Betreiber eines Handelsportals muss darauf hinwirken, dass sich Händler an Impressumspflicht halten
Der Betreiber einer Handelsplattform muss darauf hinwirken, dass die bei ihm anbietenden Händler auch tatsächlich ein Impressum im Sinne von § 5 TMG vorhalten. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.06.2013 (Az.: I-20 U 145/12) entschieden.
Nach der Entscheidung trifft den Portalbetreiber eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung seiner Plattform geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken.
Was dem Betreiber eines Handelsportals insoweit genau zumutbar ist, erläutert das OLG Düsseldorf folgendermaßen:
Danach ist es der Beklagten nicht zuzumuten, sämtliche Angebote auf dem von ihr betriebenen Portal vor der Einstellung darauf zu überprüfen, ob sie die nach § 5 TMG erforderlichen Angaben beinhalten, weshalb dem mit der Klage verfolgten Hauptantrag der Erfolg versagt bleiben muss.
Abgesehen davon, dass eine umfassende und anlassunabhängige Pflicht zur Prüfung aller Inserate auf die Einhaltung der Impressumspflicht einen großen technischen und organisatorischen Aufwand erfordern und zu einer den Betrieb des Anzeigenportals unverhältnismäßig gefährdenden Garantiehaftung führen würde, steht dem bereits § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Danach sind die Diensteanbieter, die lediglich fremde Informationen über- oder den Zugang zu diesen vermitteln, nicht zu Überwachungs- und Nachforschungsmaßnahmen nach Umständen verpflichtet, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Sie trifft nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, dessen Umsetzung § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG dient, keine allgemeine Verpflichtung, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ausgeschlossen sind danach Überwachungspflichten allgemeiner Art (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 38 – Kinderhochstühle im Internet, m. Verw. a. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie).
Von der Beklagten kann allerdings verlangt werden, dass sie ihre Angebotsmaske Anlage K 15, die derzeit für die streitgegenständlichen Angaben nicht einmal Felder vorsieht, anpasst und beispielsweise so gestaltet, dass die genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die streitgegenständlichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impressumspflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Auch der unspezifische Hinweis in den Nutzungsbedingungen Anlage B 1, die Inserate dürften nicht gegen geltendes Recht verstoßen, genügt der Verkehrspflicht nicht. Hier könnte es sich empfehlen, eine Belehrung über Impressumspflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufzunehmen.
Ich mußte mich in diesem vermeintlichen Rechtstaat schon oft mit deren Vertretern auseinandersetzen.
Ich habe irgendwann aufgehört, die Strafanzeigen zu zählen, die mir bezüglich meiner freien Meinungsäußerung ins Haus flatterten.
Gerne sagt mir ein Staatsanwalt:
DAS WIRD EIN NACHSPIEL HABEN!
Meine Antwort ist stets erfolgreich:
Ein Vorspiel wäre mir lieber. :-D
Ps.
Deutschland ist kein Rechtsstaat. Deutschland ist eine Bananenrepublik.
Comment by Georg — 8.07, 2013 @ 19:17
Ich habe das vor Jahren bereits erkannt und lebe heute in Island.
Deutschland vergesse ich gerne.
Comment by Anton — 8.07, 2013 @ 20:23
Es ist einfach nur traurig, daß ich mich der Aussage beider Kommentare nur anschließen kann.
Comment by Raoul — 9.07, 2013 @ 03:54
Finde ich nicht sonderlich bestürzend.
Wenn die Rechtsordnung anerkennt, dass Internetanschlussinhaber ihren Nutzern Pflichten auferlegen müssen (Stichwort: P2P), dann muss das doch umso mehr für solche Rechtssubjete gelten, die mit der Eröffnung von Gefahrenquellen noch Geld verdienen.
Comment by mat — 9.07, 2013 @ 09:40