Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.10.13

Unzulässige Zahlungsaufforderung per E-Mail

Zahlungsaufforderungen per E-Mail, verbunden mit einer „Schufa-Warnung“, sind als unaufgeforderte Zusendung von Werbung zu qualifizieren, wenn der Versender das Bestehen eines Vertrages nicht nachweisen kann. Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 30.09.2013 (Az.: 1 U 314/12) entschieden.

Die Klägerin hatte behauptet, dass sich der Beklagte zu ihrem Dienst outlets.de angemeldet und dort einen Vertrag über einen 12-monatigen kostenpflichtigen Zugang abgeschlossen hat. Die Klägerin praktiziert ein Double-Opt-In-Verfahren, konnte offenbar aber noch nicht einmal nachweisen, dass der Beklagte den Aktivierungslink aus der Bestätigungs-E-Mail überhaupt angeklickt hatte. Auf die Klage des Diensteanbieters hat die Beklagte im Rahmen einer Widerklage beantragt, die Klägerin zur Unterlassung von Zahlungsaufforderungen per E-Mail zu verurteilen und ergänzend dazu, es zu unterlassen für den Fall einer Nichtzahlung einen Schufa-Eintrag in Aussicht zu stellen.

Das Urteil des OLG Frankfurt enthält mehrere interessante rechtliche Aspekte. Das Oberlandesgericht geht zunächst davon aus, dass es sich bei Zahlungsaufforderungen ohne vertragliche Grundlage um Werbung handelt. Hierbei geht das OLG von einem weiten Werbebegriff aus, der alle Aktivitäten umfasst, die der Förderung des eigenen Absatzes dienen, also auch die Übersendung von Rechnungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen. Eine solche Werbung per E-Mail verletzt Privatpersonen in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und stellt gegenüber Unternehmen einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Das Gericht deutet außerdem an, dass es in der Übersendung einer ersten Bestätigungsmail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens, anders als das OLG München, noch keine unerlaubte Werbung sieht.

Das OLG hat zudem entschieden, dass sich der Unterlassungsanspruch nur auf bestimmte E-Mail-Adressen bezieht und nicht, wie das Landgericht Frankfurt noch gemeint hatte, allgemein die Unterlassung einer Belästigung per E-Mail verlangt werden kann.

posted by Stadler at 09:58  

4 Comments

  1. Sehe ich das richtig, dass dieses Urteil auch die massenweise verschickten „Rechnungen“ für irgendwelche Eintragungen in irgendwelche komischen Datenbanken/Register/Ähnliches betrifft…

    Comment by Andreas Spengler — 17.10, 2013 @ 13:51

  2. Werbung? Ich sehe das eher als versuchten Betrug. Aber ich bin ja auch kein Jurist.
    Es soll doch unberechtigter Weise Geld kassiert werden – mit der Drohung eine Übels. Ist das nicht die Definition von Erpressung?

    Comment by Bernhard — 18.10, 2013 @ 11:27

  3. Auf was soll man sich eigentlich noch verlassen, wenn die Gerichte ständig anders urteilen, als die Vorinstanz und das auch noch von Bundesland zu Bundesland verschieden?

    Das hat mit Rechtssprechung nicht zu tun, sondern mit Lotto! Richter sind neutral??? Wenn sie es wären, könnten niemals unterschiedliche Urteile in einer Sache vorkommen!!!

    Sie sind NICHT neutral!!

    Comment by Jonas Schneider — 19.10, 2013 @ 12:56

  4. Ps. Ich bin ein Anhänger von zwanzig Instanzen, damit jeder erkennt, dass Richter nicht neutral urteilen! Dann würde für jeden Menschen das Hott und Hüh offensichtlich. Unfähig, Gesetze zu lesen, zu verstehen und entsprechend zu urteilen, das ist die deutsche Richterschaft! Sie handeln nicht entsprechend der Gesetze, sondern beugen sie im eigenen Sinne! Wohlwissend, dass man sie nicht zur Rechenschaft ziehen kann!! Pfui!

    Comment by Jonas Schneider — 19.10, 2013 @ 13:10

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