BGH-Urteil zur W-LAN-Haftung im Volltext
Die mit Spannung erwartete Urteilsbegründung des BGH (Urteil vom 12.05.2010) zur Frage der Haftung des privaten Betreibers eines W-LANs liegt jetzt im Volltext vor.
Der BGH führt zunächst aus, dass eine Vermutung für eine Verantwortlichkeit des Inhabers eines Internetanschlusses besteht, wenn über seinen Anschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist. Es ist dann Aufgabe des Anschlussinhabers im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast diese Vermutung zu widerlegen und konkret darzustellen, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Gelingt das, dann haftet er nicht als Täter und damit auch nicht auf Schadensersatz.
Dennoch nimmt der BGH eine Störerhaftung an, weil er der Ansicht ist, dass auch den privaten Betreiber eines W-LANs die Pflicht trifft, Maßnahmen gegen eine unberechtigte Nutzung seines Anschlusses zu ergreifen. Eine Begründung für die Annahme dieser zumutbaren Prüfpflichten liefert der BGH nur insoweit, als er ausführt, es würde auch im wohlverstandenen Eigeninteresse des Anschlussinhabers liegen, Vorkehrungen gegen einen Missbrauch seines Internetzugangs zu treffen. Das ist eine dogmatisch sehr interessante Konstruktion. Denn letztlich setzt der BGH eine Obliegenheit im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst mit einem echten Verschulden (gegenüber Dritten) gleich. Damit setzt er sich freilich über anerkannte Grundsätze der Zivilrechtsdogmatik hinweg.
Der BGH führt sodann, leider nur apodiktisch und ohne jede Begründung, aus, dass sich der Betreiber des W-LAN-Routers auch nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG (Hosting) berufen kann. Mit Hosting hat das in der Tat wenig zu tun. Allerdings handelt es sich um ein Durchleiten von Informationen, weshalb sich der BGH zwingend mit der Vorschrift des § 8 TMG hätte beschäftigen müssen. Auch das ist unterblieben.
Die Hoffnungen darauf, dass sich der BGH zur Reichweite des § 97a UrhG äußern wird, haben sich nicht erfüllt. Auch bringt das Urteil keine wirklichen Erkenntnisse für die Zukunft offener Netze, für Hotspots und Internetcafes allgemein. Der BGH deutet allerdings an, dass er die Rechtslage eventuell anders beurteilen wird, wenn durch eine solche Haftung ein Geschäftsmodell gefährdet wird.
Die Entscheidung enthält zum Abschluss noch einen äußerst interessanten Aspekt. Der BGH hat den Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ über Tauschbörsen zugänglich zu machen, beanstandet, weil dieser Antrag nicht der konkreten Verletzungsform entspricht. Vielmehr meint der BGH, dass nur ein Anspruch darauf besteht, es zu unterlassen, Dritten Rechtsverletzungen zu ermöglichen.
Das Urteil des BGH ist erkennbar ergebnisorientiert und lässt eine überzeugende und tragfähige Begründung leider vermissen.
Mit der Entscheidung steht außerdem auch fest, dass die Filesharing-Abmahnungen im industriellen Ausmaß weitergehen können.
„Auch das ist unterblieben.“
Hört sich sehr nach objektiver Willkür an.
Comment by Jens — 2.06, 2010 @ 14:54
Und was sagt die Kanzlei Dr. Kornmeier & Partner dazu?
Pressemitteilung
http://abmahnwahn-dreipage.de//Mitteilung/Pressemitteilung%20BGH%20I%20ZR%20121_08.pdf
Comment by RA Michael Seidlitz — 2.06, 2010 @ 18:07
Bei Heise wird berichtet dass das BGH ein 16 Stelliges WPA Standard Passwort nicht als marktüblich betrachtet…Bei den Fritz Boxen ist das Passwort, sofern ich weiß zufällig gewählt…
Besser als irgendwelche 10 Stellen Passwörter die ein User so in der Regel wählt…
Noch sichere Passwörter für den Otto Normal USer sind eigentlich nur noch via Passwort Generator erzeugbar und sind dann deutlich länger als 20 Zeichen..
Ist so ein Passwort Marktüblich ?
3R+OP+vqLZYb;Eh@0y(Hx8sv:rtF%:vm/o9d8Q=O!y$=[,y[b*..X9~^“:=(;“v
Ohne Umweg über copy and past (ggf. auf USB Träger) dürfe die Eingabe sehr lustig werden…
Besteht die Pflicht zu paranoide Wahnvorstellung ? Übertragen auf das normale Leben würde es bedeuten dass jeder Hausbesitzer nur Türen mit Hochsicherheitsschlösser, Fenster mit Gittern und überall Kameras haben müsste um z.B. den Versicherungsschutz im Falle eines Einbruchs nicht zu verlieren….
Das Standard WPA Passwort sollte die meisten Angreifer abhalten… Mal eben ist das nicht geknackt.. ich vermute schon fast dass ein fremden im Haus war (Putzhilfe, „Freund“) etc. und sich das PAsswort dort aufgeschrieben hat…
Die Wahrscheinlichkeit ist vermutlich fast höher dass man so schneller zum Ziel kommt.
Comment by christian — 2.06, 2010 @ 18:24
Sehr merkwürdig, dass ein Gericht einerseits keinen Zweifel daran hat, dass
a) die fragliche IP-Adresse vom Rechteinhaber korrekt ist
b) der TelKo für die IP-Adresse den korrekten Anschluss ermittelt hat,
während gleichzeitig den Angaben des Beklagten nicht die Bohne geglaubt wird:
Er habe die eigentlich schon im Auslieferungszustand vom Hersteller sichere FritzBox mit abgeschaltetem WLAN eingerichtet bekommen und diese hätte zum fraglichen Zeitpunkt an einer abgeschalteten Steckerleiste gehangen.
(Nachzulesen bei heise)
IMHO haben die da einfach den falschen Anschluß ermittelt und das BGH hält sich hier an scheinbare Beweise, die gar keine sind.
Comment by Mithos — 2.06, 2010 @ 18:29
Es wäre daher allen Anschlußinhabern zu raten einen mehrjährigen Urlaub anzutreten.
Der BGH zeigt sich in diesem „Aprilscherz“-Urteil vollständig von der Dimension überfordert.
Er fordert keine gesetzliche Klärung, er läßt zu das bestenfalls gutsherrliche Rechtsprechung weiterhin möglich ist, er zeigt sich am Thema desinterssiert.
Es war einmal ein historischer Moment der in einem Sandkasten landete und in dem Parteienproporz und Lobbyarbeit ein besonderes Urteil verhinderten. Und nicht mal die winkeladvokatischen Züge im Urteil überzeugen.
Unterlassung nur auf die konrete Verletzungform? Kein Problem. Ich such mir einfach einen 14-jährigen aus der Nachbarschaft aus, der meinen W-LAN-Anschluß gekapert hat. Oder die türkische Familie über mir.
Comment by Shual — 2.06, 2010 @ 19:54
@ Mithos
Das ist ja das was ich im Zivilrecht überhaupt nicht kapiere.. (im Strafrecht): läd sich jemand Kinderpornos runter oder welche hoch, so muss man denjenigen nachweisen dass er welche besitzt oder besessen hatte… ne IP Adresse reicht ja dort nicht aus um jemanden zu verurteilen… nur als Anfangsverdacht für ne Durchsuchung….
Ordungswirdrigkeiten: Fahre ich zu schnell, dann fotografieren die mich.. es reicht nicht nur aus dass es dann auch mein Auto war…
Comment by christian — 2.06, 2010 @ 20:16
Internetausdrucker
Comment by Kein Text — 2.06, 2010 @ 20:47
Die Argumentation mit dem Passwort ist mir auch unverständlich. Grundsätzlich hätte hier ja die WPA-Verschlüsselung ausgereicht, aber der BGH sah es als Problem an, dass das Standardpasswort nicht geändert wurde. Abgesehen davon, dass dieses Passwort unten auf dem Router angebracht ist und deshalb von einem Einbrecher abgelesen werden könnte, sind diese Standardpasswörter doch ansonsten oft besser, als ein vom User geändertes Passwort.
Comment by admin — 2.06, 2010 @ 21:12
Dafür müsste der BGH aber die entsprechenden Sachkenntnisse über die Standardrouterkonfiguration haben.
Meine persönliche Meinung:
Genau damit hapert es eben an deutschen Gerichten. Es fehlt die Sachkompetenz bei denjenigen, die über Themen aus den Bereichen Internet, Computer, neue Medien, etc… richten sollen. Wie kann man dann Gerechtigkeit erwarten?
Comment by Kein Text — 2.06, 2010 @ 21:42
Der BGH konnte doch gar nicht anders entscheiden, als die Störerhaftung zu bestätigen. Hätte man die Störerhaftung verworfen, würde sich doch jeder Filesharer hinter einem ungesicherten Wlan verstecken („keine Ahnung wer das heruntergeladen hat“). Damit wäre das Urheberrecht im Bereich Musik, Film und Ebooks doch massiv unterlaufen worden. Das hatten die Richter wohl vor Augen und haben „erkennbar ergebnisorientiert“ geurteilt.
Comment by Andrea Doria — 2.06, 2010 @ 22:47
Nunja, es ist ja nicht die Aufgabe von Gerichten den notwendigen Strafrahmen zu schaffen. Der Gesetzgeber hat die Gesetze im Zweifel anzupassen.
Andernfalls wäre die Trennung zwischen Legislative und Judikative geradezu sinnlos.
Comment by Kein Text — 3.06, 2010 @ 10:40
„Mit der Entscheidung steht außerdem auch fest, dass die Filesharing-Abmahnungen im industriellen Ausmaß weitergehen können.“
Da sind Sie ja bestimmt ziemlich froh drüber, Herr Stadler. Oder womit verdienen Sie ihr Geld?
Comment by unknown — 4.06, 2010 @ 14:07
Meiner Einschätzung nach hat Andrea Doria recht: Es ging um eine zwangsläufig ergebnisorientierte Entscheidung.
Was mir wirklich nicht einleuchtet, ist die Diskussion um § 10 TMG, der ersichtlich nicht einschlägig ist, wohingegen § 8 TMG unerörtert bleibt. Weiß irgendjemand, wie das zustande kam? Die Beklagte hat das doch hoffentlich vorgebracht, oder?
Comment by ElGraf — 6.06, 2010 @ 11:17
Lieber Herr Stadler, Herr Kollege Stadler,
Sie schreiben, finde ich, gut, auch zur Sache, aber manchmal zu viel und zu schnell, so dass nicht alles richtig sein kann.
Zum BGH-Urteil, zu dem man jetzt erst den Mund aufmachen darf, leider haben die FAZ, die Süddeutsche und der Spiegel schon viel Pulver einer mißglückten Pressemitteilung hinterhergeschossen bzw. -schießen lassen:
Die Störerhaftung trifft traditionell jeden, der adäquat kausal etc. an einer Beeinträchtigung von Eigentum, Urheberrecht etc. mitwirkt (§ 1004 BGB, für’s UrhG s. die Materialien 1965, bei Schulze). Die „Pflicht“, die der BGH „einführt“, begründet nicht, sondern beschränkt die Störerhaftung, wegen sonst drohender Uferlosigkeit. Das ist nicht jenseits traditioneller Zivilrechtsdogmatik, sondern eine in die Jahre gekommene Kopfbedeckung. Der WLAN-Betreiber haftet, finde ich, als Störer, unabhängig von Verkehrspflichten (§ 276 BGB), also nicht, weil er ein gemeiner Hund ist – der BGH sagt, vornehmer, natürlich, verkehrspflichtwidrig handelt, was immer das sein mag bei WLAN-Sicherungen -, sondern auch, wenn er es nicht ist. Er haftet, weil es sein WLAN ist, wer sonst soll denn auf Unterlassung/Beseitigung der Störung, und das ist es doch wohl!, in Anspruch genommen werden? Mit Veschulden hat das nichts zu tun, auch mit Obliegenheiten nichts, sondern mit Risikoabwägungen auf Rechtswidrigkeitsebene (denke ich). An sich (traditionell) setzt die Störerhaftung Rechtswidrigkeit gar nicht voraus (str.). Das Problem sind die Kosten, s.u.
Im Ernst nicht meinen können Sie, denke ich, dass der WLAN-Betreiber dem TMG unterfallen soll, als Diensteanbieter. Wenn ich ab und an meine Hemden bügele, selbst täglich, bin ich doch keine Wäscherei („Metaphern und Witze ..“).
Weiter: Wie denn soll der BGH Klarheit zu Internetcafés und offenen Netzen bringen? Es ging doch gar nicht darum, sondern um einen älteren Herrn, der im Urlaub war, jedenfalls hat das die Klägerin nicht bestritten. Zu Internetcafés lässt sich übrigens sehr wohl was ableiten, wenn man genau hinschaut, da geht es nämlich um ein Geschäftsmodell (Café), anders als bei jenem Herrn. Fraglich ist, ob die Familie auch so ein Geschäftsmodell ist, und ob der Familienfriede so wichtig wie der Netzkommerz ist. Der BGH hat sich dazu aber immerhin auf den Fall beschränkt, ungeschickt genug, daß die Pressemitteilung § 97a II UrhG erwähnt. („Achtung, den gibt es auch, demnächst mehr“) Das OLG Frankfurt muß es insoweit richten, vielleicht wie das LG Hamburg, auf das der BGH verweist: Streitwert 6.000 EUR bei einem Titel?
Interessant ist wirklich die Verletzungsform: Der BGH will ja – denke ich – nicht wirklich „unzureichend gesichert“ in den Verfügungs-/Klageanträgen haben. Da rächt sich die Pflicht, s.o., mit der der BGH die Störerhaftung meint beschränken zu müssen.
Nichts für ungut, freundlichen Gruß,
Kristofer Bott (RA)
Comment by Kristofer Bott — 7.06, 2010 @ 23:18
Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Bott,
nachdem Sie in diesen Angelegenheiten regelmäßig Rechteinhaber wie DigiProtect vertreten, hätte ich von Ihnen auch keine Zustimmung erwartet.;-)
Ich bin in der Tat der Meinung, dass diese Fälle unter § 8 TMG zu subsumieren sind und meine mich zu erinnern, dass in der Gesetzesbegründung Router-Rechner sogar immer als typischer Beispielsfall genannt worden sind. Ob das jetzt ein privater W-LAN-Router ist oder eine große Machine eines ISP kann wohl kaum den Unterschied ausmachen.
Ich werde mich mit der Entscheidung demnächst aber auch noch vertiefter befassen, was aber an der Grundtendenz meiner Ansicht nichts ändern wird. Ich halte diese Entscheidung rechtsdogmatisch gesehen für den deutlichsten Fehlgriff des I. Senats seit Jahren.
Man muss schon die Frage stellen dürfen, ob man aus dem wolverstandenen Eigeninteresse an der eigenen Datensicherheit tatsächlich eine drittbezogene Rechtspflicht ableiten kann. Was machen wir denn, wenn eine deutsche Stadt auf die Idee kommt, freies W-LAN für alle anzubieten? In London wird das ja derzeit ernsthaft diskutiert. Haftet die Kommune dann auch als Störer?
Worin besteht denn der Unterschied zwischen einem Internetcafe, das seinen Gästen mittels eines offenen W-LANs Internetzugang gewährt und einem offenen privaten W-LAN? Ich sehe ehrlich gesagt keinen, aber Sie können ihn mir gerne erklären.
Das Verhalten desjenigen, der einen W-LAN-Router betreibt, ist natürlich äquivalent-kausal für die Urheberrechtsverletzung. Mit Ihrem Argumentationsansatz kann man dann allerdings nicht mehr nachvollziehbar erklären, warum ein Leitungsnetzbetreiber oder ein Access-Provider nicht ebenfalls haften sollte.
Die Frage ist hier die der normativen Begrenzung der Kausalität durch die Kriterien der Adäquanz und/oder objektiven Zurechnung. Insoweit stellt sich u.a. auch die Frage, wie sich der Umstand auswirkt, dass ein eigenständig und deliktisch handelnder Dritter (der Täter) dazwischen tritt.
Comment by Stadler — 8.06, 2010 @ 16:42
„Der BGH hat sich dazu aber immerhin auf den Fall beschränkt, ungeschickt genug, daß die Pressemitteilung § 97a II UrhG erwähnt.“
Ungeschickt sind eher abmahnerische Versuche zu werten die jene Pressemitteilung in Ihrer Aussagekraft herab zu würdigen suchen.
„Der Ersatz der Kosten für Abmahnungen, die auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes ausgesprochen werden, ist zwar durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums mit § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG nunmehr ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S. 16 und 48 f.). Die Regelung ist jedoch noch nicht in Kraft getreten und auf die hier zu beurteilende Abmahnung vom 24. Mai 2004 nicht anwendbar.“ [BGH, Urteil vom 17.07.2008, Az.: I ZR 219/05]
„Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall -nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat- aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).“ [Pressemitteilung und Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08]
Dr. Kristofer Bott: „§ 97a, Abs. 2 UrhG, der eine Beschränkung der sog. Abmahnkosten auf 100€ vorsieht, ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar. [blabla…] „Der Anspruch auf Kostenerstattung besteht gleichfalls auch dann , wenn Sie zwar nicht selbst die rechtsverletzenden Handlungen vorgenommen haben, für diese aber als Inhaber des Anschlusses als sog. Störer haften.“ [Beispiel aus einer Digiprotect-Ur-Abmahnung – Pornostreitwert 17.500€, 1,0-Gebühr]
Ich persönlich werde stets eine BGH-Pressemitteilung höher gewichten, als ein Abmahn-Dokument. :-)
Comment by Shual — 8.06, 2010 @ 17:35