Verlagen ein Leistungsschutzrecht versprochen hat und das auch im Koalitionsvertrag festgehalten ist. Zumindest eine leere Hülle eines solchen Rechts haben die Verlage heute vom Bundestag auch bekommen.

posted by Stadler at 15:41  

26.2.13

Doch keine Snippets: Leistungsschutzrecht soll in letzter Minute entschärft werden

Wie Heise und SPON melden, gibt es eine geänderte Entwurfsfassung zu dem geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse über das am Freitag im Bundestag abgestimmt werden soll. Offenbar will sich auch morgen der Rechtsausschuss nochmals mit dem Thema befassen.

Nach Informationen von netzpolitik.org soll die entscheidende Änderung in dem geplanten § 87 f Abs. 1 UrhG folgende sein:

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

Das bedeutet, dass Snippets ausdrücklich ausgenommen werden, wobei man wiederum darüber diskutieren kann, was genau kleinste Textausschnitte sein sollen. News-Aggregatoren könnten weiterhin, je nach Länge des übernommenen Textteils, betroffen bleiben. Das sind sie aber im Grunde schon nach geltendem Urheberrecht, denn die Übernahme längerer Textpassagen ist bereits jetzt unzulässig. Die Verlage sind auch bislang übrigens schon erfolgreich gegen die  wörtliche Übernahme von Textpassagen vorgegangen, wie die Entscheidung “Perlentaucher” des BGH belegt.

Aus Sicht der Verlage ist damit der Versuch, Google zur Kasse zu bitten, gänzlich gescheitert. Es dürfte sich lediglich um einen Formelkompromiss handeln, der niemandem hilft, aber dennoch zusätzliche Rechtsunsicherheit erzeugt.

Als Abgeordneter sollte man deshalb trotzdem oder vielleicht erst recht gegen diese wirklich sinnlose Regelung stimmen.

Update:
Habe gerade den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bekommen. Die Begründung für die oben dargestellte Änderung lautet:

Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu  verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 96/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. 140/10).

Das ist natürlich eine vollkommene Abkehr von der ursprünglichen Gesetzesbegründung.

posted by Stadler at 16:20  

25.2.13

Bundestag will Leistungsschutzrecht schon am 01.03.2013 beschließen

Nachdem heute noch eine kurfristig anberaumte zweite Ausschussanhörung zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse abgehalten wurde, ist die 2. und 3. Lesung des Leistungsschutzrechts nun doch auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundestages für den 01.03.2013.

Nachdem die Bundesregierung das Leistungsschutzrecht beschlossen hat, ist unter normalen Umständen auch davon auszugehen, dass die Koalition das Gesetzesvorhaben mit ihrer Mehrheit auch im Bundestag beschließen wird.

Sollte es so kommen, wird es für die Bundesregierung und die Abgeordneten vermutlich lehrreich sein, anschließend die praktischen Folgen beobachten zu können. Und vielleicht ist gerade ein solcher Lerneffekt notwendig. Möglicherweise ergibt sich so ja auch noch ein Wahlkampfthema, das bisher noch niemand auf der Rechnung hatte.

Das Gesetz wird allerdings erst drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten, um – wie es in der Gesetzesbegründung heißt – es der urheberrechtlichen Praxis zu ermöglichen, sich auf die neue Gesetzeslage einzustellen.

posted by Stadler at 18:25  

22.2.13

Kauder kritisiert die Auswahl der Sachverständigen für die Anhörung zum Leistungsschutzrecht

Der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Bundestages Siegfried Kauder – der dem nächsten Bundestag übrigens nicht mehr angehören wird – hat heute eine eigene Pressekonferenz zum Thema Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse abgehalten, über die u.a. netzpolitik.org berichtet.

Kauder wird dort folgendermaßen wiedergegeben:

Die Auswahl der Sachverständigen sei einzig nach ihrer Haltung zum LSR erfolgt, es habe sich um Parteivorträge gehalten, unabhängige Sachverständige seien nicht zum Zug gekommen.

Als einer der zu dieser Anhörung geladenen Sachverständigen fühle ich mich jetzt doch bemüßigt, dazu etwas zu sagen.

Es erscheint mir etwas merkwürdig, dass Kauder das Fehlen unabhängiger Sachverständiger beklagt, dann aber zu seiner Pressekonferenz mit Till Kreutzer ebenfalls einen Sachverständigen beizieht, der auch bei der Anhörung war. Warum hat er sich keinen unabhängigen Verfassungsrechtler dazu geholt?

Ich bin sicherlich von den Grünen auch deshalb benannt worden, weil ich ein erklärter Gegner des Leistungsschutzrechts bin. Aber haben nicht die Ausschussanhörungen im Bundestag seit jeher so funktioniert und weiß Siegfried Kauder als erfahrener Parlamentarier und Ausschussvorsitzender das nicht zu gut? Es war schließlich seine Fraktion, die Verlagsvertreter und Lobbyisten als Sachverständige benannt hatte.

Experten werden von Fraktionen natürlich auch deshalb benannt, weil man von ihnen weiß, welche Meinung sie vertreten. Der Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit stört mich persönlich dennoch, denn ich vertrete, wenn ich gefragt werde, immer meine eigene Meinung und die wird nicht von einem Auftraggeber oder einer Partei bestimmt.

Dass verfassungsrechtliche Fragen in der Anhörung nicht erörtert wurden, lag auch daran, dass man als Sachverständiger nur auf Fragen antworten kann und dazu kaum Fragen gestellt wurden. Von den Sachverständigen hat Spindler sich in seiner schriftlichen Stellungnahme ausführlich mit verfassungsrechtlichen Fragen beschäftigt und auch meine Stellungnahme enthält dazu Ausführungen.

Das von eco und Google in Auftrag gegebene Gutachten ist natürlich auch nicht neutral, zeigt aber die verfassungsrechtlichen Probleme zutreffend auf.

Vielleicht sollte der Rechtsausschuss einfach eine weitere Anhörung mit urheberrechts- und netzaffinen Verfassungsrechtlern machen.

posted by Stadler at 19:13  

19.2.13

Das Leistungsschutzrecht und der Taxifahrer namens Google

Google hat gestern bekannt gegeben, dass es eine Taxikampagne gegen das geplante Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse gestartet hat. Auf den Kopfstützen von 600 Berliner Taxis kritisiert Google das Leistungsschutzrecht mit einem  Zitat von Mario Sixtus „Mit der gleichen Logik könnte ein Restaurantbesitzer von Taxifahrern Geld verlangen, die ihm Gäste bringen“, das einem Kommentar für den Tagesspiegel entstammt.

Dieser Taxivergleich wird andernorts natürlich sofort kritisiert, u.a. mit dem Argument, Google sei gar kein neutraler Transporteur und würde die Leute, anders als ein Taxi, nicht unbedingt dort abliefern wo sie hinwollten. Dieser Einwand ist sicherlich berechtigt, allerdings nicht in der hiesigen Diskussion. Mit ihm wird vielmehr die Frage nach der Notwendigkeit einer Suchmaschinenneutralität gestellt. Das wird künftig möglicherweise noch ein zentrales Diskussionsthema sein, hat aber nichts mit dem geplanten Leistungsschutzrecht zu tun.

Der Taxivergleich stammt übrigens nicht originär von Mario Sixtus. Ich habe diesen Vergleich – der natürlich auch nicht von mir stammt – im Rahmen eines Beitrags für die Zeitschrift Always On bereits im Jahre 2009 (Ausgabe 11/2009, S. 13) gezogen und zwar folgendermaßen:

In einem Blog wurde das Verhalten der Verlage mit dem eines Zoodirektors verglichen, der keinen Eintritt mehr für den Zoo verlangt, aber anschließend von Verkehrbetrieben und Taxifahrern fordert, sie sollten ihre Einnahmen mit dem Zoo teilen, denn ohne den Zoo hätten die Verkehrsbetriebe schließlich auch keine Fahrgäste die zum Zoo gefahren werden wollen. Der anschauliche Vergleich macht deutlich, dass die Verlage kein neues Leistungsschutzrecht fordern, sondern eine staatliche Umverteilung der Gewinne von Google zu ihren Gunsten.

Der Taxivergleich ist aus meiner Sicht durchaus stimmig und veranschaulicht die Herangehensweise der Verlage sehr gut. Weil sie im Netz kein Geld mehr für ihre Verlagserzeugnisse verlangen, sondern diese vielmehr kostenlos und natürlich suchmaschinenoptimiert einstellen, verdienen sie weniger als früher. Und weil der Transporteur Google gut verdient, soll er eben etwas von seinen Gewinnen an die Verlage abgeben. Oder wie es der Vorsitzende des Rechtsausschusses Siegfried Kauder in der Anhörung zum Leistungsschutzrecht so treffend formuliert hat: “Die einen wollen Geld und die anderen wollen nicht zahlen“. Ob Google jetzt ein guter oder ein schlechter Taxifahrer ist, ist jedenfalls in diesem Kontext unerheblich.

posted by Stadler at 10:19  

2.2.13

Meine Nachbetrachtung der Anhörung zum Leistungsschutzrecht im Rechtsausschuss

Vergangenen Mittwoch war ich als Sachverständiger zu einer Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestage geladen. Das Thema: Die Einführung eines sog. Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse.

An dieser Stelle möchte ich nochmals die vier Kernaussagen meines Eingangsstatements wiedergeben und im Anschluss meine Eindrücke der sich anschließenden Sachverständigenbefragung schildern. Meine ausführliche schriftliche Stellungnahme kann man hier nachlesen.

1. Das Leistungsschutzrecht verstößt gegen europäisches Recht

Nach der Rechtsprechung des EuGH und auch des BGH müssen Suchmaschinen als sog. Dienste der Informationsgesellschaft betrachtet werden, die sich auf die Haftungsprivilegierungen der E-Commerce-Richtlinie berufen können.

In Widerspruch dazu würde die geplante Regelung eine (unbeschränkte) Haftung von Suchmaschinen für den Fall der Aufnahme von Presserzeugnissen in den Suchindex bewirken und damit unmittelbar die Vorgaben der Richtlinie unterlaufen.

2. Das Leistungsschutzrecht beeinträchtigt die Möglichkeit Hyperlinks zu setzen

Auch wenn der Hyperlink als solcher von der Regelung nicht unmittelbar betroffen sein mag, muss bedacht werden, dass Links nicht isoliert stehen, sondern regelmäßig einen Linktext unterlegen. Sobald dieser Verweistext aber auch nur aus einem kleinen Schnippsel eines journalistischen Textes besteht, greift das Leistungsschutzrecht ein.

Dieser Effekt wirft zudem die Frage eines Konflikts mit dem Grundrecht auf Informationsfreiheit auf.

3. Das Leistungsschutzrecht betrifft nicht nur Suchmaschinen und News-Aggregatoren, sondern voraussichtlich auch zahlreiche andere Dienste

Betroffen sind in jedem Fall alle Dienste, die in irgendeiner Form eine Suchfunktionalität vorhalten, sowie voraussichtlich auch soziale Netzwerke wie Twitter, Facebook oder Xing.

4. Das geplante Leistungsschutzrecht schützt keine verlegerische Leistung

Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die verlegerische Leistung deren Schutz begehrt wird, bereits in sog. Snippets widerspiegeln sollte. Was der Gesetzesentwurf  letztlich beanstandet, ist das bloße Sichtbarmachen von kleinen Textteilen durch Suchmaschinen und News-Aggregatoren.

Wenn man aber bereits die Darstellung von Überschriften und kurzen Textauszügen in den Suchergebnissen einer Suchmaschine als rechtswidrig ansieht, stellt man damit die Arbeitsweise und Funktionalität von Suchmaschinen generell in Frage.

 

Mein Eindruck war insgesamt der, dass die Gegner eines Leistungsschutzrechts auch in dieser Anhörung die deutlich besseren Sachargumente vorbringen konnten, was nicht zuletzt an Gerald Spindler und Till Kreutzer gelegen hat.

Es scheint darüber hinaus aber tatsächlich so zu sein, dass ein Teil der Befürworter des Leistungsschutzrechts weiterhin die Auffassung vertritt, Snippets würden für einen Verstoß nicht ausreichen und normale Suchmaschinentreffer, wie sie heute bei Google üblich sind, wären gar nicht betroffen. Diese Auslegung erscheint mir angesichts des Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung allerdings eher fernliegend und dürfte auch kaum der Intention der Verlage entsprechen. Die Argumentation von Verlagsvertretern wie Christoph Keese ist speziell an dieser Stelle immer nebulös geblieben, was Till Kreutzer zu der Bemerkung veranlasst hat, er müsse sich jetzt erst einmal von dem ganzen Nebel befreien.

Auch die ebenfalls gestellte Frage, wie ein Suchmaschinenbetreiber die gesetzlichen Anforderungen eigentlich umsetzen soll, wie also die Maschine erkennen soll, dass ein bestimmter Text einem Leistungsschutzrecht unterfällt, erscheint mir wichtig. An dieser Stelle war es sicherlich ein Manko, dass die Fraktionen zwar Verlagslobbyisten wie Keese zur Anhörung geladen hatten, aber keinen Vertreter von Google. Arnd Haller, der Justitiar von Google Deutschland, musste unter den Zuhörern Platz nehmen.

Die äußerst selektive Auswahl der Sachverständigen ist ohnehin eine Sache für sich. Wie ich von mehreren Seiten gehört habe, war zunächst auch der Juraprofessor Malte Stieper als Sachverständiger geladen, was beispielsweise auch Heise bereits gemeldet hatte.  Als man dann bei den Regierungsfraktionen etwas verspätet bemerkte, dass Stieper ein erklärter Gegner des Leistungsschutzrechts ist, wurde er kurzerhand wieder ausgeladen.

Ob diese Anhörung noch etwas bewirkt, bleibt abzuwarten. Aber auch beim Thema Netzsperren schien eine (politische) Wende nahezu unmöglich und sie kam dennoch. Hilfreich wäre sicherlich ein noch größerer Widerstand seitens der Nutzer/Bürger, zumal die Auswirkungen eines solchen Leistungsschutzrechts voraussichtlich für sehr viele Menschen spürbar wären.

posted by Stadler at 16:37  

24.1.13

DAV lehnt Leistungsschutzrecht für Presseverlage ebenfalls entschieden ab

Dass der Deutsche Anwaltverein (DAV) das geplante Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ebenfalls ablehnt, ist nicht neu. Es gibt hierzu allerdings jetzt noch eine aktuelle und meines Erachtens äußerst fundierte Stellungnahme des Ausschusses Geistiges Eigentum des DAV, die einige der wesentlichen juristischen Argumente auf den Punkt bringt.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Gesetzesentwurf das bloße Sichtbarmachen von Textteilen zu deren Auffindbarmachung durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche „News-Aggregatoren“ rechtlich beanstandet, was nicht nachvollziehbar sei. Der Ausschuss betont, dass nach dem Gesetzesentwurf nicht nur Überschriften sondern auch einzelne Wörter oder sogar „Wortfetzen“ dem Leistungsschutz unterfallen könnten. Dies sei schon deshalb verfehlt, weil sich in einzelnen Wörtern keine konkrete Leistung eines bestimmten Presseverlegers niederschlagen könne.

Der DAV sieht die Gefahr von bislang unbekannten Eingriffen in die grundgesetzlich gewährleistete Informations- und Meinungsfreiheit. Der Ausschuss betont,  dass Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Staat eine strikte Neutralitätspflicht begründet und  Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs durch Förderungsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des BVerfG zu vermeiden sind.

posted by Stadler at 14:48  
Nächste Seite »