Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.11.11

Wettbewerbsrechtliche Haftung für die Zusendung unbestellter Waren

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 17. August 2011, Az.:  I ZR 134/10) dass die unbestellte Zusendung von Zeitschriften und die Ankündigung der fortgesetzten entgeltlichen Zusendung gegen Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verstößt und gleichzeitig auch eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG vorliegt. Das ist im Ergebnis wenig überraschend.

Die interessante Facette des Falles besteht darin, dass die Beklagte vorgetragen hatte, sie sei selbst von einer Kundenbestellung ausgegangen und sei insoweit von ihrem Werber getäuscht worden und damit selbst Opfer eines groß angelegten Betrugs geworden.

Hierzu hat der BGH ausgeführt, dass sich der Unternehmer nur dann auf einen Irrtum berufen kann, wenn der Irrtum seine Ursache nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens hat. Beruht der Irrtum allerdings darauf, dass der Unternehmer von der Person getäuscht worden ist, die er für seine Akquisition eingesetzt hat, haftet er für den in der Zusendung der unbestellten Ware liegenden Wettbewerbsverstoß nach § 8 Abs. 2 UWG und zwar unabhängig von der Frage einer Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB.

posted by Stadler at 11:49  

3 Comments

  1. Kann das bitte mal jemand ins Deutsche übersetzen?!

    Comment by Janik — 14.11, 2011 @ 12:14

  2. Ganz einfach, zunächst überlegt man sich einmal wer gemeint ist:

    Es geht um einen Zeitschriftenverlag und dessen Aboverkäufer.

    Ein (NICHT-) Kunde hat sich beschwert, Zeitschriften zugesendet zu bekommen, die nach dem kostenlosen Probeabo in ein regelmäßiges Abo umgewandelt wurde, das natürlich Geld kostet.

    Der Verlag wurde vom Werbenden getäuscht. Das Gericht sagt, wer nicht prüft ob das Abo rechtmäßig abgeschlossen wurde, muss für den Irrtum aufkommen.

    Jetzt klar?

    Comment by Gardwin — 14.11, 2011 @ 12:48

  3. Vielen Dank, jetzt hab‘ ich es verstanden.

    Comment by Janik — 20.11, 2011 @ 03:25

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