Markenrechtsverletzung durch Amazon-Suchmaschine
In einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 15.02.2018, Az.: I ZR 138/16) geht der BGH der Frage nach, ob Amazon Markenrechte verletzt, wenn die interne Suchmaschine nach Eingabe des Suchbegriffs „Ortlieb“ bei amazon.de auch Produkte anderer Hersteller anzeigt.
Der BGH geht dabei davon aus, dass Amazon als Verantwortlicher für die seiteninterne Suchmaschine Marken als Schlüsselwörter im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt, wenn es die Auswahl der in der Trefferliste angezeigten Suchergebnisse aufgrund einer automatisierten Auswertung des Kundenverhaltens veranlasst und die Anbieter der angezeigten Waren auf den Inhalt der Trefferliste keinen Einfluss nehmen können.
Diese Markennutzung stellt aber nicht zwingend eine Markenrechtsverletzung dar. Der BGH betont, dass die Benutzung des Zeichens „Ortlieb“ durch Amazon geeignet sein muss, eine der Funktionen der Marke, insbesondere die Herkunftsfunktion zu beeinträchtigen. Nur wenn ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder einem Dritten stammen, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt. Dabei ist zu berücksichtigen, ob der Nutzer möglicherweise aus Erfahrung weiß, dass von seiteninternen Suchmaschinen erzeugte Trefferlisten nicht immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen. Sollte dies der Fall sein, wird es dem Nutzer nicht schwer fallen, zwischen Produkten des Markeninhabers und Produkten Dritter zu unterscheiden. Dies gilt zumindest dann, wenn aus der Darstellung der einzelnen Produkte in der Trefferliste hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass sie mit einer fremden Marke versehen sind.
Der BGH hat die Streitsache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das diese tatsächlichen Fragen zu klären hat. Ich würde davon ausgehen, der Nutzer/Käufer von Amazon ist es gewohnt, dass ihm bei der Suche nach bestimmten Markenprodukten auch ähnliche Produkte anderer Markenhersteller angezeigt werden. Man darf gespannt sein, wie das OLG München diese Fragen beantworten wird.