Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.11.14

Grüne und Linke fordern Abschaffung des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse

Das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse in § 87 f – h UrhG – das ganz nebenbei dazu geführt hat, dass der Begriff des Leistungsschutzrechts insgesamt mittlerweile keinen guten Klang mehr hat – führt wenig überraschend nicht zum gewünschten Ergebnis und verzerrt statttdessen den Wettbewerb auf eine Art und Weise, die kartellrechtlich relevant sein dürfte.

Die Bundestagsfraktionen der Grünen und der Linken fordern daher ganz zu Recht in einem gemeinsamen Gesetzesentwurf die Abschaffung dieses Leistungsschutzrechts. Die Abgeordneten Halina Wawzyniak und Tabea Rösner haben die Gründe für diesen Gesetzesantrag in ihren Blogs – hier und hier – näher erläutert. Im Gesetzgebungsverfahren war ich als Sachverständiger zur Anhörung im Rechtsausschuss geladen und habe meine Haltung zum Leistungsschutzrecht sowie das Ergebnis der Anhörung damals ausführlich zusammengefasst. Das Leistungsschutzrecht kam freilich dennoch, wenngleich in deutlich eingeschränkter Form. Aber auch diese Gestaltung hat sich als nicht sinnvoll und nicht praxistauglich erwiesen, weshalb eine ersatzlose Streichung die einzige sachgerechte Lösung darstellt.

posted by Stadler at 10:59  

5 Comments

  1. Das wird nichts nützen, weil die Herrscherparteien weghören und wegsehen, wenn es von den Linken und Grünen kommt, egal wie gut gedacht es sein mag.
    Da geht es um Parteipolitik und nicht um Vernunft oder gar um das Wohl des Staates und derer Bürger.
    Wer es nicht glaubt, gehe selbst ins Regierungsviertel und sammle Erfahrungen.

    Comment by Frank — 25.11, 2014 @ 11:10

  2. … wer darin Ähnlichkeiten zur Weimarer Republik zu erkennen glaubt, liegt vielleicht gar nicht so falsch.

    Comment by Frank — 25.11, 2014 @ 11:11

  3. Komisch, daß die Grünen immer dann auf etwas vernünftigere Ideen kommen, wenn sie mal nicht in der Regierung sind.

    Comment by Tim — 25.11, 2014 @ 13:50

  4. @(#2)Frank: Der Vergleich trifft es sogar genau als du glaubst, siehe damaliges (gescheitertes) “Gesetz zum Schutze des Pressenachrichtenwesens”.

    Comment by TecoScr — 25.11, 2014 @ 13:54

  5. Wenn man § 87 f UrhG viermal gelesen hat ist ein Ausmaß an Fassungslosigkeit erreicht, welches mit Worten schwer zu definieren ist. DENN ( oha ): man weiß hinterher nicht mehr, was ein Presseerzeugnis ist oder ein journalistischer Beitrag.

    Dafür ist man um die „Erkenntnis“ bereichert, dass Textschnipselchen keinen Schutz genießen.

    Am Ende ergeben sich dann Probleme in der praktischen Umsetzung, die man bei Abfassung des Gesetzes vorhersehen konnte.

    Comment by Arne Rathjen, RA — 27.11, 2014 @ 20:18

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