Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.5.10

Filesharing-Abmahner bestreiten Deckelung der Abmahnkosten weiterhin

In der Entscheidung des BGH zur Haftung des Betreibers eines W-LANs wurde in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs auf die Deckelung der Abmahnkosten auf EUR 100,- in einfach gelagerten Fällen hingewiesen. Solange das Urteil nicht im Volltext vorliegt, darf aber weiterhin darüber spekuliert und gestritten werden, ob die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG  in den Fällen typischer One-Song-Abmahnungen, wie sie z.B. von den Kanzleien Kornmeier oder Nümann & Lang regelmäßig verschickt werden, zur Anwendung kommen kann.

Die Abmahnkanzleien wehren sich derzeit aber noch mit Händen und Füßen gegen die Anwendung der Vorschrift, weil dadurch ihr Geschäftsmodell erheblich gefährdet wäre. Und sie kommen dabei immer auf neue und interessante Ideen.

So schreibt mir Rechtsanwalt Dr. Kornmeier am 21.05.2010, dass eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG vorliegend schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil meine Mandantschaft nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegebeben hat, was eine gesonderte anwaltliche Prüfung erfordert. Und aus diesem Grunde sei es eben auch kein einfach gelagerter Fall mehr gegeben.

Nachdem niemand die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben muss, sondern nur gehalten ist, eine rechtswirksame Erklärung abzugeben, kann das wohl kaum ein Argument sein.

posted by Stadler at 11:38  

9 Comments

  1. Da wird der Herr Kollege wahrlich noch an seinen neuen Textbausteinen feilen müssen. Wirklich eine sehr kreative Auslegung.

    Comment by RA_Dury — 25.05, 2010 @ 12:26

  2. Zumal auch die Modifizierung der Unterlassungserklärung häufig nur die (wenigen) Standardfloskeln enthält, d.h. kein Schuldanerkenntnis, Einschränkung auf konkret abgemahntes Werk oder Erweiterung auf alle Werke, Festsetzung der angemessenen Vertragsstrafe durch Gläubiger und Überprüfung durch Landgericht etc.

    Wenn das für Herrn Dr. (!) Kornmeier kein einfach gelagerter, sondern für ihn schwerer Fall ist, sollte er lieber etwas tiefer stapeln und solche Mandate vielleicht nicht annehmen.

    Es ist doch immer wieder erstaunlich, auf was für Ideen Leute kommen, wenn es um die Einnahme von Geld geht.

    Comment by Duke — 25.05, 2010 @ 16:32

  3. Hei – ein Blick in den Nordemannschanschen Kommentar würde manchem hier die Herkunft der „abstrusen“ Meinung des Herrn Kornmeier erläutern. Aber diese Buch ist natürlich schwer

    Comment by Anonymous — 26.05, 2010 @ 00:48

  4. Mal ein kleiner „politischer Post“ zwischendurch…

    „Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an.“

    Vielleicht sollte Herr Dr. Kornmeier einfach in die Schriftsätze seiner ehemaligen Beschäftigten sehen. Dann erfährt er vielleicht etwas mehr über die Kernbedeutung dieses BGH-Satzes aus der Pressemitteilung.

    http://1.bp.blogspot.com/_xNFNHm-HjJs/S_xX3I5q3XI/AAAAAAAAATU/cVI8-doGZJw/s1600/Eingang+28.03+%2818%29.jpg

    Unter 6.2 ist auch der BGH-Fall erwähnt. (LG Frankfurt 2/3 O 19/07, damals nicht rechtskräftig, tststs)

    So. Und jetzt sage ich es im vollen Bewußtsein meines perfekten Nichtjuristenseins… gerne mal anders rum :-)

    Die Unterlassungsgläubiger die von der Kanzlei Korneimer betreut werden treten stets mit Unterlassungsansprüchen auf die eine Erweiterung auf „kerngleiche“ Verletzungshandlungen beinhaltet. So hält zwar zB die Firma D. GmbH nur Nutzungsrechte in Dezentralen Netzwerken, fordert aber die Unterlassung einer Zugänglichmachung im „Internet“. (Ähm?) Andere hingegen (wie im BGH-Fall) stellen den Antrag auf Unterlassung auf „kerngleiche“ Verletzungshandlungen im Bereich „Tonträger“ und bleiben hier sehr unbestimmt, da nicht klar ist welcher der (im BGH-Fall) zwei gleichnamigen Tonträger denn nun gemeint ist wobei sich auch noch der streitgegenständliche MusikTitel auf beiden Tonträgern befindet.

    Um das Desaster komplett zu machen wird jedoch zuzätzlich im obigen Schriftsatz mit einem LG-Köln „Brennersoftware“-Urteil hantiert. ??? Das erwähnte LG-Hamburg-Urteil richtet sich an einer einzelnen Audiodatei aus und beim LG-Mannheim-Urteil gehts um ein Computerprogramm. (Woher der Bezug zu „Filmaufnahmen“ stammt ist unklar)

    Besonders beachtlich ist aber das letzte erwähnte Urteil des AG Frankfurt: „Die Klägerin vermarktet den Tonträger „Sebastian Hämer / Sommer unseres Lebens“. Sie ist auf dem Cover des Tonträgers beim sog. P-Vermerk als Inhaberin der Tonträgerrechte aufgeführt. Am 31.10.2006 erfasste die von der Klägerin mit der Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers beauftragte (…) mit Hilfe der Software (…), mittels welcher zuverlässig festgestellt werden kann, von welchem hinter einer bestimmten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber eine identifizierte Datei zum herunterladen angeboten wird, einen Nutzer mit der IP-Adresse (…), der den streitgegenständlichen Tonträger anderen Teilnehmern einer sog. Tauschbörse zum herunterlanden anbot.“ […] „Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe an einer sog. Tauschbörse teilgenommen und den streitgegenständlichen Titel anderen Nutzern durch Freigabe auf einer Festplatte zum Download angeboten.“ […] Der Beklagte hat das der Klägerin ausschließlich zustehende Recht einer öffentlichen Zugänglichmachung der Tonaufnahme verletzt. Die Aufnahme wurde von dem Internetanschluss des Beklagten über ein Filesharing-System der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und konnte so heruntergeladen werden. Das pauschale Bestreiten des Beklagten ist unbeachtlich. Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass die bestreffenden Tonaufnahmen unter Nutzung einer sog. Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht wurden. Mit diesem Vortrag setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Vielmehr verweist er vor allem auf seine eigene Unwissenheit und trägt vor, er habe einen „flüchtigen Bekannten“ darum gebeten, die streitgegenständliche Tonaufnahme herunterzuladen.“

    Ich sitze bis heute in Erfurcht über diesem Urteil und bin der Frage nicht näher gekommen ob es nun eine Tonaufnahme, oder mehrere und wenn ja welche waren die hier richterlich begutachtet wurden. Aber irgendwie egal: „Insbesondere begegnet der zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von 10.000€ vor dem Hintergrund der weltweiten Verbreitung keine Bedenken.“ Das ist natürlich ein Argument.

    Ich kann hier nicht einem Urteilsvolltext vorgreifen, oder über die Motivation von BGH-Richtern spekulieren. Aber eins weiß ich ganz genau: Mit wäre dieses brutale Durcheinander als BGH-Richter ein Dorn im Auge. Wenn ich dann noch von einer modUE-Überprüfungstaxe iHv. 73,75€ hören würde…. denen würde ich was erzählen!

    Comment by Shual — 26.05, 2010 @ 02:03

  5. @Anonymous: Fehlt Ihnen der Mut Ihre Kritik mit Ihrem Namen zu versehen? Sie meinen vermutlich den Kommentar von Fromm/Nordemann? In der urheberrechtlichen Literatur gibt es verschiedenste Ansätze, einen einfach gelagerten Fall zu verneinen. In der Addition führen die Ansichten dazu, dass man immer irgend etwas finden kann, das den Fall nicht einfach erscheinen lässt. Und diesem Konzept folgt ja auch die Rechtsprechung.

    Nachdem der Abgemahnte nicht verpflichetet ist, die vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben, ist es naheliegend, dass zu weit formulierte Unterlassungserklärung eingeschränkt werden. Das hat seinen Ursache nicht in der rechtlichen Schwierigkeit des Falles, sondern darin, dass der Rechteinhaber mehr fordert, als er eigentlich verlangen kann.

    Comment by admin — 26.05, 2010 @ 09:10

  6. Kreativ finde ich auch die Kanzlei, die sich darauf beruft, Schaden nach dem Grundsatz der Lizenzanalogie berechnen zu müssen, was einen einfach gelagerten Fall ausschließe, aber gleichzeitig überhaupt keine Schadensberechnung vornimmt, sondern ein nicht näher begründetes Pauschalangebot unterbreitet.

    Comment by RA Niemeyer — 26.05, 2010 @ 09:53

  7. … auch wenn es sich vielleicht nicht um die Kanzlei handelt die pro zehn Verfahren acht Gegendstandswerte nicht korrekt berechnen konnte, Herr RA Niemeyer, … unter Kreativität stellt man sich etwas anderes vor.

    Na… mit 100€ + kein Schadensersatz wird sichs besser rechnen lassen.

    Comment by Shual — 26.05, 2010 @ 14:05

  8. via Telemdicus

    LG Köln, Urteil vom 21.04.2010, Aktenzeichen: 28 O 596/09

    Leitsätze der Redaktion
    1. Es liegt kein Bagatellverstoß im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG vor, wenn ein ganzes Musikalbum bei einer Filesharing-Plattform öffentlich zugänglich gemacht wird.

    2. Ist die Person des Verletzers streitig, handelt es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG.

    http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Filesharing/1054-LG-Koeln-Az-28-O-59609-Keine-Deckelung-der-Abmahnkosten-bei-Filesharing.html

    Comment by Shual — 26.05, 2010 @ 14:26

  9. Ich will mal wissen, ob es nicht strafbar ist das Recht zu eklatant seinen Gunsten auszulegen? Oder Interpretationen vorzunehmen, die EINDEUTIG dem Willen des Gesetzgebers widersprechen? Oder sind Abmahnanwälte gleicher?

    Müssen Abmahnanwälte bei ihrer Praxis nicht die „ständige Rechtsprechung“ der ordentlichen Gerichte beachten? Oder genießen sie Narrenfreiheit?

    Mich verwundert es immer, wenn Anwälte Abmahnopfer dazu bringen wollen, eine Unterlassungserklärung abzugeben, die sie so gar nicht abgeben müssen. Da wird doch bewusst der Bürger (Abmahnopfer) in die Irre geführt und zu einer Handlung gedrängt, die er später bereut. Außerdem sind die kurzen Fristen meines Erachtens eine Nötigung, da so für eine ausführliche rechtliche Prüfung keine Zeit mehr bleiben kann.

    Comment by Hey (ist keine Marke) — 27.05, 2010 @ 00:49

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