OLG Düsseldorf: Haftung für Embedded-Content
Das OLG Düseldorf hat mit Urteil vom 08.11.2011 (Az.: I-20 U 42/11) entschieden, dass im Falle von „Embedded Content“, anders als bei einfachen Hyperlinks, ein geschütztes Werk durch den Linksetzenden öffentlich zugänglich gemacht wird und mithin eine Urheberrechtsverletzung stattfindet bzw. die Lichtbildrechte des Fotografen verletzt werden.
Die Begründung des OLG Düseldorf hierfür lautet
Um die Bilder zu sehen, müssen die Internetnutzer zwangsläufig seine Webseite aufsuchen und zur Kenntnis nehmen. Trotz der Unentgeltlichkeit des Zugriffes ist das Betreiben der Webseite darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der kommerziellen Nutzer mit dem Zweck des Abschlusses von Lizenzverträgen zu gewinnen und die Attraktivität der Webseite für die Platzierung von Bannerwerbung zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund bedient sich der Linksetzende der Werke des Berechtigten, um eigene Inhalte oder die Website eines Dritten attraktiver zu gestalten
und sie überzeugt mich nicht, auch wenn das Ergebnis zutreffend ist. Für maßgeblich halte ich, dass das Werk – ohne Zustimmung des Urhebers – in einen neuen Kontext eingebettet wird und das Bild letztlich als integraler Bestandteil der Website desjenigen erscheint, der den Embedding-Link setzt. Tim-Berners-Lee – der „Erfinder“ des WWW – hat den Unterschied zwischen verweisendem Link und „Embedding-Link“ in einem älteren Beitrag herausgearbeitet, der deutlich macht, weshalb diese Differenzierung auch rechtliche Bedeutung hat.
Das OLG Düsseldorf hat außerdem entschieden, dass der Betreiber einer Blogplattform, der fremde Blogbeiträge veröffentlicht, nicht als Inhaltsanbeiter zu betrachten ist und es für ihn deshalb ausreichend ist, wenn er rechtsverletzenden Content auf Aufforderung hin löscht. Ein Anspruch gegen den Blogbetreiber, von vornherein durch technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in das Forum einzustellen, durch deren Veröffentlichung die Rechte Dritter verletzt werden, besteht nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht.
Interessanterweise könnte man sagen, dass der Facebook-Like-Button Embedded Content ist, mit allen Konsequenzen.
Warum sehe ich das so?
Ein Facebook Button ist kein Link, sondern es wird fremder Code eingebettet der wiederum das Button Bildchen von einer Fremden Webseite holt.
Facebooks Like-Buttons sind sowas wie Embedded Content.
Oder sieht das jemand anders, und wenn ja, warum?
Comment by Frank — 13.12, 2011 @ 11:19
Es geht nicht um einen technischen Unterschied, sondern daran, ob sich der Hersteller der Seite einen fremden Inhalt zu eigen macht. Das koennte man allerdings im Fall des buttons ebenfalls meinen. Immerhin ist er sichtbar und integraler Bestandteil der einen Seite. Aber ich glaube, zwischen Thomas und dem Gericht gibt es keinen Dissens. Sie druecken sich nur anders aus. Mich erinnert die Frage an ein Gespraech mit Flechsig (?) in der fruehen „Multimedia Moeglich Machen“-Zeit, wonach solcdhe Faelle die Stunde des Germanisten sind.
Comment by Heikor — 13.12, 2011 @ 11:30
@Frank
In dem Urteil ging es um eine Urheberrechtsverletzung. Bei dem Facebook-Likeit-Button darfst Du davon ausgehen, dass der Rechteinhaber damit einverstanden ist mit der unentgeltlichen Verbreitung seines hohen künstlerischen Werkes mit dem Daumen nach oben durch Einbettung des ladenden Codes. Genauso wie Stadler davon ausgehen darf, dass Twitter in nicht wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt, wenn er den Code für den Twitter-Code embedded.
Manchmal verstellt der Facebook-Hass den Blick auf die Dinge.
Comment by Wolfgang Ksoll — 13.12, 2011 @ 11:31
@Frank:
Wenn man so will wird der Button auch imho als embedded-content sein. Verstehe aber nicht, was die vermeintlichen Konsequenzen sein sollen.
Bei dieser Grafik besteht ja nicht nur eine Veröffentlichungsfreigabe des Berechtigten (davon gehe ich einfach mal aus) sondern es kommt ihm genau darauf an, dass der Button von möglichst vielen eingebettet wird! (Erfrischenderweise aber eben nicht um die dann abmahnen zu können ;-) )
Nur meine 2 Cent
Adrian
Comment by Adrian — 13.12, 2011 @ 11:33
@all
Mir ging es nicht darum, ob der Button als Grafik eingebunden werden darf, sondern um den Passus „…integraler Bestandteil der Website desjenigen erscheint, der den Embedding-Link setzt.“
Wenn dieser aktive Like-Button (das ja in Wirklichkeit ein Programm ist) integraler Bestandteil der Webseite wird, dann gilt das auch für das Script und folglich auch für die Datenverarbeitung. Durch die Einbettung würde man sich quasi die Datenverarbeitung durch Facebook ebenfalls zu eigen machen.
Demnach könnte man nicht sagen, was Facebook mit den Daten macht, geht mich nichts an weil ich füg ja nur den „Button“ ein und die Daten werden auf Facebook erhoben und nicht bei mir.
Denn gerade durch die Einbettung bindet man Facebook selbst in die eigene Seite ein und nicht nur einen Button.
Was manche technisch nicht ganz auseinander halten können: Ein Button der auf der eigenen Seite gespeichert wird und als grafischer Link gesetzt wird, ist nichts anderes als ein Link.
Ein Plugin das als Programm im eigenen Blog läuft, ist ein Programm im eigenen Umfeld.
Ein Facebook Button aber ist ein Programm, dass Kontakt zur Mutterseite Facebook herstellt und fremden Inhalt einblendet (den Grafik Button) als auch fremden Programm-Code ausführt.
Mit Konsequenz meinte ich, dass sich somit der Webseiteninhaber auch für Facebooks Datenverarbeitung verantworten müsste, weil er deren Code „embedded“ einfügt.
Meiner Meinung nach kann man nicht die Verantwortung für Bildchen bejahen und für Programmcode und die Folgen daraus verneinen.
@Ksoll
Nichts verstanden, setzen, Sechs!
Ich habe keinen Facebook Hass, ich war selbst dort Mitglied und finde die Plattform in vielen Dingen genial. Aber sie überspannen den Bogen und dass sie mit den Cookies und den Pseudobuttons allen hinterherspionieren, überspannt den Bogen.
Wenn man nie Stopp sagt, nie bremst wenn man sieht, da läuft was falsch, wird es kein gutes Ende nehmen. Das ist einfach kausal.
Und der Facebook-Button ist nunmal auch so eine Verarsche der Leute, weil ein gewöhnlicher Link genügen würde, ginge es nicht um Aushorchen, Spionieren, Profildaten sammeln, usw.
Ich bin selbst Entwickler bei manchen Portalen die durchaus auch sehr gut laufen mit vielen Mitgliedern und ich weiß warum man das macht. Man kann den Mitgliedern gegenüber ehrlich sein oder sie ausnehmen wie eine Weihnachtsgans. Aber was den Vogel abschießt ist, wenn man auch noch alle Daten von Nichtmitgliedern haben will, um den Gewinn zu maximieren.
Comment by Frank — 13.12, 2011 @ 12:25
@Frank
Deine Facebook-Verschwörungstheorien in Ehren, aber es ging bei dem Urteil wirklich nur um Urheberrechtsfragen.
„Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einbindung fremder Bilder ohne Erlaubnis des Rechtsinhabers als sogenannter “Embedded Content” auf einer Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Insofern sei von einem bloßen Hyperlink zu unterscheiden, welcher den Nutzer lediglich auf das Werk in einer Art verweise, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtere. Beim “Embedded Content” dagegen werde das geschützte Werk durch denjenigen, der es auf seiner Seite eingebunden habe, selbst öffentlich zum Abruf bereitgehalten.“
http://www.damm-legal.de/olg-duesseldorf-nutzung-fremder-bilder-als-embedded-content-ist-urheberrechtswidrig
Stadler hatte die Quellen, um was es hier geht, ordentlich dargelegt.
Deine Hasstiraden auf Facebook (Aushorchen, Spionieren, Profildaten sammeln, ausnehmen wie eine Weihnachtsgans, Gewinn zu maximieren) haben nichts mit dem Thema zu tun. Facebook hat ganz klar allen Nutzern erlaubt, den Likeit-Button in eigene Seiten zu embedden. Ansonsten solltest Du auch sprachlich sauberer bleiben: Ein Knopf ist kein Programm. Computer differenzieren da sehr deutlich zwischen Daten und Programm. Trotz Alan Touring, der leider viel zu früh von uns gegangen ist wegen des Hasses seiner Mitbürger.
Comment by Wolfgang Ksoll — 13.12, 2011 @ 12:44
Ich bin anderer Ansicht, was das öffentliche Zugänglichmachen angeht und halte die Entscheidung deshalb für unzutreffend.
Denn ein embedded oder inline link ist nichts anderes als ein surface oder deep link, der beim Laden einer Website automatisch andere durch den Link referenzierte Inhalte lädt. Er unterscheidet sich also in technischer Hinsicht nicht von den beiden zuletzt genannten Linkarten, für die der BGH bereits festgestellt hat, dass eine unmittelbare Haftung ausgeschlossen ist.
Aber auch rechtlich sind die Ausführungen des OLG Düsseldorf unzutreffend. Im Wortlaut des § 19a UrhG, der das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ausschließlich dem Urheber bzw. Rechtsinhaber zugesteht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für eine Verletzung ein „Zueigenmachen“ genügt. Dieser Begriff ist noch dazu äußerst schwammig. Wo ist die Grenze? Wann liegt es nicht vor? Die Rechtsprechung nimmt hier eine unzulässige wertungsmäßige Korrektur vor.
Und schließlich setzt das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung voraus, dass die Inhalte nicht bereits zuvor öffentlich zugänglich gemacht wurden. Ein Link kann jedoch keine Inhalte erstmals öffentlich zugänglich machen. Denn diese waren ja bereits vorher öffentlich zugänglich, sonst würde der Link gar nicht funktionieren.
Richtig wäre es vielmehr, die Übernahme fremder Leistungen nach dem UWG zu prüfen, statt sich mit erheblichem Begründungsaufwand das UrhG zurechtzubiegen.
Comment by Benno Barnitzke, LL.M. — 13.12, 2011 @ 14:25
Der Vorwurf einer wettbewerbswidrigen Übernahme oder Ausbeutung fremder Leistung liegt zwar ebenfalls nicht fern; hier dürfte das spezialgesetzliche Urheberrecht mit der vom Kollegen Stadler dargelegten Einordnung und Bewertung allerdings vorgehen. Der Urheber bzw. Rechteinhaber muss eben bereits urheberrechtlich nach aktueller Gesetzeslage eine die gewollte Werkwirkung bzw. -nutzung verändernde oder gar beeinträchtigende Einbettung (abgesehen vom erlaubten Zitat) des Werkes in eine abweichende Umgebung bzw. in einen Kontext mit abweichenden Inhalten nicht in jedem Fall ohne seine Zustimmung hinnehmen. Die insoweit vorzunehmenden Abwägungen werden wohl u.a. im Rahmen der §§ 39, 62 UrhG zu erfolgen haben. Dies vermisst man allerdings in den Entscheidungsgründen des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf.
Comment by Ralf Petring — 13.12, 2011 @ 22:10
Vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Petring!
Die von Ihnen erwähnten Vorschriften setzen allerdings voraus, dass eine Werknutzung bereits stattgefunden hat.Der bloßen Verlinkung – selbst wenn sie durch einen inline link erfolgt – ist jedoch keine Verwertungshandlung zuzuordnen. Vom Ergebnis sind wir uns zwar insoweit einig, als das Zueigenmachen letztlich unterbunden werden muss. Nur eben nicht mit den Mitteln des Urheberrechts, da die dort geregelten Rechte nicht auf Links anwendbar sind. Deswegen würde ich auch nicht vom UrhG als Spezialgesetz sprechen, weil es eine andere Regelungsmaterie betrifft.
Comment by Benno Barnitzke, LL.M. — 14.12, 2011 @ 09:08
@9.
Ich glaube, dass gerade das Urheberrecht bei Inline-Links greift.
http://rechtsprobleme.at/doks/Diss-Inline.html
und hier nochmal:
http://www.linksandlaw.de/suchmaschinen-lexikon-inline-link.htm
Man denke nur an Monikas Kochbuch, von deren Seite dank Inline Links einfach die Bilder in fremde Webseiten (chefkoch?) eingebunden wurden.
Ein Inline-Link ist nicht gleich Link, das sind zwei verschiedene paar Schuhe.
Comment by Frank — 14.12, 2011 @ 10:49