Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.10.10

BGH stärkt das Recht Links zu setzen

In einem jahrelang andauernden Streit zwischen dem Heise-Verlag und der Musikindustrie um die Frage, ob im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung auf den Hersteller einer Software, die Kopierschutz umgeht, verlinkt werden darf, hat der BGH nunmehr zu Gunsten des Verlags entschieden. Heise war sowohl im Eilverfahren als auch im Hauptsacheverfahren vor dem Oberlandesgericht München unterlegen. Das Urteil des OLG München aus dem Hauptsacheverfahren hat der BGH heute laut einem Bericht von Heise aufgehoben.

In einem schon älteren Aufsatz für JurPC habe ich mich mit dem Urteil des OLG München aus dem Verfügungsverfahren beschäftigt und erläutert, warum die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts unzutreffend ist. Die Entscheidung ist m.E. für die Onlineberichterstattung insgesamt von großer Bedeutung. Die Urteilsgründe liegen allerdings noch nicht vor.

posted by Stadler at 11:32  

3 Comments

  1. Ich stimme Ihnen zu, dass diese Entscheidung große Bedeutung für die Online-Berichterstattung hat. Vor allem dürfte sie für mehr Rechtssicherheit bei der Verlinkung rechtswidriger Inhalte durch Presseorgane sorgen.

    Es handelt sich bei diesem Verfahren allerdings um einen Grenzfall, bei dem ein Verbot dieses konkreten Links keinesfalls abwegig erscheint.

    Das haben nach der Heise-Newstickermeldung (http://www.heise.de/newsticker/meldung/Heise-vs-Musikindustrie-Bundesgerichtshof-verwirft-Link-Verbot-1108479.html) auch die BGH-Richter deutlich gemacht:

    Aber auch der Senat selbst schien sich bei der Frage nach der Funktion des Links zumindest während der mündlichen Verhandlung uneinig zu sein. So sah sich Heise mit der Ansicht eines Richters konfrontiert, dass der Verweis auf die Slysoft-Homepage keine inhaltliche Bedeutung für den Bericht gehabt habe. Dem entgegnete der Vorsitzende, dass Links nicht nur inhaltliche Bedeutung haben können, sondern gleichzeitig als Beleg für die Berichterstattung dienen. Er machte deutlich, dass die Abwägung beider Interessen auf der Kippe stehe.

    Wenngleich das Verbot im konkreten Fall zunächst begrüßenswert erscheint, muss auf einer abstrakteren Ebene danach gefragt werden, ob nun die Verlinkung jeglicher rechtswidriger Inhalte grundsätzlich erlaubt ist. Das halte ich jedoch für sehr bedenklich. Beispiel: Eine Online-Reportage einer Zeitung über den dokumentierten Missbrauch Minderjähriger enthält einen Link zu einer Seite, auf der derartige Inhalte abgerufen werden können. Rechtfertigt hier der weitergehende „Informationsgehalt“ für die Leser das Setzen des Links? Ist der Link „Beleg für die Berichterstattung“ Wohl kaum.

    Auch die Argumentation des Heise-Verlags, nach der es dem Leser auch ohne den Link möglich gewesen wäre, die entsprechende Seite aufzurufen, ist ambivalent zu sehen. Die Möglichkeit, rechtswidrige Inhalte von anderen Quellen aus zu erreichen ist keine Rechtfertigung dafür, diese selbst zu verlinken.

    Das Urteil wird daher mit Sicherheit weitere Diskussionen auslösen und mit Sicherheit nicht die letzte Entscheidung zu diesem Thema sein.

    Comment by Benno Barnitzke, LL.M. — 15.10, 2010 @ 14:13

  2. @Benno Barnitzke:
    Man sollte bei dieser Entscheidung aber auch berücksichtigen, dass der Link nur auf die Startseite des Unternehmens führte und nicht auf eine Downloadseite. Eine gezielte Verlinkung auf rechtswidrige Inhalte sehe ich darin nicht, zumal der Link Bestandteil einer redaktionellen Berichterstattung ist. Man muss immer den konkreten Kontext beachten.

    Comment by Stadler — 16.10, 2010 @ 12:04

  3. @Stadler:

    In diesem konkreten Fall macht die Tatsache, dass der Link nur auf die Startseite des Unternehmens und nicht auf eine Downloadseite führte, für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit keinen Unterschied. § 95a Abs. 3 UrhG verbietet sowohl den Vertrieb als auch die Werbung mit dem Ziel der Absatzförderung von Umgehungsprodukten. Dies ist bei der Homepage der SlySoft-Website der Fall.

    Allerdings gebe ich Ihnen insofern recht, als nicht nur seit dem „Schöner Wetten“-Urteil des BGH vor allem bei redaktioneller Berichterstattung die Bedeutung von Hyperlinks für die Funktionsweise des Internet zu berücksichtigen ist. Gleichwohl bleibt es in meinen Augen dabei, dass es sich um einen rechtswidrigen Link handelt.

    Comment by Benno Barnitzke — 18.10, 2010 @ 10:05

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