Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.11.15

Verwertungsgesellschaften dürfen nicht an Verlage ausschütten

Der Europäische Gerichtshof hat gestern entschieden, dass Verwertungsgesellschaften ihre Einnahmen nicht zu Lasten der Urheber an Verleger ausschütten dürfen (Urteil vom 12.11.2015, Az.: C-572/13).

Der EuGH stellt zunächst in einem Satz fest, dass die Verleger nach Art. 2 der Infosoc-Richtlinie nicht zu den Inhabern des Vervielfältigungsrechts gehören. Sie können deshalb, so der Gerichtshof, auch keinen Anteil an den Erlösen von Verwertungsgesellschaften beanspruchen, wenn dadurch den Urhebern der gerechte Ausgleich ganz oder teilweise entzogen wird.

Diese Entscheidung wird nunmehr allerdings erst recht dazu führen, dass die Verlage auf europäischer Ebene noch vehementer nach einem Leistungsschutzrecht rufen werden, damit sie neben den Urhebern in Art. 2 der Infosoc-Richtlinie als Inhaber des Vervielfältigungsrechts aufgenommen werden.

Bezeichend ist die Pressemitteilung des Börsenvereins des deutschen Buchhandels zur Entscheidung des EuGH, in der es u.a. heißt, das Urteil gefährde das Miteinander von Autoren und Verlagen in der VG Wort.

Es wird vermutlich nicht lange dauern, bis diese Entscheidung des EuGH durch den europäischen Gesetzgeber korrigiert wird.

posted by Stadler at 17:46  

3 Comments

  1. Liese sich das nicht addurch regeln, daß die Autoren ggf. einen teil der ihnen zustehenden Vergütungen an die Verlage abtreten, so viel eben, wie die Autoren den verlagen zubilligen?

    Comment by mw — 13.11, 2015 @ 18:54

  2. Frage, leitet sich aus dem Urteil nicht ein Schadenersatzanspruch für ungerechtfertigte Zahlungen ab?

    Comment by Wolf-Dieter — 14.11, 2015 @ 00:46

  3. Die selbe Frage wie Wolf-Dieter habe ich mir auch gerade gestellt. Es klingt nur logisch, wenn man durch eine solche Auszahlung der Verlage seinen Ausgleich als Urheber teilweise oder sogar gar nicht bekommt.

    Comment by Markus Veith — 16.11, 2015 @ 10:27

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