Ist Werbung in automatisierten Bestätigungsmails als Spam zu qualifizieren?
Der BGH hat gestern (Urteil vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 134/15) darüber entschieden, ob ein Werbezusatz in einer automatisierten Bestätigungs-E-Mail als unerlaubte Zusendung von Werbung zu betrachten ist.
Aus der eher vagen Pressemitteilung des BGH ergibt sich, dass eine unzulässige Werbung per E-Mail und damit eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht jedenfalls dann vorliegen soll, wenn der betroffene Verbraucher in einer früheren E-Mail erklärt hat, dass er eine Werbung auch in solchen Bestätigungsmails nicht wünsche. Ob der BGH bereits die erstmalige Zusendung einer Bestätigungsmail mit Werbezusatz als Rechtsverstoß betrachtet, bleibt nach der Pressemitteilung unklar. es gilt also den Volltext des Urteils abzuwarten.
Es kann davon ausgegangen werden, denn der Tenor erfasst alle drei Mails:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Vorstandsmitglieder der Beklagten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit dem Kläger ohne dessen Einverständnis per E-Mail unter der Adresse — Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail Sendungen vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.
Comment by Archäologe — 16.12, 2015 @ 18:33
@Archäologe
Ich glaube, nicht, daß sich aus dem Tenor etwas ablesen kann. Im Tenor ist der (in die Zukunft gerichtete) Unterlassungsanspruch lediglich beschieben. Damit ist nicht gesagt, durch was in der Vergangenheit er ausgelöst wurde.
Die Formulierung der Pressemitteilung ist da aussagefähiger:
„Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.“
„Jedenfalls“ ist die übliche juristische Chiffre dafür, daß das Gericht alles andere (hier also: ob es vor dem 19. Dezember 2013 Rechtsverletzungen gab) unentschieden läßt.
Comment by OG — 16.12, 2015 @ 23:26
@Archäologe: In der PM des BGH heißt es aber:
„Jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19. Dezember 2013 hat den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.“
Das deutet, bei aller gebotenen Vorsicht, darauf hin, dass der BGH verlangt, dass in diesen Fällen eine Erklärung vorliegen muss, keine Werbung erhalten zu wollen. Siehe ansonsten den Kommentar von Oliver Garcia.
Comment by Stadler — 17.12, 2015 @ 08:46
Völlig unjuristische, statt dessen absichtlich allgemeinmenschliche Stellungnahme:
Der Ärger am Spam begründet sich am überquellenden Postfach. Eine Spam-Sendung ist eine Sendung mit AUSSCHLIESSLICH Werbeinhalt.
Wenn bei sachlich begründeten Mails im Fußtext zusätzliche Werbung steht, mag es vielleicht sachfremd sein, aber das Postfach quillt nicht über. Das wie Spam abzuwehren – sorry, da hört mein Verständnis auf.
Comment by Wolf-Dieter — 17.12, 2015 @ 11:50
Hallo Herr Stadler,
Gebe Ihnen prinzipiell recht aber wenn die erste erlaubt gewesen wäre und/oder auch die zweite, dann hätte der Kläger teilweise unterliegen müssen. Das ist aber nicht passiert. Punkt zwei und drei des AG Urteil sind wieder in Kraft und damit müssen die vollen Abmahngebühren erstattet werden und die kompletten Kosten des Rechtsstreits. Kann sein, dass ich einen Denkfehler habe bin mir aber sicher oder sehen Sie das anders?
Comment by PL — 17.12, 2015 @ 18:01
@Wolf-Dieter: Mehraufwand beim Lesen macht es trotzdem. Entscheidend ist hier meiner Ansicht nach zudem, dass die Parteien in einem Vertragsverhältnis stehen, mit entsprechenden Schutzpflichten.
Comment by M — 18.12, 2015 @ 13:26