Kurzanalyse des Gesetzesentwurfs zum Leistungsschutzrecht
Der Referentenentwurf des BMJ zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse liegt nunmehr vor. Dieser sieht die Einführung eines neuen § 87f UrhG vor, der wie folgt lauten soll:
Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.
Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Verlage sind einige Einschränkungen erkennbar. Nach dem aktuellen Entwurf ist vom Schutz nur das öffentliche Zugänglichmachen zu gewerblichen Zwecken umfasst. Das Leistungsschutzrecht wird damit auf Internetsachverhalte beschränkt. Die Beschränkung auf gewerbliche Zwecke soll offenbar dazu dienen, Hobbyblogger auszunehmen. Die Gesetzesbegründung erläuert allerdings, dass ein Blogger, der sich in seinem Blog mit seinem beruflichen Schwerpunktthema auseinandersetzt, ebenfalls zu gewerblichen Zwecken handelt, wenn er Presseerzeugnisse nutzt. Der Jounalist oder Jurist der also nebenher zu seinem hauptberuflichen Themenkreis bloggt, handelt nach dieser Lesart ebenfalls schon gewerblich.
Die ursprüngliche Idee der Schaffung eines Vergütungsanspruchs, der von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden sollte, ist ebenfalls nicht mehr im Entwurf erhalten. Das bedeutet aber auch, dass der aktuelle Vorschlag keinerlei Vergütungsanspruch normiert, sondern nur auf die vorhandenen Instrumente des Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs Bezug nimmt.
Die spannendste Frage ist allerdings die, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht gegeben ist und ob das Leistungsschutzrecht überhaupt weiter reicht, als das Urheberrecht/Nutzungsrecht an den journalistischen Texten selbst.
Der Gesetzesvorschlag spricht vom öffentlichen Zugänglichmachen des Presseerzeugnisses oder Teilen davon. Insoweit ist besonders interessant, dass die Gesetzesbegründung auf die BGH-Entscheidung „Metall-auf-Metall“ Bezug nimmt, die zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers ergangen ist. Damit will man ersichtlich die sog. „Snippets“ erfassen.
Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst selbst “kleinste Tonfetzen”, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung wörtlich ausgeführt hat. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte würde dies bedeuten, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst wären. Das beinhaltet dann allerdings die Gefahr, dass ein solches Leistungsschutzrecht zu einem Schutz der Information und der Sprache selbst führen würde, worauf u.a. die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) hingewiesen hat, die keinesfalls im Verdacht steht, urheberrechtsfeindlich zu agieren.
Das geplante Leistungsschutzrecht betrifft also keineswegs nur Dienste wie Google-News, sondern zunächst auch sämtliche Suchmaschinentreffer, die auf „Presseerzeugnisse“ verweisen, weil bei dieser engen Auslegung selbst das Einlesen des Titels eines Artikels schon einen Verstoß darstellt. Suchmaschinen dürfen damit keine Presseartikel mehr indexieren. Ich bin gespannt, wie die Verlage reagieren werden, wenn Google diese Konsequenz tatsächlich zieht.
Auch die Möglichkeit Links zu setzen, wird meines Erachtens durch den Entwurf beeinträchtigt. Davon, dass der Gesetzesentwurf unter Verweis auf die Paperboy-Entscheidung des BGH ausdrücklich darauf verweist, dass die bloße Verlinkung nicht betroffen sei, sollte man sich nicht täuschen lassen. Der Hyperlink als solcher begründet nach dieser Rechtsprechung zwar kein öffentliches Zugänglichmachen des verlinkten Werkes. Allerdings darf man im Linktext selbst dann keinesfalls mehr auch nur die Überschrift des Presseartikels verwenden, weil man damit bereits einen kleinen Fetzen des Presserzeugnisses öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen das Leistungsschutzrecht verstößt.
Der Entwurf lässt leider auch eine tragfähige Begründung der Notwendigkeit dieses Leistungsschutzrechts vermissen.
Update:
Udo Vetter hat ebenfalls zum Thema gebloggt und befürchtet neue Abmahnwellen, die sich vor allen Dingen gegen Blogger und Nutzer sozialer Medien richten könnten. Und diese Befürchtung ist keineswegs abwegig. Denn wenn ich künftig die Überschrift eines Presseartikels twitterte, würde, sofern man mir einen gewerblichen Zweck unterstellt, ein Verstoß gegen das geplante Leistungsschutzrecht vorliegen.
Update vom 15.06.2012:
Till Kreutzer bietet eine lesenswerte, ausführliche rechtspolitische Analyse des Vorhabens.