Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.6.12

Kurzanalyse des Gesetzesentwurfs zum Leistungsschutzrecht

Der Referentenentwurf des BMJ zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse liegt nunmehr vor. Dieser sieht die Einführung eines neuen § 87f UrhG vor, der wie folgt lauten soll:

Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Verlage sind einige Einschränkungen erkennbar. Nach dem aktuellen Entwurf ist vom Schutz nur das öffentliche Zugänglichmachen zu gewerblichen Zwecken umfasst. Das Leistungsschutzrecht wird damit auf Internetsachverhalte beschränkt. Die Beschränkung auf gewerbliche Zwecke soll offenbar dazu dienen, Hobbyblogger auszunehmen. Die Gesetzesbegründung erläuert allerdings, dass ein Blogger, der sich in seinem Blog mit seinem beruflichen Schwerpunktthema auseinandersetzt, ebenfalls zu gewerblichen Zwecken handelt, wenn er Presseerzeugnisse nutzt. Der Jounalist oder Jurist der also nebenher zu seinem hauptberuflichen Themenkreis bloggt, handelt nach dieser Lesart ebenfalls schon gewerblich.

Die ursprüngliche Idee der Schaffung eines Vergütungsanspruchs, der von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden sollte, ist ebenfalls nicht mehr im Entwurf erhalten. Das bedeutet aber auch, dass der aktuelle Vorschlag keinerlei Vergütungsanspruch normiert, sondern nur auf die vorhandenen Instrumente des Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs Bezug nimmt.

Die spannendste Frage ist allerdings die, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht gegeben ist und ob das Leistungsschutzrecht überhaupt weiter reicht, als das Urheberrecht/Nutzungsrecht an den journalistischen Texten selbst.

Der Gesetzesvorschlag spricht vom öffentlichen Zugänglichmachen des Presseerzeugnisses oder Teilen davon. Insoweit ist besonders interessant, dass die Gesetzesbegründung auf die BGH-Entscheidung „Metall-auf-Metall“ Bezug nimmt, die zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers ergangen ist. Damit will man ersichtlich die sog. „Snippets“ erfassen.

Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst selbst “kleinste Tonfetzen”, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung wörtlich ausgeführt hat. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte würde dies bedeuten, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst wären. Das beinhaltet dann allerdings die Gefahr, dass ein solches Leistungsschutzrecht zu einem Schutz der Information und der Sprache selbst führen würde, worauf u.a. die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) hingewiesen hat, die keinesfalls im Verdacht steht, urheberrechtsfeindlich zu agieren.

Das geplante Leistungsschutzrecht betrifft also keineswegs nur Dienste wie Google-News, sondern zunächst auch sämtliche Suchmaschinentreffer, die auf „Presseerzeugnisse“ verweisen, weil bei dieser engen Auslegung selbst das Einlesen des Titels eines Artikels schon einen Verstoß darstellt. Suchmaschinen dürfen damit keine Presseartikel mehr indexieren. Ich bin gespannt, wie die Verlage reagieren werden, wenn Google diese Konsequenz tatsächlich zieht.

Auch die Möglichkeit Links zu setzen, wird meines Erachtens durch den Entwurf beeinträchtigt. Davon, dass der Gesetzesentwurf unter Verweis auf die Paperboy-Entscheidung des BGH ausdrücklich darauf verweist, dass die bloße Verlinkung nicht betroffen sei, sollte man sich nicht täuschen lassen. Der Hyperlink als solcher begründet nach dieser Rechtsprechung zwar kein öffentliches Zugänglichmachen des verlinkten Werkes. Allerdings darf man im Linktext selbst dann keinesfalls mehr auch nur die Überschrift des Presseartikels verwenden, weil man damit bereits einen kleinen Fetzen des Presserzeugnisses öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen das Leistungsschutzrecht verstößt.

Der Entwurf lässt leider auch eine tragfähige Begründung der Notwendigkeit dieses Leistungsschutzrechts vermissen.

Update:
Udo Vetter hat ebenfalls zum Thema gebloggt und befürchtet neue Abmahnwellen, die sich vor allen Dingen gegen Blogger und Nutzer sozialer Medien richten könnten. Und diese Befürchtung ist keineswegs abwegig. Denn wenn ich künftig die Überschrift eines Presseartikels twitterte, würde, sofern man mir einen gewerblichen Zweck unterstellt, ein  Verstoß gegen das geplante Leistungsschutzrecht vorliegen.

Update vom 15.06.2012:
Till Kreutzer bietet eine lesenswerte, ausführliche rechtspolitische Analyse des Vorhabens.

posted by Stadler at 16:20  

34 Comments

  1. Dann dürfte man ja nicht mal die URL als Linktrxt verwenden, wenn sie „sprechend“ ist.

    Comment by Jens — 14.06, 2012 @ 16:39

  2. Ich bin kein Jurist, daher verursacht folgender Sachverhalt bei mir Ratlosigkeit: das Leistungsschutzrecht soll offensichtlich Google News und nur Google News treffen, deshalb schützt es „bereits kleine Teile des Presseerzeugnisses“. Gleichzeitig aber „gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend“ (§87g Abs. 4), also sämtliche Schranken des Urheberrechts, einschließlich der Pressespiegelfreiheit (§49), die nicht einmal einen Anspruch auf Vergütung gewährt, wenn „es sich um eine Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt“ (§49 Abs. 1). Wie passt das zusammen?

    Suchmaschinen dürfen damit keine Presseartikel mehr indexieren. Ich bin gespannt, wie die Verlage reagieren werden, wenn Google diese Konsequenz tatsächlich zieht.

    Die Belgische Lektion.

    Comment by TecoScr — 14.06, 2012 @ 16:45

  3. Wie soll bitte ein Link funktionieren aus dem ich die kleinen Fetzen entferne? Falls der Verlag die Überschrift als Linkbestandteil einbaut, dann muss ich das ja auch so übernehmen.

    Eine Alternative wäre zwar ein Linkverkürzer wie bit.ly, aber dann würde der ja gegen das LSR verstoßen.

    Google wird aber wohl bei den News weitermachen können, da sie ja werbefrei arbeiten und nicht gewerblich sind.

    In fast 200 Ländern muss dann jeder Internetdienst herausfinden, ob eine Website ein Presseerzeugnis nach dt. Recht ist und dann auf das Einlesen der Daten verzichten. Da weder die Domainendung, noch der NIC-Eintrag oder die Seitensprache Aufschluss geben, ist dies automatisiert nicht möglich und händisch nicht zu leisten.

    Das Ergebnis wird sein, dass weltweit willkürlich jeder zufällige Verlinker dt. Presseerzeugnisse jederzeit verklagt werden kann.

    Wir brauchen mehr Anwälte!

    Besser: Wir machen ein deutsches Internet. Das Halal-Internet des Irak ist da ein gutes Vorbild

    Comment by Niedermeyer — 14.06, 2012 @ 16:49

  4. Gilt das überhaupt für die Webseiten der Zeitungen? Diese erscheinen ja nicht periodisch.
    Meistens bestehen diese Webseiten aus einer Mischung von Printartikeln und speziell für die Webseiten geschriebenen Artikeln. Sind diese Artikel nun unterschiedlich zu behandeln? Wie soll man überhaupt den Unterschied erkennen?
    Wenn ich nun einen Blogartikel, nachdem ich ihn eine Weile auf meinem Blog veröffentlich hatte, danach noch zusätzlich in einer Zeitung veröffentliche, ist der Artikel dann plötzlich in seinen Einzelteilen stärker geschützt? Hat jemand, der nach dem Urheberrecht ein nicht schutzwürdiges Snippet verwendet hat, jetzt plötzlich das Leistungsschutzrecht gebrochen?

    Comment by AndreasM — 14.06, 2012 @ 16:53

  5. Ich sehe auch das Problem, dass ich als Nutzer in vielen Fällen – abseits der „Zeitungswebsites“ – schwer beurteilen kann, ob es sich bei einem Text um ein Presseerzeugnis im Sinne des designierten §87f II handelt. Betroffen wären beispielsweise Texte von Blogprojekten mit deutlichem journalistischen Anspruch. Bei solchen Texten wäre wohl immer vom Vorhandensein eines Schutzes auszugehen, wenn das nicht ausdrücklich anders lizenziert ist. Im Eskalationsfall werden Suchmaschinen mit diesem Problem dastehen. Im Falle des vorangegangenen Rechtsstreits wie in Belgien betrifft es ja noch eine bereits umrissene Menge an Seiten bzw. ließe sich das im Verfahren klären. Aber bei einer gesetzlichen Regelung wie der hier angedachten ist das schwierig. Als Mit-Blogger bei einem redaktionellen Blog-Projekt treibt mich dabei auch die Sorge um, ob so ein Gesetz am Ende unser Blogprojekt aus dem Google-Index wirft, weil wir nun unfreiwillig zu so einem Leistungsschutzrecht kommen. Naja, in so einem Falle wird Google hoffentlich ein technisches Metadatum für die Website definieren, die uns erlaubt, auf das Leistungsschutzrecht zu verzichten. Und dann müssen wir wohl noch die rechtlichen Erklärungen auf der Seite ergänzen.

    Bei der Titelnennung bin ich skeptisch. Technisch ist die für eine Linksetzung nicht notwendig. Aber letztlich ist sie doch – insbesondere in der Mensch-zu-Mensch-Kommunikation – zum Beispiel zusammen mit dem Erscheinungsort und dem Datum – quasi ein Name für den Text als Abstraktum.

    Aber ich seh‘ schon, am Ende sehen Linksammlungen im Netz dann so aus: „* Ein Text von Thomas Stadler zum Leistungsschutzrecht; * Ein Text von Udo Vetter zum Leistungsschutzrecht“ statt „* Kurzanalyse des Gesetzesentwurfs zum Leistungsschutzrecht; * Digital kastriert“. „Das berühmte Buch von Goethe“ statt „Faust“.

    Comment by Hans-Werner — 14.06, 2012 @ 17:02

  6. Wenn dieses Leistungsschutzrecht tatsächlich nicht weiter reicht, als bereits das bisherige Urheber-/Butzungsrecht (und dann – nach meinem Verständnis) unterm Stricht nichts anderes als eine Neuregelung der Aktivlegitimation für etwaige Ansprüche darstellt), dann dürften „Snippets“ ja gerade nicht erfasst sein. Dafür spricht doch die Aussage „ein solcher neuer Monopolanspruch werde eingeschränkt durch die ‚bewährten urheberrechtlichen Schranken'“ der „Gesetzesverfasser“ Manuel Höferlin und Stephan Thomae (siehe http://www.heise.de/newsticker/meldung/FDP-bezieht-Position-zum-Leistungsschutzrecht-1616155.html).

    Wenn dann auch noch jede Vergütungsregelung fehlt, haben doch die Verlage in keinster Weise ihre Ziele erreichen können.

    Comment by Lutz — 14.06, 2012 @ 17:08

  7. @6 Lutz: Das dachte ich erst auch, aber die Legitimation für Snippets liegt nicht in den Schrankenregelungen sondern in dem Mangel an Schöpfungshöhe. Und bei diesem Leistungsschutzrecht gibt es keinerlei Schöpfungshöhe.

    Comment by AndreasM — 14.06, 2012 @ 17:11

  8. Also, wenn jetzt Zeitungen in ihrem Onlineangebot Bildergalerien aus Tweets zusammenstellen, dürfen die das weiterhin kostenfrei, weil Tweets keine Presseerzeugnisse sind.

    Als Onlinejournalist darf ich aber nicht kostenfrei „Wir sind Papst“ zitieren, weil das ja analog zu Tonträgern bereits geschützt ist.

    Comment by Thomas Mayer — 14.06, 2012 @ 17:12

  9. Was ist, wenn jemand bloggt: „Deutschland hat gewonnen!“ und zufällig irgendeine Zeitung in Deutschland ebendiesen Satz auch als Überschrift verwendete?

    Comment by Frank — 14.06, 2012 @ 17:14

  10. Kann mir jemand bitte erklären, wie man dieses Machwerk mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zusammenbringt?

    Sprich: was hält einen Blogger oder die Wikipedia davon ab, die Verlage zu belangen, die von ihnen abschreiben lassen?

    Viele Grüsse,
    VB.

    Comment by Volker Birk — 14.06, 2012 @ 18:38

  11. Lustig find eich dabei, dass der Herr Keese, Mitarbeiter von der Springer AG, nun nach Ansicht der Juristen im BMJ nicht mehr damit durchkommt, dass es „privat“ sei, wenn er sich mit seinen hauptberuflichem Lobbythema „Leistungsschutzrecht“ auf einem Blog entäussert, das im Impressum die Axel Springer AG als Postanschrift nennt :-)

    Ansonsten ist der ganze Entwurf Humbug: er sit eine Kampfanasage an die Bürger: wie bei ACTA, Vorratsdatenspeicherung udn Zugangserschwerungsgesetz ist der Entwurf eine Kampfansage an die Bürger und eine Bitte, die FDP aus der Regierung zu entfernen. Jimmy Schulz ist offenbar ein dürftiges Feigenblatt wie Peter Altmaier bei der CDU, die die beide Internetverstehen heucheln sollen, damit die Steuerhinterzieher und Teppichschmuggler weiter die Bürger plündern können. Es wird den Weg von ACTA, VDS und Zugangserschwerungsgesetz gehen: Politik für die Mülltonne.

    So wie es geschrieben ist, zeigt sich Sabine Leutheusser-Schnarrenberger besonders zynisch nach dem Motto: ich habe einen Entwurf geliefert wie verabredet, nun lieber Uhl, setzt das mal durch :-)

    Auf solche Kulturverhinderer können wir verzichten. Wir hätten bei den Kinderpornos, mit den UvdL die Wählerstimmen in den Altersheimen abfischte, genauer zuhören sollen, um was es den altbackenen Kulturkriegern geht: Zugangserschwerung.

    Comment by Wolfgang Ksoll — 14.06, 2012 @ 19:08

  12. Jetzt müsste nur noch jemand auf die Idee kommen, Faust & Co. in Form einer Schriftenreihe herauszugeben und die gesamten Schulen wegen der Kopien von Faust abzumahnen, die sie ihren Schülern aushändigen.

    Comment by Malte S. — 14.06, 2012 @ 20:06

  13. Links kann man kürzen, bspw hier: http://url9.de
    dann sehen sie so aus: http://url9.de/mH9 anstatt http://www.internet-law.de/2012/06/kurzanalyse-des-gesetzesentwurfs-zum-leistungsschutzrecht.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+internet-law%2Fdjpq+%28Internet-Law%29

    und weiter oben, die „Die Belgische Lektion“ in Kommentar #2 ist auch genial. das soll Google mal machen, 4 Tage lang keine deutschen Presseartikel in die Suchmaschine aufnehmen, die Klickraten würden ganz schön zusammenbrechen.

    Comment by lotta_kaa — 14.06, 2012 @ 20:25

  14. Welche Bestimmung des Entwurfs würde Ihnen als Blogger etwas verbieten, was Ihnen nicht schon bisher – nur sub specie eines Eingriffs in das Recht des Urhebers – verboten war?

    Comment by Gast — 14.06, 2012 @ 22:21

  15. Vielleicht bin ich ja blöde, aber ich verstehe die Analogie im Referentenentwurf zur „Metall-auf-Metall“-Entscheidung des BHG nicht.

    Das LSR für Tonträgerhersteller schützt vor der Übernahme von originalen „kleinsten Tonfetzen“, d.h. die produzierten, hörbaren Töne selbst sind geschützt, jedoch nicht die Notenwerte und -höhen in einer bestimmten Reihenfolge: Die Tonreihe A-B-E-G-G in 1/4-1/4-1/4-1/8-1/8 an sich ist nach dem BGH-Urteil nicht geschützt, sondern eine konkrete gegenständliche Aufnahme dieser Tonreihe.

    Auf das LSR übertragen würde die Analogie bedeuten, daß der Begriff „Wort“ nicht als Begriff, sondern nur in seiner konkreten Form bspw. gesetzt in „12 Pkt. Garamond kursiv“ geschützt ist (was auch irgendwie knülle klingt).

    „Sampling“ von Wörtern betrifft, analogisiert man meiner Meinung nach die BGH-Entscheidung „Metall-auf-Metall“ richtig, Bekenner- und Lösegeldschreiben, deren einzelne Worte aus Zeitungen ausgeschnitten wurden.

    Über eine kompetente Richtigstellung und jeden Hinweis dazu bin ich dankbar.

    Comment by Joachim Losehand — 15.06, 2012 @ 00:02

  16. @Joachim Losehand

    Du meinst bestimmt 1/4-1/4-1/4-1/4-1/2

    Comment by ste.fle — 15.06, 2012 @ 01:03

  17. @14 Joachim: Korrekt, das wäre die richtige Analogie. Das wird aber sehr selten überhaupt unrechtmässig genutzt und sollte hier auch nicht wirklich geschützt werden (ist ja auch schon geschützt als Teil des urheberrechtlichen Gesamtwerks, vermutlich als Sammelwerk).
    Stattdessen ging es hier immer darum, dass sich eine mächtige Lobby ein Gesetz schreiben lässt, dass urheberrechtlichen Schutz auch für unterhalb der Schöpfungshöhe liegende Teile der Artikel bietet, um dann im Internet abzukassieren.

    Comment by AndreasM — 15.06, 2012 @ 01:21

  18. Mich stört an der Debatte dass die Position der Journalisten, die Texte erstellen, dabei komplett außer Acht gelassen wird. Aus meiner Sicht ist das Leistungsschutzrecht eine Enteignung der Urheber.

    Comment by Pia Grund-Ludwig — 15.06, 2012 @ 08:28

  19. Frage: Der Satz „Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung,…“ schliesst doch eigentlich aus, dass reine Blogs dieses Leistungsschutzrecht für sich in Anspruch nehmen können. Zum einen erscheinen sie nicht periodisch und zum anderen verstehe ich unter Träger ein physikalisches Verbreitungsmedium. Damit sind reine Internetangebote doch eigentlich ausgeschlossen. Das würde auch zu meinem Eindruck von Springer passen. Selber kassieren wollen und gleichzeitig für Leistungen anderer nicht bezahlen sondern kopieren.

    Comment by noe — 15.06, 2012 @ 08:33

  20. Warum habe ich immer mehr das Gefühl, dass Politiker nicht mehr für das Volk, sondern für die Lobbyisten tätig sind?

    Comment by Michael — 15.06, 2012 @ 09:16

  21. So richtig gefährlich wird das Ganze doch eh erst, wenn die Zeitungen die Portale dicht und kostenpflichtig machen.
    Dann kann man noch nicht einmal mehr ausserhalb der geschlossenen Bereiche über Meldungen diskutieren, da dazu entweder ein bezahlter Zugang oder ein Komplett“zitat“ des Artikels notwendig ist. Auf BILDBlog angewendet würde das zu einer Komplettblockade führen.

    Comment by noe — 15.06, 2012 @ 10:23

  22. Wie wärs mit einem Verlinkungsstreik für einen Tag?

    http://www.webwriting-magazin.de/leistungsschutzrecht-wie-waers-mit-einem-verlinkungsstreik-fuer-einen-tag/

    Comment by ClaudiaBerlin — 15.06, 2012 @ 10:29

  23. @13
    Natürlich kann man Links kürzen, aber dass man das künftig muss, ist ein Witz. Und ja, es kam schon oft genug vor, dass gekürzte Links später nicht mehr funktionierten.

    Comment by Moon — 15.06, 2012 @ 13:55

  24. Die Parlamente sind in der Hand von Juristen (25% im Bundestag). Noch Fragen?

    Comment by Horst Schulte — 15.06, 2012 @ 17:53

  25. Da sach ich nur: http://linkboykott.de

    Comment by Laevus Dexter — 15.06, 2012 @ 20:35

  26. Man möchte sich fast wünschen, dass das LDG genauso kommt, um sich ad absurdum zu führen.

    Es ist aber schlicht verfassungswidrig, da:

    „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten…“

    Das wäre nicht mehr möglich, da der banalste Satz abmahnbar wäre. Ich könnte noch nicht mal wissen, ob ein Satz, den ich schreibe, von irgendeiner Zeitung verwendet worden ist.

    Sollten Verlage wirklich damit beginnen, massenhaft abzumahnen, werden sie im Shitstorm untergehen.

    Eine Ansage von Google wäre gut. Kommt das LSG, fliegt JEDES deutsche Medium aus dem Index, das nicht ausdrücklich erklärt, das es das LSG nicht anwenden wird.

    Dazu ein totaler Linkboykott gegen alle, die das LSG anwenden wollen.

    Comment by Avantgarde — 16.06, 2012 @ 20:32

  27. Für verfassungswidrig (nämlich dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend) halte ich auch die Tatsache, dass das LSG einseitig Medienunternehmen begünstigt. Das wäre so, als würde das Urheberrecht nur für Verlage gelten.

    Warum sollte nur die „Leistung“ eines Verlags „geschützt“ werden und nicht die eines Bloggers oder jeder anderen Privatperson?

    Leistung ist Leistung.

    Aber das LSG ist sowieso ein doppelter Knieschuss für jeden, der es in Anspruch nehmen will. Interessant dürfte auch die Frage nach dem Streitwert werden.

    Schon bei den Massenabmahnungen der MI zeigen die Gerichte (besonders in den USA) langsam Unwillen. Man wird sich schön bedanken, wenn die Verlage nun Gerichte mit Zigtausenden LSG-Klagen zumüllen.

    Comment by Avantgarde — 16.06, 2012 @ 20:41

  28. Das Witzige an der Sache ist, dass bspw. Blogger, die in einem Blogsystem wie WordPress ohne eigene Werbung bloggen, allein durch das zufällige Einblenden von Werbung des Systembetreibers womöglich schon zu den gewerblichen Bloggern gezählt werden können. Sie gelten somit als Teil eines gewerblichen Systems, und es dürfte unerheblich sein, ob sie dafür bezahlt werden.

    Comment by Catio — 17.06, 2012 @ 18:18

  29. Zwar schreibe ich nur einen unbedeutenden Blog, aber es hat mir keine Ruhe gelassen. Ab heute werden elektronische Presseerzeugnisse im Blog nicht mehr erwähnt und keine Links gesetzt. Ich hoffe auf zahlreiche Nachahmer. Wer es nachlesen möchte, findet es hier: http://nesselsetzer.wordpress.com/2012/06/17/widerstand-gegen-das-neue-leistungsschutzrecht/

    Comment by Catio — 17.06, 2012 @ 21:14

  30. Ich hatte mir überlegt, wenn ich regelmäßig redaktionell ausgewählte Verse aus Faust veröffentliche, dann habe dafür das Leistungsschutzrecht. Und kann alle auf Unterlassugn verklagen, die diese Verse veröffentlichen. Aber jeder andere, der dasselbe macht, kann das auch. Das ist so kaputt.

    Comment by Nicolas — 18.06, 2012 @ 10:36

  31. Heute schon mal google news angeschaut???

    Gähnende Leere!

    Comment by Dema Demo — 18.06, 2012 @ 12:57

  32. Quote Commons – die freie Alternative zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage

    Als Gegeninitiative zum Gesetzentwurf hat sich die Quote Commons »Interessengemeinschaft zum Schutze der Zitatfreiheit im Internet zur Wahrung der Grundrechte der Presse- und Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG« gebildet und im Zuge dessen ein einfaches 3-stufiges Lizenzmodell für Zitate von Presseerzeugnissen entwickelt hat: 1. Kostenlose Zitate (QCA), honorierte Zitate (QCB) und kostenpflichtige Zitate (QCC). Weiterführende Informationen: http://quotecommons.de/.

    Comment by Quote Commons — 21.06, 2012 @ 16:56

  33. 人気特価 エビアン ブルミザトワール 化粧水 300mL 3本セット 大得価,セール

    Comment by リンパーノピッコロ リンパーノプラチナローラーです ダブルローラーではさんでマッサージ フェイスローラー ボディローラー一台二役 T Tプラチナローラー会社より売 レビュ-記入でお米 — 11.06, 2015 @ 01:43

  34. Denn wenn ich künftig die Überschrift eines Presseartikels twitterte, würde, sofern man mir einen gewerblichen Zweck unterstellt,

    Comment by Snapback Caps — 30.03, 2016 @ 04:40

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.