OLG Düsseldorf: Unzulässige Drohung mit Schufa-Meldung
Das OLG Düsseldorf hat es Vodafone mit Urteil vom 09.07.2013 (Az.: I-20 U 102/12) verboten, mit einer Meldung einer nicht bezahlten Forderung an die Schufa zu drohen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass die Meldung an die Schufa vom Kunden durch ein einfaches Bestreiten der Forderung verhindert werden kann. Die verwendete Formulierung Vodafone sei „verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen“ genügt diesen Anforderungen nicht. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf wird dem juristischen Laien dadurch nämlich nicht hinreichend deutlich gemacht, dass es allein an ihm liegt, den Schufa-Eintrag durch ein einfaches Bestreiten zunächst abzuwenden.
Rechtlich stützt sich das OLG Düsseldorf auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Danach ist es unlauter, geschäftliche Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen. Vorliegend wird nach Ansicht des OLG Düsseldorf in unsachlicher Weise Druck auf den Verbraucher ausgeübt, um ihn zu einer angstgeleiteten Zahlung zu bewegen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.
Gruß an Hamburg, vielen Dank.
Vodafone braucht auch kein Mensch. So überflüssig wie ein Pickel am After.
Comment by Hendrik — 29.07, 2013 @ 16:57