Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.5.13

Leistungsschutzrecht tritt am 01.08.2013 in Kraft

Das Urheberrechtsänderungsgesetz durch das ein Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse eingeführt wird, wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. August in Kraft.

Die verkündete Fassung lautet:

§ 87 f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägernperiodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Die beiden wesentlichen Passagen sind von mir hervorgehoben worden. Wie diese aktuelle Regelung auszulegen sein wird und welche Diskussion sich eventuell ergeben werden, habe ich hier und hier versucht zu skizzieren. Es wird in der nächsten Zeit sicherlich auch eine ganze Reihe rechtswissenschaftlicher Aufsätze geben, die sich mit der Frage der Auslegung dieser Neuregelung beschäftigen werden.

Außerdem bleibt abzuwarten ob und in welcher Form die Verlage versuchen werden, dieses Recht durchzusetzen.

posted by Stadler at 11:12  

11 Comments

  1. Gab es da nicht noch ein EU-Verfahren, vor dessen Ablauf der Gesetzgeber das Gesetz gar nicht in Kraft setzen durfte? Die drei Monate sind doch noch gar nicht abgelaufen, oder hab ich da was missverstanden?

    Comment by Andre — 15.05, 2013 @ 11:23

  2. Deswegen möglicherweise auch das Inkrafttreten zum 1.8., womit drei Monate seit Aufkommen dieses Gedanken auf jeden Fall erreicht wären.

    Comment by buzer — 15.05, 2013 @ 13:03

  3. @Andre: Die Bundesregierung hat m.W. nicht notifiziert bei der EU-Kommission. Das mag gegen Europarecht verstoßen, ändert aber nichts daran, dass das Gesetz in Kraft tritt.

    Comment by Stadler — 15.05, 2013 @ 13:58

  4. @Stadler: Könnte man der Regierung dann nicht vor einem der EU-Gerichte entsprechend einen Strick draus drehen?

    Comment by Andre — 15.05, 2013 @ 15:03

  5. Ich bin ja kein Jurist. Aber das

    „Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen“

    War das nicht schon immer so? Ich konnte doch noch nie einen fremden Artikel abtippen, selbst drucken und verkaufen. Oder kostenlos und dann mit Werbung flankieren.

    „kleinste Textausschnitte“

    Was soll das sein? 3 Wörter? 1 Satz? 2 Sätze?

    Comment by NakNak — 15.05, 2013 @ 15:12

  6. Berlin – Viele haben es schon lange geahnt, nun ist es
    offiziell: Sämtliche im deutschen Bundestag sitzende Politiker haben sich bereits vor Jahren einer Gehirnamputation unterzogen. In einem Beitrag in der „SZSPIEGELFAZ“
    rechtfertigten die Abgeordneten diesen Schritt damit, dass sie Angst hatte,
    früher oder später selbst nachzudenken – eine grässliche
    Eigenschaft, die mit ihrer Position als gesetzgebende Gewalt nicht vereinbar ist.

    Comment by claire grube — 15.05, 2013 @ 22:14

  7. Was mich noch ärgert ist, dass den Gesetzgeber, der bewusst mangelhafte Gesetze erlässt und dies damit begründet, die Auslegung könne ja durch die Gerichte erfolgen, keinerlei Sanktionen erwarten. Stümperei auf höchster Ebene bleibt einfach ohne Konsequenzen.

    Comment by Moon — 16.05, 2013 @ 07:07

  8. „kleinste Textausschnitte“: „kleinste“ ist ein Superlativ, meint also das Kleinstmögliche. Der kleinsmögliche Textausschnitt ist? IMO ein Bit. Also noch nichtmal ein Byte, was auch nicht immer für ein Zeichen ausreichen würde. Viel Spass beim Gesetzesverstosseigene Texte verfassen…

    Comment by Wortverdreher — 16.05, 2013 @ 09:03

  9. Anmerkung zu #comment-21860 : „Gesetzesverstoss“ im letzten Satz sollte eigentlich durchgestrichen sein.

    Comment by Wortverdreher — 16.05, 2013 @ 09:04

  10. Mal eine Frage:
    Für mich ist das Bundesgesetzblatt „eine unter einem Titel auf beliebigen Trägernperiodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient“.

    Damit wäre dieser Artikel ein klarer Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht.

    Comment by Gigi — 16.05, 2013 @ 11:58

  11. @NakNak:
    Wenn man das vorher gemacht hat, gab es Ärger mit dem Urheber, sprich dem Autor (ggfs. im Auftrag des Verlags). Jetzt gibt es einmal Ärger mit dem Autor wegen der Übernahme des Textes und einmal Ärger mit dem Verlag wegen Übernahme eines Teils eines Presseerzeugnisses.

    Comment by Lars — 16.05, 2013 @ 12:49

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