Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.3.18

Störerhaftung von Google

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.02.2018, Az.: VI ZR 489/16) zu der bislang nur die Pressemitteilung vorliegt, mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Suchmaschine zur Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen verpflichtet sein kann.

Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, zeigt bereits die Pressemitteilung deutlich, dass der BGH entlang seiner klassischen Störerdogmatik argumentiert.

Der 6. Zivilsenat betont zunächst, dass eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers als sog. Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt und von ihm vernünftigerweise auch nicht erwartet werden kann, dass er sich vergewissert, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte rechtmäßig ins Internet eingestellt worden sind, bevor sie von der Suchmaschine als Treffer angezeigt werden.

Die Annahme einer – praktisch kaum zu bewerkstelligenden – allgemeinen Kontrollpflicht würde, so der BGH, die Existenz von Suchmaschinen als Geschäftsmodell, das von der Rechtsordnung gebilligt worden und gesellschaftlich erwünscht ist, ernstlich in Frage stellen.

Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.

Die Anforderungen, die der BGH an eine auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung stellt, sind durchaus suchmaschinenfreundlich. Denn er postuliert, und das ist entscheidend, dass bei Äußerungen der ehrbeeinträchtigender Gehalt von vornherein außerhalb jedes in einer Sachauseinandersetzung wurzelnden Verwendungskontextes stehen müsse. Das ist insoweit konsequent, als damit der häufig unterschätzten Reichweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit Rechnung getragen wird. Wertende Äußerungen sind auch in scharfer und polemischer Form zulässig. Erst, wenn es nicht mehr um eine Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um die Diffamierung der Person geht, sind sie rechtlich zu beanstanden. Bei Tatsachenbehauptungen ist ohenhin die Frage, ob und inwieweit ein Anbieter wie Google in der Lage wäre, die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung beurteilen zu können. Konsequenterweise muss die Rechtswidrigkeit daher auf den ersten Blick und ohne weitergehende Recherche und Prüfung erkennbar sein.

posted by Stadler at 18:35  

2 Comments

  1. Finde ich gut. Im Gegensatz zum Gesetzgeber folgt die Rechtsprechung in den obersten Instanzen seit dem Felix Somm Urteil im Prinzip dieser Linie.

    Comment by Arnold Schiller — 1.03, 2018 @ 21:10

  2. Anfragen von mir NIE antwortet. Google weigert sich nach mehrfachen Antrag diese Verleumdung aus der Google Suchmaschine zu entfernen. Somit bin ich lebenslang unschuldig als „Kinderschänder gebrandmarkt“ obwohl ich das gelogen ist. Regelmässig muss ich meinen Arbeitsplatz und Wohnorte wechseln, und das lebenslang, weil Google massive Verleumdung über mich, mit mehrfachen Entfernungsantrag es ablaehnt diesen Verleumdung zu entfernen. Währe es denn nicht auch möglich mit einen Anwalt und Gericht Google zu zwingen diese gelogene und gesetzeswidrige Veröffentlichung entfernen zu lassen? Und kann man im Erfolgsfall die Anwalts und Gerichtskosten Google auferlegen?

    Comment by Konrad — 21.05, 2020 @ 02:45

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