Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.7.10

Filesharing-Abmahnungen nach der BGH-Entscheidung

Die Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen, die durch Benutzung seines W-LAN-Routers begangen worden sind, hat der Abmahnindustrie und ihren anwaltlichen Protagonisten Rasch, Waldorf, Kornmeier, Nümann & Lang, Negele und Graf von Westphalen zusätzlichen Auftrieb verschafft.

Nach meiner Beobachtung der letzten Wochen nimmt die Häufigkeit von Mahnbescheiden und Klagen  in den Fällen zu, in denen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Zahlung geleistet wurde. Die Entscheidung des BGH hat die Situation der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Anschlussinhaber spürbar verschlechtert. Denn der BGH geht – wenngleich mit rechtlich zweifelhaften Argumenten – zunächst davon aus, dass eine (widerlegbare) Vermutung dafür besteht, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung ist regelmäßig nur schwer zu widerlegen und auch nur dann, wenn man konkrete Umstände vorträgt, aus denen sich ein anderer Sachverhalt ergibt. Der pauschale Vortrag, man sei es nicht gewesen und man wisse von nichts, ist keinesfalls mehr zielführend.

posted by Stadler at 08:00  

20 Comments

  1. Liegt dieser objektiv willkürliche Schwachsinn des BGH wenigstens beim Bundesverfassungsgericht?

    Comment by Jens — 5.07, 2010 @ 10:18

  2. Ich kann zumindest eine Zunahme der vorgerichtlichen Aktivität durch Versendung von weiteren „Bettelbriefen“ bestätigten. Die leider lückenhafte BGH-Begründung, die eine eindeutige Aussage zur Deckung § 97a UrhG vermissen lässt und damit die Rechtsunsicherheit diesbezüglich aufrecht erhält, scheint bei den Abmahnern Optimismus ausgelöst zu haben.

    Das Vorliegen eines „einfachen Falles“ wird dort bei Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung schon deshalb bestritten, weil diese ja zusätzlichen Arbeitsaufwand verursache. Muss deren Sekretärin nochmal Textbausteine aus dem Rechner lassen …

    Comment by RA Kompa — 5.07, 2010 @ 10:46

  3. Ein (wenn auch in der PM „angekündigtes“, dann aber doch) fehlendes obiter dictum würde ich nicht als Lücke in einer Begründung begreifen wollen.

    Die Vermutung für eine Handlung des Anschlussinhabers ist m.E. ebenfalls sachgerecht, oder wie soll das sonst aussehen?

    Comment by ElGraf — 5.07, 2010 @ 13:48

  4. Was für ein seltsames Rechtssystem in dem einer irgendwas behaupten kann und ich muss dann beweisen, dass dieser Sachverhalt nicht so war.

    Comment by Christian — 5.07, 2010 @ 14:27

  5. Bedauerlicherweise erscheint mir die Rechtsprechung in diesem Bereich immernoch viel zu zielorientiert. Die armen Rechteinhaber und -verwerter sollen scheinbar um jeden Preis geschützt werden.
    Bei Geschwindigkeitsübertretungen (ja, nur eine Ordnungswidirgkeit, ich weiß) gibts doch auch keine Vermutung, dass der Eigentümer der Fahrer war, sondern in der Regel ein Beweisfoto.
    Viel wichtiger aber ist noch, dass diese Vermutung, würde sie einmal konsequent zu Ende gedacht, überhaupt nicht zu widerlegen ist. Heutzutage kann man via Internet oder Telefon jederzeit und von überall auf seinen Rechner daheim zugreifen, alternativ tuts auch eine simple Zeitsteuerung. Damit ist es egal, ob der Anschlussinhaber zum fraglichen Zeitpunkt auf Arbeit oder im Urlaub war oder gar (jedenfalls im Falle der Zeitsteuerung) im Koma lag.

    Comment by Chili — 5.07, 2010 @ 14:58

  6. @Christian:
    Ja, in der Tat seltsam, aber nur für den absoluten Rechtslaien, der nicht weiter drüber nachdenkt.

    @Chili:
    Das Beispiel mit der Geschwindigkeitsübertretung (wieso „nur“ eine OWi? Bei der BGH-WLAN-Entscheidung gehts „nur“ um zivilrechtliche Haftung!) wollte ich nicht bringen, weil es im Grunde nicht recht passt. Allerdings ist es dort sehr wohl so, dass der Halter zunächst den Bußgeldbescheid bekommt und sich erst dann möglicherweise herausreden kann von wegen er wars gar nicht. Vielleicht sollte man über ein „Fahrtenbuch“ für Internet-Anschlüsse nachdenken?

    Bei dem beschriebenen Sachverhalt eines Fern- oder zeitversetzten Zugriffs auf den Rechner wird man diskutieren können, ob sich die Vermutungswirkung auch hierauf erstreckt. Davon lese ich im WLAN-Urteil jedenfalls nichts.

    Comment by ElGraf — 5.07, 2010 @ 15:17

  7. @ElGraf: Ja, das „nur“ war an dieser Stelle wohl nicht so ganz passend.
    Auch ich finde nichts in dem Urteil was mich annehmen lässt, dass die Vermutungswirkung auch im Falle eines Fern- oder zeitversetzten Zugriffs gelten soll. Genau das meinte ich mit „nicht zuende gedacht“, denn ich sehe keinen Umstand, der eine Ungleichbehandlung dieser Szenarien logisch begründe würde.

    Comment by Chili — 5.07, 2010 @ 15:57

  8. Man korrigiere mich, aber ich halte es schlicht für eine Frage unterschiedlicher Wahrscheinlichkeiten: So ist es doch schon insgesamt vergleichsweise unwahrscheinlich (wenn auch, wie Du zu recht schreibst, nicht ausgeschlossen), dass Du vom Ballermann aus Deinen heimischen Internetanschluss mal eben zum Filesharing einsetzt. Und nun trägst Du vor Gericht vor, dass Du zum Zeitpunkt, als der Rechtsverstoß mit „Deiner“ IP geloggt wurde, auf Malle warst und legst Urlaubsfotos und Flugticket vor. Nun fände ich es alles andere als unfair, wenn der in seinen Urheberrechten angeblich durch Handlungen über Deinen Account verletzt wurde, Dir nachweisen müsste, dass Du auf Malle per Fernzugriff das alles gesteuert hast. Um mehr geht es hier nicht. Dass man, so wie Herr Stadler schreibt, offenbar früher mit dem Vortrag „man sei es nicht gewesen und man wisse von nichts“ relativ weit gekommen ist, ist jedenfalls ebenso unfair.

    Comment by ElGraf — 5.07, 2010 @ 17:18

  9. Da sind wir dann wohl einfach unterschiedlicher Meinung. In Fällen in denen der tatsächliche Urheberrechtsverletzter nicht festzustellen ist, gibt es ja zusätzlich immernoch die vielfach bejahte Störerhaftung des Anschlussinhabers (auch wenn ich mich mit deren durch die Gerichte praktizierten Anwendung ebenfalls nicht so recht anfreunden kann, aber das führt hier zu weit), weswegen für mich schon auch die Notwendigkeit einer solchen Vermutung nicht nachvollziehbar ist.

    Comment by Chili — 5.07, 2010 @ 19:00

  10. Zitat:
    „So ist es doch schon insgesamt vergleichsweise unwahrscheinlich (wenn auch, wie Du zu recht schreibst, nicht ausgeschlossen), dass Du vom Ballermann aus Deinen heimischen Internetanschluss mal eben zum Filesharing einsetzt.“

    Das mag für den absoluten Techniklaien so sein. Fakt ist, dass mit jeder mittelmäßigen Telefonanlage (bsp. der weitverbreiteten Fritzbox) eine Einwahl von irgendwoher möglich ist. Die dann aufgebaute Verbindung kann für alles genutzt werden. Aufwand: ein paar Mausklicks

    Clientseitig reicht dann ein Smartphone, Notebook u.a. Warum sollte diese simple Methode nicht bsp. von einem Kiddie im Urlaub genutzt werden? Wer legt die Wahrscheinlichkeiten wonach fest?

    Davon abgesehen – und darauf zielte meine Frage ab – ist doch das

    „Viel wichtiger aber ist noch, dass diese Vermutung, würde sie einmal konsequent zu Ende gedacht, überhaupt nicht zu widerlegen ist.“

    das entscheidene. Als Anschlußinhaber ist es mir unmöglich ensprechende Anschuldigungen zu entkräften.

    – war das WLAN ungesichert -> bin ich dran, weil der Schutz nicht aussreicht

    – war das WLAN WEP gesichert -> bin ich dran,weil der Schutz nicht aussreicht

    war das WLAN >=WEP2 gesichert -> bin ich dran,weil nur ich es gewesen sein kann, da dieser Schutz zumindest off. nicht nicht aufgebrochen wurde.

    „Nun fände ich es alles andere als unfair, wenn der in seinen Urheberrechten angeblich durch Handlungen über Deinen Account verletzt wurde, Dir nachweisen müsste, dass Du auf Malle per Fernzugriff das alles gesteuert hast.“

    Deshalb die „Halterhaftung“???

    Nunja -> seltsames Rechtssystem & Rechtsempfinden

    Comment by Christian — 5.07, 2010 @ 20:44

  11. @ElGraf: Mit dem Vortrag ist man auch bisher bei den meisten Gerichten nicht weit gekommen. Andererseits wissen wir, dass der Nachweis negativer Tatsachen kaum zu führen ist. Und wenn es tatsächlich zu einem Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers gekommen ist – und potentielle Fehlerquellen gibt es einige – hat dieser Anschlussinhaber gar keine Möglichkeit mehr sich zu exkulpieren. Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung ist sehr einseitig auf die Interessen der Rechteinhaber ausgerichtet. Das hat zur Entstehung einer Abmahnindustrie geführt, die nur schwerlich mit den Vorgaben des anwaltlichen Berufsrechts vereinbar ist und die auch keine Rücksicht darauf nimmt, dass es eben gelegentlich die Falschen erwischt.

    Comment by Stadler — 5.07, 2010 @ 21:54

  12. @Christian:
    Das mit dem Techniklaien musste so kommen und im Vergleich zu Dir bin ich wahrscheinlich sogar ein solcher. Trotzdem bleibe ich dabei, dass die Wahrscheinlichkeit der Steuerung der Fritz!Box durch ein Smartphone von Malle aus allein schon auf Grund der derzeitigen Roaming-Kosten deutlich unwahrscheinlicher ist als dass jemand anderes „von zu Hause“ das Filesharing betreibt. Es bleibt aber immer eine Einzelfallentscheidung.

    @Stadler: Ich stimme Ihnen ja im Grundsatz zu und bin alles andere als ein Freund der bösen Abmahnindustrie. Es würde mich dann aber doch kurz interessieren, inwiefern diese „schwerlich“ mit dem anwaltlichen Berufsrecht vereinbar ist und inwiefern das ein Argument gegen die effektive Durchsetzung von Urheberrechten ist (sollte die eventuell besser gar nicht mehr von Rechtsanwälten, sondern eben durch eine eigene bzw. der Rechteindustrie nachgelagerte Industrie passieren?). Außerdem: Wie oft trifft es tatsächlich die Falschen (reine Informationsfrage)? Plus: Wie sähe Ihrer Meinung nach eine sinnvolle Darlegungs- und Beweislastverteilung im hiesigen Fall aus?

    Comment by ElGraf — 6.07, 2010 @ 08:21

  13. @ElGraf
    1. kann man aus Ferne nicht nur mit einem Smartphone, sondern auch mit Netbook, Notebooks und PCs von Freunden oder in Internet-Cafes zugreifen
    2. lassen sich hohe Roamingkosten vermeiden, wenn man entweder in ein Internet-Cafe geht oder man eine Prepaid-Vertrag des Urlaubslandes verwendet
    3. Die Vorstellung, man müsse beim Filesharing stets neben dem Computer sitzen, ist irrig. Man kann einen PC bei Flatrates durchaus ständig laufen lassen; insbesondere die Verbreitung ist dann ständig möglich. Mit VNC etc. ist auch die Kontrolle des PC aus der Ferne möglich. Selbst 100 Zeugen in Spanien reichen angesichts der kostenlos verfügbaren Techniken m. E. nicht die Vermutung zu entkräften der Anschlußinhaber sei selbst der Verletzer von Urheberrechten. Solange ein entsprechender Vorwurf nicht unwiderlegbar bewiesen, sondern durch den Annschlußinhaber widerlegt werden muss, hat jeder DSL-Kunde die Arschkarte gezogen.

    Comment by M. Boettcher — 6.07, 2010 @ 11:38

  14. „Solange ein entsprechender Vorwurf nicht unwiderlegbar bewiesen, sondern durch den Annschlußinhaber widerlegt werden muss, hat jeder DSL-Kunde die Arschkarte gezogen.“

    So ist es.

    „Das mit dem Techniklaien musste so kommen“ …dann war es ja keine Überraschung, dass diese Erwartung erfüllt wurde….

    Comment by Christian — 6.07, 2010 @ 12:29

  15. @ElGraf: Zur Frage der vereinbarkeit der Abrechnungsmodelle mit anwaltlichem Berufsrecht:
    http://www.internet-law.de/2009/11/filesharing-abmahnungen-digiprotect-und-kornmeier-eine-juristische-analyse.html

    Comment by Stadler — 7.07, 2010 @ 14:32

  16. @Stadler: Danke. Ist wohl dann eine Frage der Definition von „Abmahnindustrie“, es kommt darauf an, wen man als Teil derselben ansieht.

    Noch Anmerkungen zu den anderen Fragen?

    Comment by ElGraf — 8.07, 2010 @ 11:56

  17. Leute! Wer hier einen auf „Technik“ macht, der sollte eigentlich merken daß diesbzgl. die Fragestellung schon falsch ist.

    In dem Zusammenhang sollte man die Frage einmal „andersrum“ sehen und zwar wie die Daten denn überhaupt ermittelt werden und WIE (wie genau) dies überhaupt dem Richter „glaubhaft“ gemacht wird. Und dabei würde dann jedem auffallen, daß sich gerne hinter der Zuordnung seitens ISP versteckt wird, der aber NICHT bestätigt daß das vorgeworfene Vergehen auch tatsächlich von dem Anschlußinhaber begangen wurde. Der ISP speichert keine Inhalte.

    Beispiel:
    Theoretisch könnte der Thomas Stadler (bitte nicht böse sein, nur zur Veranschaulichung) jetzt meine IP-Adresse nehmen und behaupten ich hätte zum Beispiel jetzt (konkrete Uhrzeit) ’n Porno verbreitet. Damit geht der dann mit ’nem Gefälligkeitsgutachten , welches lediglich allgemein die Frage beantwortet ob eine software XY IP-Adressen erheben kann zum entsprechenden Landgericht und *schwupp-di-wupp* hält er den Beschluß in der Hand, der den ISP zwingt meinen (Klar-)Namen rauszurücken.
    Ob ich die Datei auch tatsächlich geladen habe bzw. woran das KONKRET festgemacht wird (nicht vergessen: allgemeines BlaBla-Gutachten) scheint nämlich niemanden wirklich zu interessieren. Auch ob ’ne Aktivlegitimation vorliegt scheint niemand wirklich zu kontrollieren, oder hat jemand schon einmal den Vertrag gesehen, in dem z.B. der verstorbene Michael Jackson das ausschließliche Nutzungsrecht einräumt, das Werk X in deztentralen Netzwerken zu verbreiten… Na?
    Aber spinnen wir das Szenario weiter: Der Thomas Stadler (wie gesagt: Sorry, nur als Beispiel) schickt mir ’ne Abmahnung und schmückt diese Eindrucksvoll mit Paragraphen und uralten urteilen… Bin ja Laie und scheiße (mit Verlaub) sowieso die Hosen voll, wenn ich das als braver Mensch lesen werde.
    Frage: WIE soll ich denn jetzt meine Unschuld beweisen? Der ISP speichert keine Inhalte, also das Thema „Werk“ ist von vornerein grundsätzlich vom Tisch. Dann löscht der ISP i.d.R. nach der Beauskunftung auch sämtliche Daten, bzw. -wie mit den Datenschutzbeauftragten als „Gentlemen agreement“ ausgehandelt- spätestens nach 7 Tagen.

    Etwas technischer ausgedrückt: Bei der Datenerhebung seitens „anti-piracy“-Firma liegen keine validierten Daten vor und später, wenn der ISP ins Spiel kommt liegen erst recht KEINE verifizierten Daten vor. Ein sanity check (zum Beispiel) läuft also ins Leere…

    Das ist in meinen Augen also der größte Blödsinn, den sich die Schwachköpfe in Berlin von den Lobbyisten haben aufschwatzen lassen.

    Stattdessen wird mit solchen „Konstellationen“ wie beispielsweise die Konstellation Logistep/DigiProtect/Kornmeier am Bundesgerichtshof „Recht“ gesprochen! Auch war es -zur Erinnerung- die DigiProtect GmbH mit dem Herrn Kornmeier, die den allerersten Auskunftbeschluss nach Korb II (§ 101 UrhG) durchgesetzt hatten, der bekanntermaßen Grundrechte einschränkt (Vgl. §101 Abs. 10 UrhG)

    Persönliches Fazit #1: Statt sich den Ball immer selbst ins Tor zu schießen sollte man meiner Meinung nach den ISP ‚mal endlich vergessen und stattdessen diese steuersparenden Briefkastenfirmen näher durchleuchten!

    Als Hintergrundinfos und Beispiele lose rausgepickt:
    – Selbstdarstelloung Logistep AG: http://view.txtbear.com/70908/untitled-txtbear-document/
    – Internetpräsenz Logistep AG (2006): http://view.txtbear.com/73295/logistep-juli-2006/
    Man achte auf solche Dinge, wie „Killer fakes“ und so…
    – Beschreibung der software: http://view.txtbear.com/70759/20070414093506062-1/
    Siehe Punkt 4: „Test download“… wo isser denn, denn:
    – Film der BBC, http://de.tinypic.com/player.php?v=256ep84&s=5 , in dem der CEO der Logistep AG folgendes zum Besten gibt: „We don’t watch what they are doing, we only watch what they do with us“

    Auch immer wieder „interessant“, diese Datenbank der Logistep AG:
    http://view.txtbear.com/70755/untitled-txtbear-document/
    Man achte auf die Seite 14 von 18 – der Zaster wird prozentual aufgeteilt!

    Nach RVG die Kohle einsacken, aber intern auf das RVG scheißen, oder wie?

    Siehe aber gerne auch -zur Erinnerung- die Präsentationen der
    – DigiProtect GmbH: http://view.txtbear.com/70910/microsoft-powerpoint-digiprotect-text-d-jh-pptx/
    – DigiRights Solution GmbH:
    http://view.txtbear.com/70758/untitled-txtbear-document/

    Persönliches Fazit #2: Es gibt m.E. wichtigere Dinge zu klären, als diese „sekundäre Beweislast“. Zur Not wird der Rechner eben zurückdatiert an die Omma verkauft oder ein router-log-Protokoll selbst geschrieben… Das aber selbstverständlich als persönliche Meinung!

    Und noch ‚was…

    @ El Graf: Zieh dir diesen Beschluss des LG Köln ‚mal rein:
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/109_1_08beschluss20080925.html

    Zitat:“ Bei einigen Verfahren habe – so die Staatsanwaltschaft – die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen.“

    Noch Fragen?

    In diesem Sinne, Baxter

    Comment by Baxter — 8.07, 2010 @ 16:58

  18. @ El Graf: Zieh dir diesen Beschluss des LG Köln ‚mal rein:
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/koeln/lg_koeln/j2008/109_1_08beschluss20080925.html

    Zitat:“ Bei einigen Verfahren habe – so die Staatsanwaltschaft – die Quote der definitiv nicht zuzuordnenden IP-Adressen deutlich über 50% aller angezeigten Fälle gelegen, bei einem besonders eklatanten Anzeigenbeispiel habe die Fehlerquote sogar über 90% betragen.“

    @all:
    Wieso wird die Fragestellung eigentlich nicht ‚mal anders angegangen.
    In dem Zusammenhang sollte man meiner Meinung nach nämlich die Frage dahingehend stellen, wie die Daten denn überhaupt ermittelt werden und WIE (wie genau) dies überhaupt dem Richter „glaubhaft“ gemacht wird. Und dabei würde dann jedem auffallen, daß sich gerne hinter der Zuordnung seitens ISP versteckt wird, der aber NICHT bestätigt daß das vorgeworfene Vergehen auch tatsächlich von dem Anschlußinhaber begangen wurde. Der ISP speichert keine Inhalte.

    Beispiel:
    Theoretisch könnte der Thomas Stadler (bitte nicht böse sein, nur zur Veranschaulichung) jetzt meine IP-Adresse nehmen und behaupten ich hätte zum Beispiel jetzt (konkrete Uhrzeit) ’n Porno verbreitet. Damit geht der dann mit ’nem Gefälligkeitsgutachten , welches lediglich allgemein die Frage beantwortet ob eine software XY IP-Adressen erheben kann zum entsprechenden Landgericht und *schwupp-di-wupp* hält er den Beschluß in der Hand, der den ISP zwingt meinen (Klar-)Namen rauszurücken.
    Ob ich die Datei auch tatsächlich geladen habe bzw. woran das KONKRET festgemacht wird (nicht vergessen: allgemeines BlaBla-Gutachten) scheint nämlich niemanden wirklich zu interessieren. Auch ob ’ne Aktivlegitimation vorliegt scheint niemand wirklich zu kontrollieren, oder hat jemand schon einmal den Vertrag gesehen, in dem z.B. der verstorbene Michael Jackson das ausschließliche Nutzungsrecht einräumt, das Werk X in deztentralen Netzwerken zu verbreiten… Na?
    Aber spinnen wir das Szenario weiter: Der Thomas Stadler (wie gesagt: Sorry, nur als Beispiel) schickt mir ’ne Abmahnung und schmückt diese Eindrucksvoll mit Paragraphen und uralten urteilen… Bin ja Laie und scheiße (mit Verlaub) sowieso die Hosen voll, wenn ich das als braver Mensch lesen werde.
    Frage: WIE soll ich denn jetzt meine Unschuld beweisen? Der ISP speichert keine Inhalte, also das Thema „Werk“ ist von vornerein grundsätzlich vom Tisch. Dann löscht der ISP i.d.R. nach der Beauskunftung auch sämtliche Daten, bzw. -wie mit den Datenschutzbeauftragten als „Gentlemen agreement“ ausgehandelt- spätestens nach 7 Tagen.

    Etwas technischer ausgedrückt: Bei der Datenerhebung seitens „anti-piracy“-Firma liegen keine validierten Daten vor und später, wenn der ISP ins Spiel kommt liegen erst recht KEINE verifizierten Daten vor. Ein sanity check (zum Beispiel) läuft also ins Leere…

    Das ist in meinen Augen also der größte Blödsinn, den sich die Schwachköpfe in Berlin von den Lobbyisten haben aufschwatzen lassen.

    Stattdessen wird mit solchen „Konstellationen“ wie beispielsweise die Konstellation Logistep/DigiProtect/Kornmeier am Bundesgerichtshof „Recht“ gesprochen! Auch war es -zur Erinnerung- die DigiProtect GmbH mit dem Herrn Kornmeier, die den allerersten Auskunftbeschluss nach Korb II (§ 101 UrhG) durchgesetzt hatten, der bekanntermaßen Grundrechte einschränkt (Vgl. §101 Abs. 10 UrhG)

    Hintergrundinfos: http://www.abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?p=8821#p8821

    Persönliches Fazit (als freie Meinungsäußerung): Statt sich den Ball immer selbst ins Tor zu schießen sollte man meiner Meinung nach den ISP ‚mal endlich für den Moment vergessen und stattdessen diese steuersparenden Briefkastenfirmen näher durchleuchten! Es gibt m.E. also zunächst wichtigere Baustellen, als diese „sekundäre Beweislast“. Und wenn alle Stricke reißen, wird zur Not eben der Rechner rückdatiert an die Omma verkauft oder ein router-log-Protokoll selbst geschrieben… Wie gesagt: Das ist selbstverständlich als persönliche Meinung zu verstehen!

    In diesem Sinne, Baxter

    Comment by Baxter — 8.07, 2010 @ 23:10

  19. Sorry Leute, weiß auch nicht was da passiert ist…!?

    Vielleicht kann der admin da helfen?

    Comment by Baxter — 9.07, 2010 @ 15:56

  20. Moderne Kopfgeldjäger sag ich nur,
    ist das rechtens???????

    Comment by alfred — 21.07, 2010 @ 23:57

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.