Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.4.11

BGH: Meinungsfreiheit für Links

Der Volltext der Entscheidung „Any-DVD“ (SlySoft), in der es um die Frage ging, ob im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung auf den Hersteller einer Software die Kopierschutz umgeht, verlinkt werden darf, liegt nunmehr vor. Ich hatte über das Verfahren bereits berichtet und auch vor Jahren einen Aufsatz zum Thema verfasst.

Der Leitsatz des BGH lautet:

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen  sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

BGH, Urteil vom 14. Oktober 2010I ZR 191/08

posted by Stadler at 13:06  

4 Comments

  1. Gilt das auch für Blog’s?

    Comment by Christoph — 11.04, 2011 @ 14:14

  2. Schade, dass der BGH zu vielen wichtigen und von den Vorinstanzen aufgeworfenen Fragen keine Stellung nimmt. Bspw. dazu, ob Teilnehmerhaftung oder „lediglich“ Störerhaftung für Linksetzer in Betracht kommt. Insgesamt finde ich das Urteil enttäuschend, weil es fast sofort auf die grundrechtlichen und dogmatischen wenig herausfordernden juristischen Aspekte (etwa auch Verfassungsmäßigkeit von § 95a UrhG, Anwendbarkeit der Teilnehmerhaftung auf § 95a UrhG usw.) eingeht. Jedem Student wäre eine solche rein grundrechtsbasierte, bloß normative Arbeit um die Ohren gehauen worden. Von Subsumtion keine Spur. Schade.

    Comment by Duke — 11.04, 2011 @ 21:47

  3. [KORREKTUR] Sorry, so macht der Kommentar noch keinen Sinn. Also, 2. Anlauf:

    Schade, dass der BGH zu vielen wichtigen und von den Vorinstanzen aufgeworfenen Fragen keine Stellung nimmt. Bspw. dazu, ob Teilnehmerhaftung oder “lediglich” Störerhaftung für Linksetzer in Betracht kommt. Insgesamt finde ich das Urteil enttäuschend, weil es fast sofort auf die grundrechtlichen und damit dogmatischen wenig herausfordernden juristischen Aspekte eingeht, statt wichtige Rechtsprobleme auf einfachgesetzlicher Ebene zu klären (etwa auch Verfassungsmäßigkeit von § 95a UrhG, Anwendbarkeit der Teilnehmerhaftung auf § 95a UrhG usw.). Jedem Studenten wäre eine solche rein grundrechtsbasierte, bloß normative Arbeit um die Ohren gehauen worden. Von Subsumtion keine Spur. Schade.

    Immerhin: Presseorgane brauchen sich bei der Verlinkung urheberrechtswidriger Inhalte keine Gedanken mehr zu machen. Ob das die richtige Entscheidung ist?

    Comment by Duke — 11.04, 2011 @ 21:53

  4. Das trifft ja dann auch auf Links zu, die von meiner Webseite auf das Schutzalter-Blog und von dort weiter auf Wikileaks und von dort weiter auf angebliche Kinderpornoseiten gesetzt wurde. Mein 1. Link in dieser Verlinkungskette zur Berichterstattung der Sperrlisten war und ist somit legal. Danke, für diesen nützlichen Hinweis.

    Comment by Dieter.Gieseking — 19.04, 2011 @ 16:01

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