Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

27.1.14

Redtube-Abmahnungen: LG Köln gibt sich selbstkritisch

Die Abmahnung von Nutzern, die angeblich Pornofilme von der Plattform Redtube gestreamt hatten, konnte überhaupt erst dadurch in Gang kommen, dass das Landgericht Köln es der Telekom in mehreren Auskunftsbeschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG gestattet hatte, Auskunft über die Person derjenigen Anschlussinhaber zu geben, über deren Internetanschlüsse die Urheberrechtsverletzungen vermeintlich begangen wurden.

Beim Landgericht Köln hat man mittlerweile wohl in allen damit befassten Kammern eingesehen, dass die ursprünglich stattgebenden Beschlüsse falsch waren. Das Landgericht Köln hat jetzt einen Abhilfebeschluss vom 24.01.2014 (Az.: 209 O 188/13) veröffentlicht, in dem festgestellt wird, dass der ursprüngliche Beschluss den Beschwerdeführer (Anschlussinhaber) in seinen Rechten verletzt. In der Entscheidung heißt es zur Begründung u.a.:

Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353). (…)

Insoweit ist der Kammer allerdings nicht erkennbar, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage sein soll, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com abruft. Auch nach dem Hinweis der Kammer ist die Frage unbeantwortet geblieben, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen kann.

Die Entscheidung nutzt den Betroffenen allerdings wenig. Denn mit einer gerichtlichen Geltendmachung durch die Fa. Archive ist angesichts der aktuellen Entwicklung nicht zu rechnen. Andererseits haben die Betroffenen wohl kaum eine realistische Chance die ihnen entstandenen Kosten bei dem Unternehmen geltend zu machen, nachdem die dahinter stehenden Personen ganz offenbar untergetaucht sind.

(via Rechtsanwältin Neubauer)

posted by Stadler at 14:32  

5 Comments

  1. Die Firmen und die Personen dürften schwer zu greifen sein, aber „ganz offenbar untergetaucht“ sind sie nicht. Der „Porno-Abmahner aus Offenbach“ hat Fragen der Frankfurter Rundschau per Mail beantwortet. Der Artikel erschien vor drei Tagen:
    http://www.fr-online.de/offenbach/redtube-porno-internet-porno-abmahner-aus-offenbach,1472856,25988192.html

    Comment by Dreizack — 27.01, 2014 @ 15:34

  2. Der Pornomahnwalt hat ja auch bisher am wenigsten zu befürchten. Aber die anderen Teilnehmer der Raubritter-Bande schon.

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 27.01, 2014 @ 17:07

  3. Ich frage mich, in wie weit da wohl „Amtshaftung“ das richtige Wort wäre. Kosten der Abwehr sind ja erst wegen der Rechtswidrigen Beschlüsse entstanden.

    Comment by Dagaz — 27.01, 2014 @ 19:57

  4. @Stadler
    Bitte mal den Schwachsinnspost #4 löschen. Thx.

    Comment by Moon — 28.01, 2014 @ 07:24

  5. Dem Rechtsanwalt U. aus Regensburg droht offenbar Ungemach:
    Siehe „für Porno-Urmann geht’s um die Wurst“ bei regensburg-digital.de

    Comment by klabauter — 15.03, 2014 @ 19:50

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