In Filesharing-Fällen besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Bereits diese Vermutung ist zweifelhaft. Eine solche Vermutung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn nach der Lebenserfahrung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen typischen Geschehensablauf besteht. Nachdem der deutsche Haushalt durchschnittlich aus zwei Personen besteht, ist bereits die Annahme, dass der Anschlussinhaber im Regelfall auch der Rechtsverletzter ist, falsch. Nach meiner anwaltlichen Erfahrung wird Filesharing auch häufiger von Jugendlichen und jungen Erwachsenen betrieben, die noch bei den Eltern wohnen, als von älteren Menschen. Wenn es also überhaupt einen typischen Fall gibt, dann ist es der, dass die Kinder des Anschlussinhabers die Filesharer sind.
Wenn man also die tatsächlichen Gegebenheiten betrachtet, dann wäre es naheliegender von der Vermutung auszugehen, dass der Anschlussinhaber nicht der Rechtsverletzer ist als umgekehrt.
Diese falsche BGH-Rechtsprechung bildet dann allerdings den Anknüpfungspunkt für die sog. sekundäre Darlegungslast. Nach der Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast ganz allgemein, wenn der Beklagte Umstände vorträgt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Drei Oberlandesgerichte (Frankfurt, Köln, Hamm) haben hieraus für Filesharing-Prozesse mittlerweile die Schlussfolgerung gezogen, dass es ausreichend ist, wenn der Anschlussinhaber darlegt, dass der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern bzw. Mitbewohnern genutzt wird, weil allein dadurch die Vermutung erschüttert wird, der Anschlussinhaber sei selbst Täter der Urheberrechtsverletzung.
Das OLG Hamm hat dies in einer aktuellen Entscheidung nochmals (Beschluss vom 04.11.2013, Az.: 22 W 60/13) dargelegt:
Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012, 1327). Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte durch sein als Anlage AG 1 zum Widerspruch vom 09.04.2013 angefügtes Schreiben vom 25.02.2013 an den Verfügungsklägervertreter und durch den Inhalt des Widerspruchs erklärt, dass er vermutet, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Darin ist die Erklärung zu sehen, dass diese selbstständig und ohne permanente Aufsicht durch den Verfügungsbeklagten dessen Internetanschluss nutzen können. Dieser Vortrag ist ausreichend, um eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Alleintäterschaft des Verfügungsbeklagten darzulegen.
Weiterhin anders ticken allerdings die Uhren in München, speziell beim Amtsgericht München, denn dort genügt die Darlegung, dass auch andere Familienmitglieder bzw. Mitbewohner vorhanden sind, die den Internetanschluss ebenfalls nutzen (können), keinesfalls. Vielmehr muss nach Ansicht des AG München konkret dargelegt werden, ob diese Angehörigen zum besagten Zeitpunkt auch zuhause waren und das Internet genutzt haben. Das ist natürlich vielfach nicht möglich und läuft faktisch auf eine Beweislastumkehr hinaus.