Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.11.17

Kennzeichnung von Polizeibeamten ist rechtsstaatlich geboten

Eine neue Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 09.11.2017, Az.: 47274/15) hat die Diskussion über eine Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte erneut befeuert. Während beispielsweise Polizeigewerkschaften vehement gegen eine solche Kennzeichnungspflicht opponieren, wurde sie von Bürgerrechtsorganisationen immer wieder gefordert. Warum eine Kennzeichnungspflicht von Polizeibeamten eine rechtsstaatliche Notwendigkeit ist und die positiven Erfahrungen aus anderen Ländern auch zeigen, dass die Gegenargumente wenig stichhaltig sind, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert. Dennoch hat man beispielsweise in Nordrhein-Westfalen unlängst die dort bestehende Kennzeichungspflicht – bezeichnenderweise mit den Stimmen der FDP – wieder abgeschafft.

Der Entscheidung des EGMR lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Fall von Polizeigewalt nicht aufgeklärt werden konnte, weil die beteiligten Polizeibeamten mangels ausreichender Kennzeichnung nicht identifizierbar waren. Der EGMR hat insoweit allerdings weder eine Kennzeichnungspflicht explizit gefordert, noch die in Deutschland fehlende Kennzeichnung unmittelbar kritisiert, wie man mancherorts lesen konnte. Der EGMR geht allerdings davon aus, dass die fehlende Kennzeichnung in dem Sonderfall von behelmten Beamten geeignet ist, die Ermittlungen zu erschweren. Dieser Aspekt ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu berücksichtigen und er kann dazu führen, wenn nicht alle anderen effektiven Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft werden, dass wegen des Fehlens eines effektiven Rechtsschutzes gegen staatliche Gewalt, ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention anzunehmen ist.

Aus der Entscheidung lässt sich also durchaus die Schlussfolgerung ziehen, dass die Kennzeichnung von Polizeibeamten aus rechtsstaatlicher Sicht erwünscht ist, weil der Staat verpflichtet ist, es dem Bürger zu ermöglichen, den Vorwürfe von rechtswidriger Gewaltanwendung durch den Staat ausreichend aufklären zu lassen. Diese notwendige Aufklärung wird aber dadurch erschwert, dass Polizisten, die Gewalt anwenden, im Nachhinein oft nicht mehr identifiziert werden können.

posted by Stadler at 19:31  

2 Comments

  1. In meinem Aufsatz „Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren“, HRRS 2016, 29 schrieb ich bereits vor knapp zwei Jahren:

    „Durch vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG ändert sich die Bedeutung des Klageerzwingungsverfahrens grundlegend: Erst vier gleichlautende Entscheidungen des BVerfG normieren einen echten Rechtsanspruch des Verletzten gegen die Staatsanwaltschaft auf effektive Strafverfolgung und damit auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit.[2] Diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG sind die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts …

    vom 23. März 2015, 2 BvR 1304/12 im Fall Münchner Lokalderby[5] …

    Der Verletzte hat insbesondere einen echten Rechtsanspruch auf ernsthafte Ermittlungstätigkeit gegen die Staatsanwaltschaft in folgender Fallgruppe: Steht ein Amtsträger im Verdacht, im Rahmen der Ausübung der ihm anvertrauten Amtstätigkeit eine Straftat begangen zu haben, hat der Verletzte einen echten Rechtsanspruch gegen die Staatsanwaltschaft auf die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Amtsträger und auf sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen, sofern ein Anfangsverdacht i.S.d. § 152 StPO gegen den Amtsträger besteht.[7]

    Mit diesen vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurde die „seit Menschengedenken“ bestehende einhellige Rechtsprechung über den Haufen geworfen, wonach dem Verletzten hinsichtlich der Strafverfolgung lediglich ein sog. Reflexrecht zur Seite steht.[8]

    Es kann gar nicht genug herausgestellt werden, dass durch diese vier gleichlautenden Entscheidungen des BVerfG – beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg – eine richtiggehende „Zeitenwende“ eingetreten ist: Erst seit diesen Beschlüssen des BVerfG kann der Verletzte einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte – gegenständlich beschränkt auf die dort normierten Fallgruppen – für sich geltend machen. Erst beginnend mit dem Beschluss vom 26. Juni 2014 im Fall Tennessee Eisenberg wird also dem Verletzten ein subjektiv-öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch zugebilligt.[9]

    In den vier Beschlüssen des BVerfG … vom 23. März 2015 (Münchner Lokalderby) … wird postuliert, dass der Verletzte dann einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, d.h. auf ernsthafte Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden hat, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei der Ausübung des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes geht. Das ist z.B. auch bei richterlicher Spruchtätigkeit der Fall.[10]“

    Den Rechtsfall „Münchner Lokalderby“ behandelt in seinem Aufsatz auch Dirk Diehm: Der subjektive Anspruch auf effektive Strafverfolgung in: Fabian Scheffczyk und Kathleen Wolter: Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 4, ISBN 978-3-11-042644-1, S. 223–246 (online).

    Auf Seite 48 Mitte seines Buchs handelt auch Albin Dearing, Justice for Victims of Crime: Human Dignity as the Foundation of Criminal Justice in Europe, Springer-Verlag, 2017 den Fall „Blocksperre“ ab.

    Herr Kollege Detlef Burhoff schreibt in seinem Handbuch über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe in Teil B, Rn. 489:

    „Allerdings besteht nach dem GG grds. kein Anspruch auf Strafverfolgung (u.a. BVerfG NJW 2015, 150 [Gorch Fock]; NStZ-RR 2015, 117 [Tennessee Eisenberg]), aus der staatlichen Pflicht zum Schutz höchstpersönlicher Rechtsgüter folgt jedoch in bestimmten Fallgruppen ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung (vgl. wegen der Einzelh. BVerfG, a.a.O.; NJW 2015, 150 [Gorch Fock]; 2015, 3550 [Kundus]; NStZ-RR 2015, 117 [Tennessee Eisenberg]; 2015, 347 [Münchner Lokalderby], jew. m.w.N.; eingehend Würdinger HRRS 2016, 29 ff.).“

    Wikipedia schreibt im Artikel „Anspruch auf Strafverfolgung Dritter“ zur Entscheidung „Lokalderby“:

    „In drei weiteren Kammerentscheidungen („Gorch Fock“ oder „Jenny Böken“,[13][14][15] „Lokalderby“[16] und „Luftangriff bei Kundus“[17])[18][19] befasste sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Anspruch auf Strafverfolgung Dritter in der Konstellation der Tat durch einen der Amtsträger.[20] In jedem Fall wurde die Verfassungsbeschwerde jedoch zurückgewiesen, weil die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt ausreichend aufgeklärt habe.[8][21]

    ? BVerfG, Beschluss vom 23. März 2015, Az. 2 BvR 1304/12 – Lokalderby (Volltext online).“

    Schließlich der Link zu meinem Aufsatz „Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren“, HRRS 2016, 29:
    https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9

    Comment by Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München — 14.11, 2017 @ 12:57

  2. „ZAP 8/2015, Grundrechte: Anspruch auf Strafverfolgung Dritter

    (BVerfG, Beschl. v. 23.3.2015 – 2 BvR 1304/12) • Dem Grundgesetz lässt sich grds. kein Anspruch auf Strafverfolgung Dritter entnehmen. Etwas anderes kann nach st. Rspr. des BVerfG bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person der Fall sein, ebenso bei Straftaten, bei denen sich die Opfer in einem besonderen Obhutsverhältnis der öffentlichen Hand befinden oder bei Delikten von Amtsträgern. Bei Anzeigeerstattung gegen Polizeikräfte (hier: wegen einer angeordneten „Blocksperre“ während eines Polizeieinsatzes nach einem Fußballspiel zwischen dem FC Bayern München und dem TSV 1860 München) liegt keine Grundrechtsverletzung durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens vor, wenn die Ermittlungen gewissenhaft durchgeführt wurden und effektiver gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet war.
    ZAP EN-Nr. 361/2015
    ZAP 8/2015, S. 412 – 413″

    Comment by Rechtsanwalt Alexander Würdinger, München — 15.11, 2017 @ 08:11

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.