Der Bundesgerichtshof hatte in seiner umstrittenen Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ eine Störerhaftung des Betreibers eines privaten W-LANs für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing bejaht und das Verfahren an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.
Das OLG Frankfurt hat nunmehr mit Urteil vom 21.12.2010 erneut zur Sache entschieden und den Beklagten verurteilt. Interessant ist hierbei der Tenor, der lautet, es zu unterlassen, Dritten zu ermöglichen, die Tonaufnahme (…) über seinen Internetanschluss zugänglich zu machen und zwar dadurch, dass er seinen W-LAN-Router nicht mit einem ausreichend langen und sicheren Passwort versieht. Außerdem hat das OLG den Streitwert von EUR 10.000,- auf EUR 2.500,- reduziert.
posted by Stadler at 21:55
Massenabmahner reagieren oft allergisch auf kritische Berichterstattung. Das trifft nicht nur auf den Kollegen Dr. Kornmeier zu, sondern auch auf Rechtsanwalt Peter Nümann von der Kanzlei Nümann & Lang. Der auf Filesharing-Abmahnungen spezialisierte Anwalt störte sich an dem Beitrag der c’t „Die Abmahnindustrie“ und verklagte den Heise-Verlag und den Journalisten. Der Karlsruher Anwalt hatte einen Kollegen aus Frankfurt beauftragt, um den in Hannover ansässigen Verlag vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, mit einer Klage, die man an den meisten deutschen Gerichten erst gar nicht zu erheben hätte brauchen.
Anders in Köln, denn das dortige Landgericht verurteilte den Verlag und den Journalisten mit Urteil vom 21.07.2010 (Az.: 28 O 146/10) tatsächlich zur Unterlassung von Äußerungen, die sich in dem Artikel unter der Zwischenüberschrift „Gebührenfalle“ – und dort am Ende – wieder finden . Dass sich diese Ausführungen nicht auf die Person von Peter Nümann bezogen haben, störte das Landgericht nicht, wohl aber das Oberlandesgericht Köln, das die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 18.01.2011 (Az.: 15 U 130/10) aufgehoben und die Klage des Abmahnanwalts abgewiesen hat. Darüber ,ob die Darstellung im Artikel selbst dann zulässig gewesen wäre, wenn sie sich auf die Person des klagenden Nümann bezogen hätte, musste das OLG Köln (leider) nicht mehr entscheiden.
posted by Stadler at 18:24
Der Verein gegen den Abmahnwahn hat eine Jahresstatistik 2010 zu Filesharing-Abmahnungen veröffentlicht. Wie zuverlässig diese Daten sind, lässt sich schwer beurteilen, zumal nicht konkret erläutert wird, wie die Daten ermittelt worden sind. Diese Information wäre in jedem Fall von Interesse.
Die Statistik geht von ca. 575.000 Abmahnungen im Bereich des Filesharing aus, wobei unter den Abmahnkanzleien Waldorf & Frommer als deutlicher Spitzenreiter ausgewiesen worden ist. Das dürfte zumindest in der Tendenz stimmen, wobei allein die Anzahl der Auskunftsverfahren beim Landgericht Köln auf eine eher noch höhere Zahl an Abmahnungen hindeutet.
Update:
Unzutreffend sind aber in der Statistik offenbar die Angaben zur Anzahl gerichtlicher Verfahren – die durch eine Umfrage bei Anwälten ermittelt wurden – wie ein Blick auf die Website der Abmahnkanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller zeigt. Denn dort finden sich für das Jahr 2010 deutlich mehr Urteile und gerichtliche Vergleiche als die 18 Verfahren, die in der Jahresstatistik für diese Kanzlei angegeben wurden. Die Anwaltskanzlei Negele gehört nach meiner Einschätzung im Bereich des Filesharings allerdings auch zu den prozessfreudigsten Kanzleien, die ihre Klagen bevorzugt beim Amtsgericht München einreicht.
posted by Stadler at 17:05
Das Blog TorrentFreak berichtet aktuell über ein geleaktes E-Mailarchiv der britischen Anwaltskanzlei ACS:Law aus dem sich auch Angaben über die Aufteilung der durch Filesharing-Abmahnungen erzielten Erlöse ergeben. Die Gewinne werden in Großbritannien durchgehend, nach unterschiedlichen Schlüsseln, prozentual zwischen der Anwaltskanzlei, dem Rechteinhaber und dem Anti-Piracy-Unternehmen, das den Verletzter ermittelt, aufgeteilt.
Interessant für Deutschland ist daran, dass auch das deutsche Unternehmen DigiProtect zu den Mandanten von ACS:Law gehört. Die Erlöse werden in diesem Fall so verteilt, dass DigiProtect 50 %, die Anwälte 37,5 % und das Monitoring-Unternehmen 12,5 % der erzielten Erlöse bekommen.
Das weist erstaunliche Parallelen zu der Praxis auf, die Rechtsanwalts Udo Kornmeier in einem Fax vom 19.03.2008 an einen britischen Kollegen der Kanzlei Davenport Lyons skizziert hatte. Rechtsanwalt Kornmeier erläutert seinem Kollegen aus London in diesem Telefax die finanzielle Seite der Vereinbarung mit DigiProtect. Das ganze Projekt sei, so erläutert Kornmeier in dem Fax vom 19.03.2008, aus der Sicht von DigiProtect eine Art “Joint Venture” aus dem die Anwaltskanzlei 37,5 % der Einnahmen erhält, wobei darin aber die Kosten/Gebühren für die Rechtsverfolgung enthalten sind, mithin also explizit auch die Anwaltskosten. Rechtsanwalt Kornmeier stellt in seinem Faxschreiben klar, dass dies in Deutschland so gehandhabt wird. Nach deutschem Recht ist eine solche Praxis freilich rechtswidrig.
Kornmeier vertritt DigiProtect übrigens mittlerweile kaum oder gar nicht mehr, die Vertretung erfolgt durch verschiedene andere Kanzleien.
posted by Stadler at 19:28
Kommentare deaktiviert für DigiProtect in UK: Wie die Filesharing-Erlöse verteilt werden
Anfang des Jahres hatte ich über ein in den Fällen des Filesharing vielleicht wegweisendes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main berichtet. Das Amsgericht Frankfurt hatte eine Klage der Filesharing-Massenabmahner DigiProtect, vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier, auf Erstattung von Anwaltskosten abgewiesen. Bislang sprechen fast alle anderen Gerichte den Abmahnern diese Kosten zu.
DigiProtect hat erwartungsgemäß Berufung gegen dieses Urteil eingelegt, fand aber beim Landgericht Frankfurt (Az.: 2-06 S 1/10) kein Gehöhr und hat deshalb die Berufung auf Anraten der Kammer zurückgenommen. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt, das von Rechtsanwalt Kohut erstritten wurde, rechtskräftig.
Digiprotect und Kornmeier haben auf diese Entwicklung insoweit reagiert, als sich DigiProtect in letzter Zeit kaum mehr durch Kornmeier vertreten lässt. Demgegenüber ist Kornmeier seit einigen Monaten verstärkt für eine neue Gesellschaft namens GSDR tätig.
posted by Stadler at 11:16
Sabrina Setlur spricht vom Respekt für den Künstler und seinem Werk und unterstützt verbal den Kampf gegen Filesharer. Kein Wunder, denn das fragwürdige Abmahnunternehmen DigiProtect stammt aus dem Dunstkreis des 3P-Labels und wurde von ihrem Produzenten Moses Pelham gegründet.
Dass Setlur und Pelham, wenn es um den eigenen Profit geht, den Respekt vor dem Werk anderer Künstler durchaus vermissen lassen, belegt das nicht autorisierte Sampling des Kraftwerkstücks „Metall auf Metall“ für einen der vielen belanglosen Setlur-Songs. Pelham und Setlur sind Steinewerfer im Glashaus.
posted by Stadler at 08:40
Bei gulli.com und der Initiative Abmahnwahn-Dreipage ist gerade über einen etwas eigenwilligen Aufruf zu lesen, nämlich eine (angebliche) Sammelklage gegen die bekannten Filesharing-Abmahner DigiProtect. Hierzu sollen Betroffene, die von DigiProtect wegen des Uploads eines pornografischen Films abgemahnt wurden und dann Schadensersatz oder Anwaltskosten bezahlt haben, ihre vermeintlichen Rückforderungsansprüche an eine „Metaclaims Sammelklagen Finanzierungsgesellschaft mbH“ abtreten.
Abgesehen davon, dass es sich nicht um eine Sammelklage handelt, sondern um eine Klage eines Einzelnen aus abgetretenem Recht, macht doch die Voraussetzung, dass das verletzte Werk ein pornografischer Film gewesen sein muss, stutzig. Weil die Erfolgsaussichten bei pornografischen Filmen kaum besser sein dürften als beispielsweise bei Musikstücken, wird man sich die Frage stellen müssen, welche konkreten Interessen sich hinter dieser Einschränkung verbergen.
Aus Sicht der Betroffenen wäre es sicherlich interessanter, wenn in einem geeigneten Musterverfahren einmal mittels eines vom Gericht zu bestellenden IT-Sachverständigen die Zuverlässigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers/Tauschbörsennutzers überprüft würde. Denn speziell bei dieser Frage gibt es, zumindest mit Blick auf einige der technischen Dienstleister die auf diesem Feld agieren, Anlass für Zweifel. Zwei der kritischen Punkte sind hier die korrekte Erfassung der exakten Zeit des Rechtsverstoßes (Zeitspempel) sowie die Frage, wie der Verstoß konkret ermittelt wird, also durch Testdownloads, wie vielfach behauptet wird, oder doch nur über Index-Dateien oder Dateinamen.
posted by Stadler at 20:48
In letzter Zeit sind mir überdurchschnittlich viele Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Waldorf vorgelegt worden, was allerdings auch Zufall sein kann. Der Anteil an Filmen und Musik ist dabei in etwa gleich hoch. Im Filmbereich fällt vor allen Dingen Constantin Film (zuletzt z.B. Pandorum und Jenseits der Angst) durch eine rege Abmahntätigkeit auf, während sich die großen internationalen Filmrechtseinhaber nach wie vor eher zurückhalten. Auch kleinere (Qualitäts-)Produktionen wie „Der Knochenmann“ (Majestic Filmverleih) sind aktuell Gegenstand von Abmahnungen. Im Musikbereich mahnt Waldorf derzeit häufig für Sony Music ab, u.a. Werke der Künstler Alicia Keys und AC/DC.
Die Situation für die von Abmahnungen Betroffenen hat sich nach der BGH-Entscheidung keinesfalls verbessert, auch wenn es gelegentlich 80-jährige Rentner trifft, die mir glaubhaft versichern, dass sie keine AC/DC-Fans sind.
posted by Stadler at 12:27
In der Entscheidung des BGH zur Haftung des Betreibers eines W-LANs wurde in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs auf die Deckelung der Abmahnkosten auf EUR 100,- in einfach gelagerten Fällen hingewiesen. Solange das Urteil nicht im Volltext vorliegt, darf aber weiterhin darüber spekuliert und gestritten werden, ob die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG in den Fällen typischer One-Song-Abmahnungen, wie sie z.B. von den Kanzleien Kornmeier oder Nümann & Lang regelmäßig verschickt werden, zur Anwendung kommen kann.
Die Abmahnkanzleien wehren sich derzeit aber noch mit Händen und Füßen gegen die Anwendung der Vorschrift, weil dadurch ihr Geschäftsmodell erheblich gefährdet wäre. Und sie kommen dabei immer auf neue und interessante Ideen.
So schreibt mir Rechtsanwalt Dr. Kornmeier am 21.05.2010, dass eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG vorliegend schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil meine Mandantschaft nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegebeben hat, was eine gesonderte anwaltliche Prüfung erfordert. Und aus diesem Grunde sei es eben auch kein einfach gelagerter Fall mehr gegeben.
Nachdem niemand die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben muss, sondern nur gehalten ist, eine rechtswirksame Erklärung abzugeben, kann das wohl kaum ein Argument sein.
posted by Stadler at 11:38
Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) begehen, grundsätzlich bejaht. Dabei schränkt der BGH die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers allerdings deutlich ein. Denn der BGH sieht nur einen Unterlassungs- aber keinen Schadensersatzanspruch als gegeben an. Vor allen Dingen möchte der BGH in diesen Fällen – anders als die Mehrheit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung – die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG anwenden, wodurch die Abmahnkosten auf einen Betrag von EUR 100,- begrenzt werden.
Auch wenn ich die Entscheidung des BGH in rechtsdogmatischer Hinsicht für zweifelhaft halte, gibt es für diejenigen, die die Filesharing-Abmahnung zum Geschäftsmodell ausgebaut haben, keinen Grund zum Jubeln. Denn so wie bisher wird es vermutlich nicht weiter gehen. Bei den One-Song-Abmahnungen wie sie zum Beispiel von den Kanzleien Kornmeier oder Nümann & Lang zumeist versandt werden, kann in Zukunft regelmäßig wohl kein Schadensersatz mehr und nur noch EUR 100,- Abmahnkosten verlangt werden.
Die Entscheidung werde ich eingehend besprechen, sobald sie im Volltext vorliegt.
Update: Jens Ferner hat eine instruktive Anmerkung zum Urteil gebloggt. Ganz generell frage ich mich, ob sich der BGH der Auswirkung der Entscheidung auf offene Netze (Freifunk, Internet-Cafes, Hotspots) bewusst war. Das werden wohl erst die Gründe ergeben.
posted by Stadler at 09:53