Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.11.18

Art. 13: The End of the Web as we know it?

Der Streit um den geplanten Art. 13 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt ist in aller Munde, spätestens seit YouTube Chefin Susan Wojcicki unlängst in einem offenen Brief eine Bedrohung der Kreativwirtschaft durch die sich im sog. Trilog-Verfahren befindliche Richtlinie beschwor und gar damit drohte, dass EU-Bürger künftig weitgehend von YouTube-Inhalten abgeschnitten sein könnten.

Die Richtlinie will als neue Kategorie des Diensteanbieters den „online content sharing service provider“ einführen, der in der deutschen Fassung „Online-Inhalte teilender Diensteanbieter“ (Content-Sharing-Dienst) heißt. Nach der gesetzlichen Definition sind das Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die hauptsächlich oder mitunter bezwecken, große Mengen von ihren Nutzern hochgeladene Inhalte in organisierter Weise und mit Gewinnerzielungsabsicht zu speichern und für die Öffentlichkeit bereitzustellen (Art. 2 Abs. 5). Ausgenommen davon werden nur nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien wie Wikipedia, digitale Bildungs- und Forschungsarchive, Open-Source Entwicklungsplattformen sowie klassische Internetdiensteanbieter, Online-Marktplätze und Cloud-Anbieter. Es spricht also einiges dafür, sämtliche großen sozialen Netzwerke wie Facebook, Instagram oder Twitter unter diese Definition zu subsumieren. Die aktuelle Debatte erscheint daher zu sehr auf YouTube fokussiert zu sein.

Inahltlich spielt die Musik bei dem Vorschlag für einen Artikel 13, der die vieldiskutierten Uploadfilter etablieren soll. Wenn die Vorschrift so kommt, wie von Parlament und Rat gewünscht, sollen solche Content-Sharing-Dienste zunächst als Anbieter qualifiziert werden, die selbst Inhalte im urheberrechtlichen Sinne öffentlich wiedergeben und deshalb dazu verpflichtet werden, eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu verhindern. Das bedeutet, dass im Grunde jeder Inhalt vor der Veröffentlichung auf seine Urheberrechtskonformität überprüft werden muss. Eine parallele Entwicklung zeigt sich derzeit übrigens auch schon auf Ebene der Rechtsprechung. Der BGH hat dem EuGH gerade (Beschluss vom 13.09.2018, Az.: I ZR 140/15) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob YouTube eine Handlung der Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie vornimmt und falls der Gerichtshof diese Frage verneint, ob YouTube dann als haftungsprivilegierter Host-Provider im Sinne der eCommerce-Richtlinie anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund besteht also die Möglichkeit, dass der EuGH schon auf Grundlage des geltenden Rechts das bejaht, was der europäische Gesetzgeber im Wege der geplanten Richtlinie erst regeln möchte.

Am Ende ist die Frage nicht (nur) die der Uploadfilter, sondern vor allem die, wie man Anbieter wie YouTube, aber auch Instagram und Facebook insgesamt betrachten und qualifizierern will. Die neue europäische Sichtweise läuft darauf hinaus, sie Content-Anbietern gleichzustellen und vor allem auch wie Anbieter eigener Inhalte haften zu lassen. Es mag zwar einiges dafür sprechen, dass Anbieter wie YouTube deutlich mehr machen und auch deutlich näher an den Inhalten sind, als ein klassischer Hoster. Das macht sie aber andererseits noch nicht zu einem Dienst, wie es beispielsweise Netflix ist. Es bleibt eine offene Plattform, die User-Generated-Content oder zumindest von Nutzern eingestellte Inhalte zum Abruf bereithält und auf der vor allem jeder Nutzer die Möglichkeit hat, selbst Inhalte einzustellen. Gerade darin besteht der wesentliche Unterschied zu Anbietern eigener Inhalte. Denn diese lassen keinen Upload durch Nutzer zu. Letztlich reden wir also über eine rechtspolitische Frage und darüber, ob wir Anbieter wie YouTube, Instagram oder Facebook genauso behandeln wollen wie die Anbieter von eigenen Inhalten oder ob man auch im Interesse der Internetnutzer, die Inhalte auf solchen Portalen einstellen, weiterhin einen signifikanten Unterschied anerkennen will, der in eine Haftungsprivilegierung münden muss.

Auch wenn die Warnungen von YouTube eigenen geschäftlichen Interessen dienen und eine Abschaltung von YouTube in Europa kaum zu erwarten ist, geht es letztlich nicht nur um ein Geschäftsmodell, sondern auch um eine Form von Nutzerpartizipation, die schützenswert erscheint. Ein Dienst wie YouTube mag nicht mit einem klassischen Hostprovider vergleichbar sein. Dennoch hält er fremde Inhalte zum Abruf bereit und keine eigenen.

posted by Stadler at 19:35  

2 Comments

  1. Hier offenbaren sich die Fesseln der Produktionsverhältnisse gegenüber der Entwicklung der Produktivkräfte (Marx). Wird der Widerspruch nicht gelöst, gibt es Revolutionen.

    Comment by Rolf Schälike — 1.12, 2018 @ 09:19

  2. Nevermore ?

    https://m.youtube.com/watch?v=BpndGZ71yww

    Comment by Arne Rathjen RA — 10.12, 2018 @ 21:28

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