Wie gulli.com berichtet, stellt die Cafe-Kette Woyton ihren Service eines Internetzugangs für die Gäste über ein offenes W-LAN nunmehr ein. Der Grund: Die Cafe-Betreiber haben mehrfach Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Gäste erhalten.
Die massenhaften Abmahnungen der Rechtsanwälte, Rasch, Waldorf, Kornmeier, Nümann & Lang u.a. treffen in der Tat nicht nur die Inhaber privater Internetzugänge, sondern immer wieder auch Gastwirte und Hoteliers, die ihren Gästen den Internetzugang als Service anbieten.
Die fragwürdige BGH-Entscheidung zur Haftung des Betreibers offener W-LANs ist aber auf diese Fälle nicht ohne weiteres zu übertragen. Es wäre vorschnell aus dieser Entscheidung auch eine (Störer-)Haftung von Gastwirten abzuleiten. Der BGH hat die Tür für eine abweichende Beurteilung dieser Fälle ausdrücklich offen gelassen und deutet an, dass er im Falle der Gefährdung eines legitimen Geschäftsmodells geneigt ist, anders zu entscheiden. Es wäre daher durchaus interessant, wenn die Thematik in dieser Konstellation oder auch mit der Frage der Störerhaftung für Mitbewohner oder Familienangehörige nochmals vor den BGH gebracht würde. Zumal dem I. Senat Gelegenheit gegeben werden sollte, seine dogmatisch falsche Entscheidung zu korrigieren.
posted by Stadler at 20:13
Nach einem Bericht der RP Online will die Bundesregierung noch in diesem Monat einen Gesetzentwurf beschließen, nach dem die Haftungsprivilegierung im Telemediengesetz auf WLAN-Betreiber ausgeweitet und mit Fallbeispielen konkretisiert werden soll. Das soll insbesondere Hoteliers und Gastwirte betreffen, die ihren Gästen einen Internetzugang anbieten. Die Frage wird in diesem Fall aber auch sein, ob der Gesetzgeber die Haftungserleichterungen klarstellend auch auf Unterlassungsansprüche erstrecken wird.
Nach meiner juristischen Einschätzung gelten die Haftungsprivilegierungen des TMG bereits jetzt für Betreiber von Gaststätten und Hotels. Diese Ansicht hat in der Rechtsprechung bislang allerdings wenig Anklang gefunden, die meisten Entscheidungen haben diese Fragestellung schlicht ignoriert. Zuletzt hat allerdings das Amtsgericht Hamburg den Betreiber eines Hotels zutreffend als Access-Provider im Sinne des TMG eingestuft.
posted by Stadler at 11:36
Am kommenden Montag findet im Unterausschusses Neue Medien des Bundestages eine Sachverständigenanhörung zur WLAN-Störerhaftung statt. In der parlamentarischen/politischen Diskussion wird nun offenbar verstärkt die Behauptung aufgestellt, Filesharing-Abmahnungen beträfen nur Privathaushalte, Gewerbetreibende, insbesondere Gastwirte und Hoteliers würden gar nicht abgemahnt.
Dass das nicht zutreffend ist, weiß ich schon aus meiner eigenen Sachbearbeitung. Gerade Hotels, Pensionen und Gaststätten, die ihren Gästen Internetzugang zur Verfügung stellen, bekommen immer wieder Abmahnungen.
Der als Sachverständige geladene Ulf Buermeyer sucht hierzu noch konkrete Beispiele, um das Problem plastisch zu machen und auch der These entgegen zu treten, Gewerbetreibende und Gastwirte würden überhaupt nicht abgemahnt.
Ich bitte, betroffene Gewerbetreibende und Gastwirte sich bei mir zu melden, ich werde dann an Ulf Buermeyer weiterleiten. Gilt natürlich auch für Anwaltskollegen, die (anonymisiert) Beispielsfälle beitragen können oder wollen.
posted by Stadler at 08:56
Am 21.12.2012 hätte nach dem Maya-Kalender eigentlich die Welt untergehen sollen. Und weil es bekanntlich nicht dazu kam, müssen wir uns jetzt auch noch mit den markenrechtlichen Nachwehen befassen.
Denn ein mehr oder weniger findiger Gastwirt ist auf die tolle Idee gekommen, den Begriff „Weltuntergang“ als Wortmarke für die Dienstleistungen der Verpflegung und Beherbergung von Gästen schützen zu lassen.
Und was macht man mit einer solchen Marke? Man mahnt – wie hier berichtet wird – andere Gastwirte ab, die am 21.12.2012 eine Weltuntergangsparty veranstaltet haben. Betroffen ist u.a. das Lokal Hempels in Augsburg, das mit dem Slogan „DAS ENDE IST DA! Die ultimative Weltuntergangsparty im Hempels“ warb.
Verstößt das Lokal damit gegen die Rechte des Markeninhabers? Nein, denn das Zeichen wird hier ausschließlich beschreibend innerhalb eines Textes verwendet und nicht zur Kennzeichnung einer Dienstleistung. Der Ausdruck Weltuntergangsparty bezieht sich auf die Berichterstattung über eine am 21.12.12 nach dem Maya-Kalender bevorstehenden Weltuntergang. Der EuGH stellt in solchen Fällen seit einiger Zeit auch darauf ab, ob durch die konkrete Art der Verwendung eine der Grundfunktionen der Marke, insbesondere die sog. Herkunftsfunktion, beeinträchtigt wird. Niemand wird hier jedoch annehmen, dass das Zeichen in seiner konkreten Verwendung vom Markeninhaber stammt.
posted by Stadler at 20:44
Die GEMA hat sich gestern per E-Mail an ihre Mitglieder gewandt und darauf hingewiesen wird, dass für den 06.09.12 in verschiedenen Städten GEMA-kritische Demonstrationen angekündigt sind. Dagegen würde die GEMA am liebsten juristisch vorgehen, hat aber erkannt, dass das schwierig werden könnte und formuliert deshalb:
Ein rechtliches Vorgehen der GEMA dagegen ist – auch wenn von den Organisatoren vielfach mit falschen
und polemischen Behauptungen gearbeitet wird – aufgrund des grundgesetzlich gewährleisteten
Versammlungsrechts nicht möglich.
Dennoch fordert man die Mitglieder auf, aktiv zu werden, um „die Diskussion zu versachlichen“. Wie man sich die Versachlichung der Diskussion vorstellt, wird in einem der E-Mail beigefügten, von der GEMA erstellten Dokument erläutert, in dem „die Tarifreform stichpunktartig plakativ zusammengefasst“ worden ist.
Gegen eine derart plakative Versachlichung der Diskussion regt sich erwartungsgemäß Widerstand. Dass es möglicherweise die Darstellung der GEMA ist, die sachlich nicht so ganz richtig ist, wird in der DE:BUG erläutert. Mit Hannes Teichmann hat sich außerdem ein bekannter DJ zu Wort gemeldet, der als angeschriebenes GEMA-Mitglied in Form eines offenen Briefes antwortet.
Warum die von der GEMA nunmehr selbst als plakativ bezeichnete öffentliche Darstellung der Tarifreform eher verfälschend ist, habe ich vor einiger Zeit in einem längeren Blogbeitrag dargestellt. Die geplante Tarifreform wird die meisten Veranstalter, Clubbetreiber und Gastwirte mit deutlich höheren GEMA-Gebühren belasten. Wer die Diskussion versachlichen will, sollte zunächst auf diesen zentralen Aspekt öffentlich hinweisen.
posted by Stadler at 17:29
Die dpa hat heute darüber berichtet, dass Filesharing-Abmahnungen das Geschäftsmodell von Gaststätten bedroht, die offenes W-LAN anbieten. In dem Text wird u.a. auch Rechtsanwalt Kornmeier mit der Aussage zitiert, dass er den Wirten die W-LANs betreiben, empfiehlt, eine Anmeldung mit persönlichen Daten wie etwa einer Kreditkarte vorzusehen. Abgesehen davon, dass ein solches Angebot viele Gäste vermutlich eher abschrecken würde, ist dieser Vorschlag auch rechtlich fragwürdig, denn dies würde letztlich zu einer Art privaten Vorratsdatenspeicherung führen, was sicherlich ganz im Interesse der Rechteinhaber und ihrer Anwälte wäre, allerdings wohl nicht in Einklang mit dem Gesetz steht. Denn eine solche Datenerhebung ist nur dann zulässig, wenn sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erforderlich ist (§ 95 TKG), was bei kostenlosen Angeboten schwer zu begründen sein dürfte.
Die Betreiber kostenloser W-LANs – wie sie in Hotels und Gaststätten durchaus üblich sind – dürfen nach dem Gesetz eigentlich gar keine Daten ihrer Nutzer erfassen, sollen aber, wenn es nach den Abmahnkanzleien geht, dennoch haften. Weshalb die Annahme einer solchen Haftung von Gatsronomen und Hoteliers rechtlich verfehlt ist, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert.
posted by Stadler at 20:44
Das ging nun wirklich schnell. Das Bundesverfassungsgericht hat eine am 23.07.2010 eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen das durch einen Volksentscheid am 01.08.2010 in Kraft gesetzte bayerische Gesetz zum Schutz der Gesundheit, das ein striktes Rauchverbot in Gaststätten normiert, mit Beschluss vom 02.08.2010 (Az.: 1 BvR 1746/10) nicht zur Entscheidung angenommen.
In der Begründung führt das Gericht aus, dass das Gesetz die Beschwerdeführer – eine Raucherin und zwei Gastwirte – nicht in Ihren Grundrechten verletzt.
Die Begründung des Gerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der Gesetzgeber ist wegen der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter befugt, ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten einzuführen. Auch eine stärkere Belastung von Inhabern kleiner Einraumgaststätten – bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, so dass der Gesetzgeber sich nicht auf Ausnahmeregelungen einlassen muss, wenn er das Konzept eines strikten Rauchverbots wählt.
posted by Stadler at 12:30