Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.10.16

Anspruch auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils auf Facebook?

Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass der Antrag auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor eines Unterlassungsurteils auf Facebook, durch das dem Beklagten ehrverletzende Äußerungen untersagt werden, auf Folgenbeseitigung gerichtet ist und dieser Folgenbeseitigungsanspruch als selbständige Rechtsfolge neben die Verpflichtung zur Unterlassung hinzutritt (Beschluss vom 16.08.2016, Az.: VI ZB 17/16).

Diesem Folgenbeseitigungsanspruch kommt nach Ansicht des BGH ein eigener Wert zu, der mit dem Wert des Unterlassungsantrags zusammenzurechnen ist und damit insgesamt den Streitwert des Verfahrens erhöht.

Auch wenn der BGH hier keine Sachentscheidung über eine Verpflichtung des Äußernden, ein gegen ihn gerichtetes Urteil auf Facebook zu veröffentlichen, trifft, macht der Beschluss dennoch deutlich, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich bestehen kann.

Der BGH hat schon vor längerer Zeit entschieden, dass speziell bei ehrverletzenden Werturteilen, die öffentlich geäußert worden sind, regelmäßig auch ein Anspruch darauf besteht, dass der Äußernde das gegen ihn ergangene Unterlassungsurteil öffentlich bekannt macht. Diese Rechtsprechung erscheint auf ehrverletzende Äußerungen, die über soziale Medien wie Facebook oder Twitter verbreitet werden, grundsätzlich übertragbar. Bei ehrverletzenden Werturteilen, die ohnehin nur dann rechtswidrig sind, wenn die Grenze zur sog. Schmähkritik überschritten wird, wird man regelmäßig also auch daran denken können, dass der Rechtsverletzer zusätzlich dazu verpflichtet werden kann, das Urteil (Rubrum und Tenor) dort zu veröffentlichen, wo er zuvor die untersagte Äußerung veröffentlicht hatte.

posted by Stadler at 16:39  

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