Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.7.16

BGH: Keine kostenpflichtige Rufnummer im Impressum einer Website

Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt, dass im Rahmen der Anbieterkennzeichnung bei Telemedien (Impressumspflicht) Angaben zu machen sind, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Diese Vorschrift wird vom EuGH und BGH dahingehend ausgelegt, dass neben einer E-Mail-Adresse mindestens eine weitere effektive Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme genannt werden muss, also insbesondere eine Telefon- oder Faxnummer. Der BGH bewertet diese Vorschrift als sog. Marktverhaltensregel und geht davon aus, dass ein Verstoß europarechtskonform zugleich als Verstoß gegen § 3a UWG zu bewerten ist.

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14) ist der BGH der Ansicht, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdiensterufnummer keine effektive Möglichkeit einer unmittelbaren Kontaktaufnahme darstellt und hat dazu u.a. ausgeführt:

Gegen eine Vereinbarkeit der Einrichtung einer Mehrwertdienstenummer mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG spricht zunächst der Wortlaut dieser Bestimmungen, die mit der Angabe von Kontaktmöglichkeiten eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen sollen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, können über den üblichen Verbindungsentgelten liegende und von der vom Anrufer einer Mehrwertdienstenummer nicht immer beeinflussbaren Länge eines Telefonats abhängige Telefonkosten den Nutzer eines Telemediendienstes von einer Kontaktaufnahme abhalten (BGH, GRUR 2007, 723 Rn. 15 – Internet-Versicherung). Sie können deshalb nicht als effizient angesehen werden.

posted by Stadler at 15:10  

5 Comments

  1. Und wie soll man jetzt noch die ganzen Callcenter davon abhalten, einen beim Arbeiten zu stören, nur weil man eine Telefonnummer angeben muss?

    Comment by DL2MCD — 6.07, 2016 @ 17:15

  2. @DL2MCD es verlangt niemand, daß unter dieser Nummer immer jemand erreichbar sein muss

    Comment by Nr — 6.07, 2016 @ 20:35

  3. @Nr – es sollte jemand erreichbar sein, sonst ist es nicht als „effizient“ anzusehen.

    Comment by Wolf-Dieter — 7.07, 2016 @ 09:24

  4. deswegen auch die zwei Zugänge. Telefonisch ist niemand 24/7 erreichbar bis auf einige Ausnahmen. Die Nummer sollte natürlich grundsätzlich existieren. Wann man rangeht, kann jeder selbst entscheiden. Eine Besserstellung von Seitenbesuchern ggü. z.B. Ladenbesuchern soll die Regelung nicht bedeuten. Läden sind auch mal zu und wenn er offen ist, aber der Verkäufer eine andere Person bedient, muss man warten. Das kann im Web nicht anders sein.

    Comment by Nr — 7.07, 2016 @ 11:22

  5. Ich hatte mir eine 0700-Nummer beschafft, eben damit ich erreichbar bin, weil es Abmahnungen gab, wenn man unter der angegebenen Nummer zu Geschäftszeiten nicht erreichbar ist. Was einfach unvermeidbar ist, wenn man einen normalen Job hat und nur wegen den Abmahnanwälten eine Telefonnummer angeben muß auf der Website. Einen „Laden“ gibt es da nicht, es wird nix verkauft. Aber in D muß man ein impressum haben und ein Impressum muß eine sch**** Telefonnummer haben, auch wenn man gar nicht mit Websitebesuchern telefonieren will!
    Abgesehen davon, daß Abmahner sowieso nicht anrufen, sondern eben die ganzen Versicherungsvertreter und sonstigen Landplagen. Das hat die 0700-Nummer auch abgefangen, weil da keine Flatrate gilt.
    Dann kam schon mal die Verbraucherzentrale und hat 0700-Nummern attackiert.
    Und jetzt geht es wieder gegen Mehrwertnummern, dabei war eigentlich klar, wenn der Preis angegeben ist, ist es ok.
    Und genau das, daß die blöden Telefonwerber vom Anrufen abgehalten werden wegen der Kosten, das wird nun vom BGH ausgehebelt. Haste Website, biste Arsch für jeden :-(
    Und nein, eine Nummer, unter der keiner oder nur ein AB rangeht, wird eben gerade nicht akzeptiert. Der Werber will ja einen persönlich und live sprechen.
    (Ja klar kann man dann versuchen, gegen die Werbeanrufe vorzugehen. Die bekommt man aber nicht zu fassen, die rufen aus dem Ausland an ohne Impressum. Deshalb wäre es viel besser, das über Kosten verhindern zu können).
    Mal ganz abgesehen davon, daß man mir seinerzeit die Angabe einer Telefonnummer auf der Website sogar als „unzulässigen Wettbewerbsvorteil“ untersagt hat. Wenn das also ein „Vorteil“ für den Webseitenbesitzer ist, dem ihn jeder selbsternannte Wettbewerber verbieten kann, wieso muß er andererseits wieder dazu gezwungen werden?

    Comment by DL2MCD — 11.07, 2016 @ 13:54

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