Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.12.14

Wann ist eine private Videoüberwachung zulässig?

Die Entscheidung des EuGH zur privaten Videoüberwachung (Urteil vom 11.12.2014, Az.:C?212/13) ist in den Medien zum Teil gänzlich falsch dargestellt worden. Der EuGH hat die private Videoüberwachung keineswegs verboten. Bemerkenswert an der Entscheidung des EuGH ist lediglich, dass eine private Videoüberwachung vom EuGH nicht als ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit bewertet wird, sobald sie sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt. Für eine solche Videoüberwachungen gilt das Datenschutzrecht, was noch nichts darüber besagt unter welchen Voraussetzungen eine solche Maßnahme im Einzelfall dennoch zulässig sein kann. Aus deutscher Sicht spiegelt die Entscheidung des EuGH im Ergebnis nur das wider, was § 6b BDSG im Grundsatz ohnehin bereits normiert.

Was die Zulässigkeit einer solchen Videoüberwachung angeht, bleibt der EuGH mangels Relevanz für die Vorlagefrage zwar vage, merkt allerdings an, dass eine private Videoüberwachung zulässig sein kann, zum Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie.

Auch das entspricht im Grundsatz der deutschen Rechtssprechung zu dieser Frage, die bislang eine Einzelfallabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen, der gefilmt wird und den berechtigten Interessen des Überwachenden vornimmt. Hierbei sind die Hürden für die Zulässigkeit einer Videoüberwachung allerdings bislang eher hoch. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der Installation von Anlagen der Videoüberwachung auf einem Grundstück grundsätzlich sicherzustellen, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich, noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von der Kamera erfasst werden (BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09; BGH, NJW 1995, 1955; AG Nürtingen, NJW-RR 2009, 377 f). Der BGH betont, dass derartige Maßnahmen das allgemeine Persönlichkeitsrechts erheblich beeinträchtigen. Ein derartiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann allerdings dann zulässig sein, wenn schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte des Überwachenden, beispielsweise Angriffe auf seine Person oder seine unmittelbar Wohnsphäre nicht in anderer Weise abgewehrt werden könnten (BGH, NJW 1995, 1955, 1957). Das bedeutet jedenfalls, dass nicht jedes nachvollziehbare Interesse genügt, sondern eine schwerwiegende Beeinträchtigung dargelegt werden muss. Andernfalls ist die private Videoüberwachung, die den öffentlichen Raum miterfasst, unzulässig.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass eine Videoüberwachung, die nur die eigenen Flächen und Räume des Überwachenden betrifft, ohne weiteres zulässig ist. Sobald allerdings der öffentliche Raum oder private Flächen eines Dritten, insbesondere eines Nachbarn betroffen sind, muss der Überwachende eine erhebliche Beeinträchtigung seiner eigenen Rechtsposition geltend machen können.

Die Entscheidung des EuGH ist übrigens auch einschlägig, wenn Webcams öffentliche Plätze oder Flächen erfassen und Personen erkennbar sind. Der Betrieb derartiger Webcams ist datenschuztzwidrig.

posted by Stadler at 09:29  

8 Comments

  1. Wer ohne Genehmigung den öffentlichen Raum filmt, vor allem als dauerhafte Einrichtung, macht sich strafbar.

    Comment by Richter OLG — 29.12, 2014 @ 18:20

  2. Wie sieht das den aus, wenn ich nur mein Auto auf der Video Aufnahme drauf habe um mein hab und gut zu schützen? Nach 2mal zerkratzen meines Autos! Und kein öffentlichen Raum drauf ist?

    Comment by Christoph — 20.05, 2016 @ 18:38

  3. DANN SOLLTEN VERFASSUNGSSCHUTZ SOGENANNTE DATENSCHUTZ INSTITUTIONEN STAATSANWALTSCHAFTEN GENERALSTAATSANWALTSCHAFTEN BZW SAEMTLICHE GERICHTSBARKEITEN SOWIE POLIZEISTATIONEN ALS AUCH SOGENANNTE SEITENS DES STAATES OEFFENTLICHE UEBERWACHTE PLAETZE WOHL TUNLICHST DAVON ABSEHEN DERARTIGES UMZUSETZEN

    Comment by unbekannt — 11.04, 2017 @ 00:06

  4. Die gemeinschaftliche Tiefgarage von Wohnungs-eigentümern und Mietern wurge von einem privaten Wohnungeigentümer nicht in Richtung seines PKW, sondern in den Raum installiert und Bilder werden
    aufgenommen,ohne das eine Genehmigung von
    Mietern und Eigentümern erteilt wurde. Ist das OK oder verletzt es Persönlichkeitsrechte

    Comment by Renate Laube — 3.10, 2017 @ 20:43

  5. Die gemeinschaftliche Tiefgarage von Wohnungs-eigentümern und Mietern wurde von einem privaten Wohnungeigentümer nicht in Richtung seines PKW, sondern in den Raum installiert und Bilder werden
    aufgenommen,ohne das eine Genehmigung von
    Mietern und Eigentühmern erteilt wurde. Ist das OK oder verletzt es Persönlichkeitsrechte
    Sorry Fassung 1 Hatte Tipfehler

    Comment by Renate Laube — 3.10, 2017 @ 20:45

  6. Die gemeinschaftliche Tiefgarage von Wohnungs-eigentümern und Mietern wurde von einem privaten Wohnungeigentümer nicht in Richtung seines PKW, sondern in den Raum installiert und Bilder werden
    aufgenommen,ohne das eine Genehmigung von
    Mietern und Eigentühmern erteilt wurde. Ist das OK oder verletzt es Persönlichkeitsrechte
    Sorry Fassung 1 Hatte Tipfehler / Eigentümer

    Comment by Renate Laube — 3.10, 2017 @ 20:45

  7. Darf ich meine private Terrasse wie auch meinen privaten Balkon, permanent videoueberwachen?

    Comment by Complojer Elmar — 29.05, 2018 @ 16:10

  8. Schoene Ѕeite, ich komme mal wieder vorbeі.

    Comment by cams — 29.12, 2018 @ 03:25

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