Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.11.10

BGH: Kein Wertersatz nach Befüllung eines Wasserbetts

Der BGH beschäftigt sich in einer ganz aktuellen Entscheidung (Urt. v. 03.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09), deren Volltext heute im Shop-Betreiber-Blog veröffentlicht wurde, mit der Frage, wann nach einem Widerruf eines Fernabsatzgeschäfts Wertersatz für die Benutzung der Kaufsache zu leisten ist.

Der Kläger hatte ein Wasserbett über das Internet gekauft, es aufgebaut, die Matratze mit Wasser befüllt und das Bett dann drei Tage lang benutzt. Anschließend hat er den Kaufvertrag fristgerecht widerrufen.

Der Beklagte war der Ansicht, dass durch die Befüllung der Matratze mit Wasser bereits eine Verschlechterung des Wasserbetts eingetreten ist und das Wasserbett als solches nicht mehr verkauft werden kann und deshalb ein Wertverlust in voller Höhe des Kaufpreises eingetreten ist.

Nach § 357 Abs. 3 BGB hat der Verbraucher für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache Werersatz zu leisten, es sei denn, es liegt ein Fall der Erprobung vor. Der BGH legt den Begriff der Erprobung unter Berücksichtigung der Fernabsatzrichtline sehr weit aus und hält den Wasserbettenfall auch noch für eine Erprobung und verneint deshalb den Anspruch auf Wertersatz.

posted by Stadler at 23:59  

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