Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.11.14

BGH zur Eintragungsfähigkeit von Abkürzungen als Marke

Vom BGH kommt eine interessante und wichtige neue Entscheidung zum Markenrecht (Beschluss vom 22.05.2014, Az.: I ZB 64/1 3).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Marke wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nicht in das Markenregister eingetragen werden kann, kommt es darauf an, ob der Verkehr anhand der Marke selbst eine beschreibende Angabe oder Abkürzung erkennt. Bei der Ermittlung dieses Verkehrsverständnisses darf nach Ansicht des BGH aber nicht auf den Inhalt des Dienstleistungsverzeichnisses abgestellt werden.

Maßgeblich für die Unterscheidungskraft einer Marke ist die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen. Hierbei muss aber der Inhalt des einzutragenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unberücksichtigt bleiben, weil der Durchschnittsverbraucher den Inhalt dieses Verzeichnisses nicht kennt und weil er auch keine analysierende Betrachtung anstellt.

Im konkreten Fall der Marke „ECR-Award“ ist der Verkehr ohne Berücksichtigung der im Verzeichnis angegebenen Dienstleistungen nach Ansicht des BGH aber nicht in der Lage, „ECR“ als Abkürzzung für „Efficient Consumer Response“ zu begreifen, so dass von einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nicht ausgegangen werden kann.

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der BGH bei der Frage der Eintragungsfähigkeit häufig großzügigere Maßstäbe anlegt als das DPMA und das Bundespatentgericht.

posted by Stadler at 12:00  

Ein Kommentar

  1. Ich habe immer wieder den Eindruck, dass das DPMA am strengstens mit der Frage der Unterscheidungskraft einer Marke umgeht. Der BGH und noch viel mehr das HABM sind dagegen sehr großzügig.

    Comment by Tim Berger — 31.12, 2014 @ 17:18

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